Legal Lexikon

Zweites Staatsexamen


Definition und Bedeutung des Zweiten Staatsexamens

Das Zweite Staatsexamen bezeichnet eine staatliche Abschlussprüfung in Deutschland, die nach Abschluss eines Vorbereitungsdienstes („Referendariat“) in verschiedenen Berufen des öffentlichen Dienstes, insbesondere im Bereich der Rechtspflege (Rechtswissenschaften, Lehramt sowie Medizin), abgelegt wird. In der Regel stellt das Bestehen dieser Prüfung die formale Voraussetzung für die Ausübung von Berufen im höheren Dienst dar, insbesondere für Tätigkeiten als Richterin oder Richter, Staatsanwältin oder Staatsanwalt sowie Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt (soweit keine Berufsbezeichnungen in den Überschriften, kann dies entsprechend thematisiert werden). Das Zweite Staatsexamen schließt unmittelbar an das Erste Staatsexamen an und ist integraler Bestandteil der jeweiligen Ausbildungskonzepte.

Zweites Staatsexamen im rechtswissenschaftlichen Bereich

Historische Einordnung und gesetzliche Grundlagen

Die Einführung des Zweiten Staatsexamens geht auf die Notwendigkeit zurück, neben der theoretischen Ausbildung im Studium auch eine praktische Eignung für den öffentlichen Dienst nachzuweisen. Die rechtlichen Grundlagen für das Zweite Juristische Staatsexamen finden sich überwiegend im Deutschen Richtergesetz (DRiG) sowie in den jeweiligen Rechtsverordnungen der Bundesländer über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetze und Juristenausbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder).

Struktur des Vorbereitungsdienstes (Referendariat)

Das Zweite Staatsexamen folgt auf das universitäre Studium und das Erste Staatsexamen. Der darauf folgende Vorbereitungsdienst, häufig als Referendariat bezeichnet, dauert in der Regel zwei Jahre. Er ist staatlich organisiert und umfasst verschiedene Stationen:

  • Zivilrechtsstation
  • Strafrechtsstation
  • Verwaltungsstation
  • Wahlstation
  • Anwaltsstation

Während des Referendariats sammeln die Absolventinnen und Absolventen praktische Erfahrungen in diversen Bereichen der Rechtspflege. Die genauen Abläufe sowie die Inhalte der Ausbildung variieren zwischen den Bundesländern, unterliegen jedoch dem dem DRiG entsprechenden Rahmen.

Prüfungsaufbau und Prüfungsinhalte

Das Zweite Staatsexamen besteht üblicherweise aus zwei Teilen:

  1. Schriftlicher Teil: Mehrere Examensklausuren (meist sieben bis acht), die innerhalb weniger Wochen angefertigt werden. Diese Klausuren umfassen unterschiedliche Rechtsgebiete und verlangen in ihrer Ausgestaltung hohes Anwendungs- und Problemlösungsvermögen. Die Schwerpunkte liegen insbesondere im Zivilrecht, Strafrecht sowie im öffentlichen Recht.
  1. Mündlicher Teil: Nach Bestehen der schriftlichen Prüfungen folgt die mündliche Prüfung. Sie besteht aus einem Aktenvortrag sowie einer Prüfungsdiskussion, an der Kandidatinnen und Kandidaten gemeinsam mit Prüfungskommissionen zu verschiedenen rechtlichen Themen teilnehmen.

Bewertung und juristische Bezeichnung

Die Bewertung des Zweiten Juristischen Staatsexamens erfolgt nach einem bundesweit einheitlichen Punktesystem, das auf einer Skala von 0 bis 18 Punkten basiert. Je nach erreichten Punktwerten werden Prädikate wie „ausreichend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“ vergeben. Ein „Prädikatsexamen“ (mindestens neun Punkte) öffnet häufig Türen für bestimmte Laufbahnen im öffentlichen Sektor sowie für akademische Karrieren.

Das Bestehen des Zweiten Staatsexamens ist erforderlich für die Zulassung zum höheren Justizdienst. Mit erfolgreichem Abschluss wird die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes nachgewiesen.

Zweites Staatsexamen in anderen Berufen

Zweites Staatsexamen im Lehramt

Neben der rechtswissenschaftlichen Ausbildung gibt es das Zweite Staatsexamen im Bereich des Lehramts. Nach Abschluss des Ersten Staatsexamens beziehungsweise eines Masterabschlusses und des anschließenden Vorbereitungsdienstes (oft als Referendariat an Schulen bezeichnet), wird das Zweite Staatsexamen zur Feststellung der pädagogischen, fachlichen und didaktischen Eignung abgelegt.
Die rechtlichen Grundlagen hierzu finden sich überwiegend in den Bildungsgesetzen der Länder und den entsprechenden Prüfungsordnungen.

Zweites Staatsexamen in der Medizin

Im Bereich Humanmedizin entspricht das Zweite Staatsexamen dem sogenannten „M2″, welches vor dem letzten Studienjahr („Praktisches Jahr“, PJ) im Medizinstudium steht. Es ist Teil des mehrstufigen medizinischen Staatsexamens, wobei aber die Begriffsverwendung etwas variiert und häufig speziell für die Humanmedizin als „Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung“ bezeichnet wird.

Rechtlicher Status und Bedeutung im Berufsleben

Das Zweite Staatsexamen markiert den Abschluss der praktischen Ausbildung und stellt aus rechtlicher Sicht die Voraussetzung für vielfältige Berufszugänge im öffentlichen Dienst und in freiberuflicher Tätigkeit dar. Mit Bestehen der Prüfung werden Kompetenzen und Befähigungen für eigenverantwortliches Handeln, insbesondere für rechtsanwendende oder lehrende Tätigkeiten, staatlich anerkannt.

Zugang zu Laufbahnen und berufliche Möglichkeiten

Im rechtswissenschaftlichen Bereich ist das Zweite Staatsexamen zwingend für Tätigkeiten im höheren Justizdienst, für Berufe in der Justizverwaltung oder auch der Anwaltschaft. Im Lehramt ist es Bedingung für die Verbeamtung oder Anstellung im Schuldienst, ebenso gilt es im medizinischen Bereich als Grundvoraussetzung für den Berufszugang.

Zulassungsvoraussetzungen, Anmeldeformalitäten und Fristen

Die Zulassung zum Zweiten Staatsexamen setzt den erfolgreichen Abschluss des Ersten Staatsexamens oder eines gleichwertig anerkannten Hochschulabschlusses voraus. Für die Anmeldung sind spezifische Fristen, Nachweise und Anmeldungen bei den Landesjustizprüfungsämtern beziehungsweise den entsprechenden staatlichen Stellen einzuhalten; Detailregelungen bestimmen die Prüfungsordnungen der Bundesländer.

Wiederholung und Anfechtung der Prüfung

Das Zweite Staatsexamen kann gemäß den Prüfungsordnungen der Länder im Falle des Nichtbestehens einmal, teils auch zweimal, wiederholt werden. Die Fristen zur Wiederholung sind nach Maßgabe der Länderregelungen eng zu setzen. Rechtsmittel gegen Prüfungsentscheidungen (z. B. bei vermuteten Bewertungsfehlern) sind im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und unter Einhaltung der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung möglich.

Unterschiede zwischen den Bundesländern

Die Gestaltung der Ausbildung, der Ablauf des Vorbereitungsdienstes sowie die konkrete Ausgestaltung der Prüfungen können sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Die Landesjustizprüfungsämter geben hierzu regelmäßig aktualisierte Informationen und Veröffentlichung der Prüfungstermine, -inhalte und -modalitäten heraus.

Zusammenfassung

Das Zweite Staatsexamen ist eine umfassende staatliche Abschlussprüfung, deren Bestehen eine wesentliche juristische, pädagogische oder medizinische Qualifikation darstellt. Die rechtliche Verankerung, der organisatorische Ablauf, die Prüfungsmodalitäten sowie die beruflichen Konsequenzen sind verbindlich und im öffentlichen Interesse detailliert durch Bundes- und Landesgesetze geregelt. Das Zweite Staatsexamen sichert die Qualifikation für die Übernahme verantwortungsvoller Funktionen im deutschen Staatswesen sowie in anderen Bereichen, in denen spezielle Voraussetzungen für den Berufszugang gelten.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Zulassung zum Zweiten Staatsexamen erfüllt sein?

Für die Zulassung zum Zweiten Staatsexamen im juristischen Bereich ist in Deutschland gemäß den jeweiligen Juristenausbildungsgesetzen der Länder (JAG) und den entsprechenden Verordnungen insbesondere der erfolgreiche Abschluss des Ersten Staatsexamens (bzw. der Ersten Juristischen Prüfung) erforderlich. Weiterhin muss die vorgeschriebene Referendariatszeit, in der Regel 24 Monate (Vorbereitungsdienst), vollständig und ordnungsgemäß durchlaufen worden sein. Während dieses Zeitraums sind Pflichtstationen (z.B. bei Gericht, Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt) sowie regelmäßig vorgeschriebene Arbeitsgemeinschaften nachzuweisen. Für die Anmeldung sind zahlreiche Unterlagen wie Zeugnisse, Stationsnachweise, ggf. Leistungsnachweise, eine aktuelle Meldebescheinigung, Nachweise über die gesundheitliche Eignung und meist ein Führungszeugnis vorzulegen. Je nach Bundesland können weitere spezielle Anforderungen (z. B. Sprachkenntnisse oder Kompensationsmöglichkeiten bei Krankheit) hinzukommen. Ohne den Nachweis der vollständigen und ordnungsgemäßen Ableistung des Rechtsreferendariats ist eine Zulassung nicht möglich.

Welche rechtlichen Regelungen betreffen Inhalt und Ablauf des Zweiten Staatsexamens?

Der Inhalt und Ablauf des Zweiten Staatsexamens werden durch die Juristenausbildungsgesetze (JAG) und die hierfür erlassenen Landesverordnungen geregelt. Diese legen fest, dass das Examen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht. Die schriftliche Prüfung umfasst regelmäßig sechs bis acht Klausuren aus verschiedenen rechtlichen Gebieten (u.a. Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht), die unter Klausurbedingungen und in einem festgelegten Zeitraum anzufertigen sind. Die mündliche Prüfung wird erst nach Bestehen des schriftlichen Teils durchgeführt und besteht typischerweise aus einem Aktenvortrag und der Prüfung in mehreren Rechtgebieten durch eine Landesprüfungskommission. Die Prüfungsinhalte und der Prüfungsstoffkatalog sind in den jeweiligen Ausbildungsverordnungen detailliert normiert. Abweichungen in Prüfungsmodalitäten und -umfang sind zwischen den Bundesländern möglich.

Welche Fristen, Fristversäumnisse und Wiederholungsmöglichkeiten gelten beim Zweiten Staatsexamen?

Rechtsgrundlage für Fristen beim Zweiten Staatsexamen bilden die Juristenausbildungsgesetze und die Ausbildungsverordnungen der Länder. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist innerhalb einer bestimmten Frist nach Abschluss des Referendariats zu stellen, ansonsten kann eine Verzögerung rechtliche Nachteile, etwa eine verspätete Prüfungszulassung oder den Verlust des Prüfungsanspruchs, zur Folge haben. Bei Krankheit oder sonstigen schwerwiegenden Gründen können Antragsteller eine Fristverlängerung oder Nachholtermin beantragen, sofern ärztliche Atteste oder entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Bei Nichtbestehen besteht in der Regel ein einmaliges Wiederholungsrecht für das gesamte Staatsexamen (§ 21 JAG bzw. entsprechende Landesvorschriften), wobei die erneute Zulassung meist an Bedingungen wie das Nachholen bestimmter Ausbildungsabschnitte oder eine Wartefrist gebunden ist. Ein Rücktritt von der Prüfung unterliegt ferner strengen Formvorgaben und muss rechtzeitig und nachweisbar erklärt werden.

Welche rechtlichen Folgen hat das Nichtbestehen des Zweiten Staatsexamens?

Das Nichtbestehen des Zweiten Staatsexamens zieht nach den Vorschriften der Juristenausbildungsgesetze erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich. Ohne Bestehen dieser Staatsprüfung ist ein Zugang zu klassischen juristischen Berufsfeldern wie Richter, Staatsanwalt, Notar oder Volljurist in der Verwaltung nicht möglich, da das Bestehen des Zweiten Staatsexamens Voraussetzung für die Zulassung zu diesen Berufen ist. Bei endgültigem Nichtbestehen (nach zulässiger Wiederholung) erlischt jeglicher Anspruch auf erneute Prüfungsteilnahme in Deutschland, und das Referendariat sowie der Prüfungsanspruch werden rechtskräftig beendet. Dies hat Auswirkungen auf die weitere berufliche Laufbahn: Absolventen können rechtswissenschaftliche Tätigkeiten fortan in Berufen ohne Anwalts- oder Richterzulassung ausüben, haben jedoch keine Möglichkeit mehr zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt. Eine Ausnahme bilden vereinzelt Sonderregelungen bei besonders gravierenden Härtefällen, über die jedoch Ermessensentscheidungen der zuständigen Prüfungsbehörde getroffen werden.

Welche gesetzlichen Vorschriften regeln die Bewertung und die Notenfindung im Zweiten Staatsexamen?

Die Bewertung der Prüfungsleistungen im Zweiten Staatsexamen erfolgt nach den Normen der Juristenausbildungsgesetze, den Prüfungsordnungen und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften. Für die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen gelten objektivierte Maßstäbe, meist in Form von Punktesystemen (0 bis 18 Punkte). Die genaue Ausgestaltung der Bewertung – beispielsweise Notentabellen, Mindestpunktzahlen zum Bestehen einzelner Klausuren und der Gesamtprüfung sowie Vorgaben zur Gewichtung von schriftlicher und mündlicher Leistung – ist in länderspezifischen Prüfungsverordnungen rechtsverbindlich festgelegt. Die Bewertung erfolgt in zwei unabhängigen Gutachten, bei erheblicher Abweichung durch einen Drittgutachter. Es gelten umfassende Dokumentations- und Transparenzpflichten. Rechtsmittel gegen Bewertungen können durch Widerspruchsverfahren und im Anschluss durch Klage vor den Verwaltungsgerichten eingelegt werden, dabei ist jedoch das Beurteilungsermessen der Prüfer zu beachten.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen im Falle von Prüfungsanfechtungen oder Prüfungsbeschwerden?

Sollten Prüflinge der Überzeugung sein, dass Bewertungsfehler, Verfahrensverstöße oder andere rechtswidrige Missstände im Prüfungsverfahren vorliegen, besteht das Recht auf Prüfungsanfechtung. Ausgangspunkt hierfür ist das Einlegen eines förmlichen Widerspruchs gegen den Prüfungsbescheid bei der jeweils zuständigen Prüfungsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist (meist ein Monat ab Zustellung des Bescheides). Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ist eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht möglich. Rechtlich relevant sind z.B. Verstöße gegen die Chancengleichheit, die Nichtbeachtung von Bewertungsmaßstäben, Verfahrensfehler (z. B. zu kurze Bearbeitungszeiten, unzulässige Hilfsmittel) oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, die nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich regelmäßig auf die Vereinbarkeit mit dem objektiven Bewertungsmaßstab, nicht auf die Bewertung im Einzelfall, weil den Prüfern ein Bewertungsspielraum zusteht. Anwaltliche Vertretung und Akteneinsicht können im Beschwerdeverfahren sinnvoll sein.

Welche Folgen hat das Zweite Staatsexamen für die Berufszulassung aus rechtlicher Sicht?

Das Bestehen des Zweiten Staatsexamens ist nach deutschem Recht Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 4 BRAO), für den Richterdienst (§ 5 DRiG), für die Staatsanwaltschaft und andere klassische juristische Berufe im öffentlichen Dienst. Die entsprechenden Landesjustizprüfungsämter oder Prüfungsbehörden übermitteln die erfolgreichen Prüfungsbescheide an die zuständigen Stellen, die dann den Nachweis der Qualifikation für den juristischen Vorbereitungsdienst als erbracht ansehen. Erst danach kann die Zulassung als Rechtsanwalt (durch die Rechtsanwaltskammer), Notar oder zur Gerichtslaufbahn beantragt werden, wobei weitere berufsrechtliche Voraussetzungen (z. B. persönliche Zuverlässigkeit, Fehlen von Vorstrafen) zusätzlich erfüllt sein müssen. Das Zweite Staatsexamen gilt bundesweit und kann damit in jedem deutschen Bundesland zur Zulassung zu den entsprechenden juristischen Berufen genutzt werden. Eine Anerkennung im Ausland richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht des betreffenden Staates.