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Versicherungen für Referendare


Versicherungen für Referendare

Versicherungen für Referendare bezeichnen verschiedene, während des juristischen oder pädagogischen Vorbereitungsdienstes (Referendariat) relevanten Versicherungsverträge. Sie dienen dazu, die spezifischen Risiken dieses Ausbildungsabschnitts abzusichern. Insbesondere betrifft dies den Rechtsschutz, die Haftpflicht, die Kranken- sowie ggf. Berufsunfähigkeitsversicherung. Nachfolgend wird ein umfassender Überblick über Rechtsnatur, Notwendigkeit, Vertragsgestaltung und rechtliche Besonderheiten der wichtigsten Versicherungen für Referendare geboten.


Rechtlicher Status von Referendaren

Beamtenrechtlicher Status

Referendare befinden sich gewöhnlich während ihres Vorbereitungsdienstes im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. In vielen Bundesländern sind sie Beamte auf Widerruf, was wesentliche Auswirkungen auf die Versicherungspflichten und -möglichkeiten mit sich bringt. In einigen Fällen, etwa beim juristischen Referendariat, können alternative öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse vorliegen (z.B. öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ohne Beamtenstatus). Der Versicherungsbedarf ist direkt vom rechtlichen Status abhängig.

Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

Je nach Status unterliegen Referendare verschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, etwa in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beamte auf Widerruf unterliegen i.d.R. nicht der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Krankenversicherung wiederum besteht die Möglichkeit zur privaten Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).


Wesentliche Versicherungsarten für Referendare

Diensthaftpflichtversicherung

Bedeutung und Rechtsgrundlagen

Die Diensthaftpflichtversicherung deckt Ansprüche Dritter, die durch fahrlässige Pflichtverletzungen im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit entstehen können (bspw. Fehler während der Ausbildung beim Unterricht oder in der Staatsanwaltschaft). Referendare sind selbst bei Beamtenstatus gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG unter bestimmten Voraussetzungen regresspflichtig gegenüber ihrem Dienstherrn. Es können zudem Direktansprüche Dritter entstehen, etwa bei Sach- oder Personenschäden außerhalb der Amtshaftung.

Umfang und Besonderheiten

Eine Absicherung über eine Diensthaftpflichtversicherung ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Ansprüche nicht ausschließlich aus hoheitlicher Tätigkeit herrühren oder wenn der Dienstherr gegenüber dem Referendar Regress nimmt. Die Deckung bezieht sich typischerweise auf Personen-, Sach- sowie daraus resultierende Vermögensschäden. Im Bildungsbereich fordern viele Dienstherren zudem den Nachweis dieser Versicherung.

Krankenversicherung

Wahlmöglichkeiten und Regelungen

Mit Eintritt in das Referendariat besteht meist Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Referendare können sich einerseits freiwillig gesetzlich oder, bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen (u.a. Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften), privat krankenversichern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Wahl hat rechtlich bindende Folgen bezüglich Leistungsumfang, Beitragshöhe und Rückkehrmöglichkeit zur gesetzlichen Versicherung.

Beamtenbeihilfe

Im Beamtenverhältnis auf Widerruf besteht ein Anspruch auf Beihilfe, die einen prozentualen Anteil der Aufwendungen für medizinische Versorgung erstattet. Ergänzend muss eine Restkostenversicherung abgeschlossen werden, um die Differenz zwischen tatsächlichen Behandlungskosten und Beihilfebezug auszugleichen.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Relevanz und rechtlicher Rahmen

Auch Referendare können durch Krankheit oder Unfall berufsunfähig werden und erlangen nicht automatisch Versorgungsansprüche über den Dienstherrn, da erst ab einer bestimmten Dienstdauer Pensionsansprüche entstehen. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung kann zur finanziellen Absicherung der Lebenshaltungskosten abgeschlossen werden.

Vertragsgestaltung

Beim Abschluss gilt es, auf Ausschlüsse, Wartezeiten und Definitionen des Begriffs „Berufsunfähigkeit“ zu achten. Der Grad der Absicherung ist individuell zu prüfen.


Besonderheiten je nach Referendarslaufbahn

Juristisches Referendariat

Im juristischen Vorbereitungsdienst bestehen während einzelner Stationen (z.B. bei Anwaltskanzleien oder Gerichten) besondere Risiken. In einigen Fällen kann eine Erweiterung des Haftpflichtschutzes, beispielsweise auch auf private Nebentätigkeiten, erforderlich sein. Zudem sind versicherungsrechtliche Besonderheiten bei Auslandsaufenthalten zu berücksichtigen.

Pädagogisches Referendariat

Für Lehramtsreferendare kann die Diensthaftpflichtversicherung durch landesrechtliche Regelungen abgedeckt sein. Die Details unterscheiden sich jedoch bundesweit erheblich, weshalb vorab die jeweilige Landesverordnung zur Diensthaftpflicht abzufragen ist. Bei Nachweis einer privaten Haftpflichtversicherung kann ergänzend zur Absicherung auch außerdienstlicher Risiken geraten werden.


Rechtliche Stellung im Versicherungsvertrag

Referendare sind bei Abschluss privater Versicherungen Vertragspartei, unabhängig von ihrem dienstrechtlichen Status. Bei Beamtenstatus gelten Sonderbestimmungen hinsichtlich Beihilfefähigkeit und Einkommensgrenzen. Die Formvorschriften (i.d.R. Textform gemäß § 126b BGB) und Informationspflichten des Versicherers nach VVG (Versicherungsvertragsgesetz) gelten uneingeschränkt.


Steuerliche Behandlung von Versicherungsbeiträgen

Beiträge zu den genannten Versicherungen sind häufig als Werbungskosten nach § 9 EStG oder als Sonderausgaben nach § 10 EStG geltend zu machen. Die steuerliche Anerkennung richtet sich nach Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit und nach Art der Versicherung.


Kündigung und Wechsel des Versicherungsstatus beim Übergang in den Staatsdienst oder die freie Wirtschaft

Mit Beendigung des Referendariats oder Wechsel in ein anderes Beschäftigungsverhältnis ändern sich häufig die rechtlichen Voraussetzungen für die Versicherungen. Es entsteht ggf. Meldepflicht gegenüber dem Versicherer und Anpassungsbedarf des Versicherungsschutzes oder das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 40 VVG.


Zusammenfassung

Versicherungen für Referendare sind für den rechtssicheren Verlauf des Vorbereitungsdienstes unverzichtbar. Je nach Ausbildungsverhältnis ist die Absicherung gegen dienstliche Haftpflichtansprüche, Krankheit und Berufsunfähigkeit unter Beachtung der beamten- und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten vorzunehmen. Eine individuelle Abstimmung auf die jeweilige Referendarstellung, den Einsatzbereich und die Pläne nach dem Referendariat gewährleistet ein bedarfsgerechtes und rechtssicheres Versicherungskonzept.

Häufig gestellte Fragen

Welche Versicherungspflichten bestehen für Referendare gemäß deutschem Recht?

Referendare unterliegen in Deutschland verschiedenen Versicherungspflichten, die sich vorrangig aus dem Beamtenrecht sowie dem Sozialgesetzbuch ergeben. Für Lehramtsreferendare, die im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vorbereitungsdienstes als sogenannte Beamte auf Widerruf tätig sind, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Absicherung gegen Krankheit. Dies geschieht in der Regel durch die Kombination aus Beihilfeanspruch des Dienstherrn und ergänzender privater Krankenversicherung, wobei der Abschluss einer gesetzlichen Krankenversicherung für Beamte auf Widerruf in der Regel nicht verpflichtend ist, aber freiwillig erfolgen kann. Für Referendare, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, gilt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 SGB V, § 1 SGB VI, § 25 SGB III). Unabhängig vom Status kann die staatliche Unfallversicherung im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit greifen, wobei zusätzliche private Absicherungen freiwillig abgeschlossen werden können.

Haftet der Referendar persönlich bei Schadensfällen während des Dienstes?

Bei Schadensfällen im Rahmen dienstlicher Tätigkeiten haftet der Referendar grundsätzlich nur dann persönlich, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, wie in § 839 BGB oder den beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt. Für leichte Fahrlässigkeit übernimmt der Dienstherr die Verantwortung; etwaige Ansprüche werden im Rahmen der Amtshaftung direkt gegen diesen gerichtet. Dies gilt jedoch nicht für außerdienstliches Verhalten oder Nebentätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Vorbereitungsdienst stehen. In diesen Fällen könnte zivilrechtliche Haftung entstehen, weshalb der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung und ggf. einer Diensthaftpflichtversicherung empfohlen wird.

Welche Besonderheiten gelten bei der Krankenversicherung während des Referendariats?

Die Krankenversicherung im Referendariat ist abhängig vom Status des Referendars. Beamte auf Widerruf erhalten einen Beihilfeanspruch von ihrem Dienstherrn, der einen Teil der Krankheitskosten im Rahmen der Beihilfeverordnung des jeweiligen Bundeslandes erstattet. Der verbleibende Teil muss mittels privater Krankenversicherung abgedeckt werden, wobei Referendare einen Anpassungstarif und spezielle Ausbildungstarife wählen können. Angestellte Referendare werden in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und die Beiträge richten sich nach dem Sozialgesetzbuch. Voraussetzungen, Fristen und Meldepflichten sind hierbei strikt zu beachten, da ein Verstoß zu Nachzahlungen führen kann.

In welchem Maße schützt die gesetzliche Unfallversicherung Referendare?

Die gesetzliche Unfallversicherung gemäß SGB VII sichert Referendare während ihrer dienstlichen Tätigkeit, einschließlich des Weges zur und von der Ausbildungsstätte, ab. Dies beinhaltet die Kosten für Heilbehandlung, Rehabilitationsmaßnahmen und gegebenenfalls Rentenleistungen bei unfallbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf privat verursachte Unfälle außerhalb des Dienstes oder selbstverschuldete Unfälle außerhalb dienstlicher Verrichtungen. Die Leistungen werden von der zuständigen Unfallkasse gewährt und setzen eine unverzügliche Unfallmeldung voraus.

Sind Referendare verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen?

Für Referendare besteht keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Dennoch wird der Abschluss dringend empfohlen, da die dienstliche Haftung nicht alle Schadensszenarien abdeckt, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. Auch außerhalb des Dienstverhältnisses können sich Haftungsrisiken ergeben, die durch eine private Haftpflichtversicherung bzw. eine spezielle Diensthaftpflichtversicherung für Lehrkräfte abgesichert werden können.

Wie ist die Situation in Bezug auf die Rentenversicherungspflicht während des Referendariats geregelt?

Referendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf sind grundsätzlich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit, da Beamtinnen und Beamte anderweitig im Rahmen des Versorgungsrechts abgesichert werden. Angestellte Referendare hingegen unterliegen der Rentenversicherungspflicht nach SGB VI; für sie werden Beiträge auf Grundlage des Bruttoeinkommens entrichtet und fließen in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Sonderregelungen, z. B. bei vorherigen Beschäftigungen oder Unterbrechungen, richten sich nach den individuellen Versicherungszeiten und können Auswirkungen auf den Rentenanspruch haben.

Welche rechtlichen Regelungen gelten für den Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung im Referendariat?

Der Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung ist für Referendare von ihrem rechtlichen Status abhängig. Beamte auf Widerruf haben per Gesetz die Wahlfreiheit, sich privat zu versichern und können in die gesetzliche Krankenversicherung nur freiwillig eintreten. Ein späterer Wechsel zurück zur gesetzlichen Krankenversicherung ist i. d. R. nur unter bestimmten Bedingungen möglich, etwa bei einem Statuswechsel hin zum Angestelltenverhältnis oder im Rahmen der Familienversicherung. Die gesetzlichen Grundlagen hierzu ergeben sich aus SGB V sowie den Beamtengesetzen der Länder. Ein Wechsel ist zudem mit verschiedenen Fristen und Nachweisverpflichtungen verbunden, deren Missachtung rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben kann.