Legal Lexikon

Unterschiede Referendariat Ausland vs. Deutschland


Definition und grundlegende Unterschiede zwischen dem Referendariat im Ausland und in Deutschland

Das Referendariat stellt einen zentralen Bestandteil der Ausbildung künftiger Volljuristen in Deutschland dar. Während sich das klassische Rechtsreferendariat in Deutschland durch eine festgelegte Struktur, staatliche Organisation und insbesondere durch umfassende rechtliche Grundlagen auszeichnet, existieren im Ausland unterschiedliche Modelle für die praktische Ausbildung im Bereich Recht. Der nachfolgende Artikel beleuchtet die grundlegenden sowie die vielschichtigen rechtlichen Unterschiede, die zwischen dem Referendariat im Ausland und in Deutschland bestehen.


Rechtliche Grundlagen des Referendariats in Deutschland

Aufbau und Zweck des Referendariats

Das Referendariat in Deutschland ist eine zwingende, gesetzlich vorgesehene Phase der juristischen Ausbildung, die auf das Erste Staatsexamen folgt. Es ist im Deutschen Richtergesetz (DRiG) sowie in den jeweiligen Landesgesetzen verankert. Ziel ist es, das theoretische Wissen durch praktische Erfahrungen und die Anwendung des Rechts zu erweitern.

Dauer und Inhalte

In der Regel dauert das Referendariat zwei Jahre. Es gliedert sich in Stationen, die unter anderem folgende enthalten:

  • Zivilrechtsstation (bei einem Amts- oder Landgericht)
  • Strafrechtsstation (bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Strafgericht)
  • Verwaltungsstation (bei einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht)
  • Anwaltsstation (bei einer Rechtsanwaltskanzlei)
  • Wahlstation (für individuelle Schwerpunkte, auch im Ausland möglich)

Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

Referendare stehen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum jeweiligen Bundesland. Sie erhalten Unterhaltsbeihilfe nach dem jeweiligen Landesbesoldungsgesetz und unterliegen speziellen Rechten und Pflichten gemäß den Ausbildungsordnungen (JAG, JAO).


Formen und rechtlicher Status des Referendariats im Ausland

Modelle der juristischen Ausbildung im Ausland

Im Ausland existieren verschiedene Konzeptionen praktischer Ausbildungsabschnitte für angehende Rechtsanwender. Beispielsweise nutzen Länder wie das Vereinigte Königreich, Frankreich oder die USA eigene Systeme wie das Legal Practice Course (LPC), Bar Exam Preparation, Stagen, Clerkship oder Trainee Programs. Der Ausdruck „Referendariat“ wird überwiegend als Synonym für jede Form des juristischen Berufseinstiegs verwendet, ist aber außerhalb von Deutschland weder einheitlich konzipiert noch gesetzlich im gleichen Maße institutionalisiert.

Arbeitsrechtlicher und vergütungsrechtlicher Status

Im Gegensatz zum öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis in Deutschland handelt es sich im Ausland überwiegend um privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse. Trainees, Stagiaires oder Clerks sind in aller Regel Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, für die arbeitsrechtliche und vertragliche Bestimmungen einschlägig sind. Während der Ausbildungsstatus in Deutschland einen besonderen Schutz und Ausbildungsanspruch begründet, gelten im Ausland zumeist allgemeine arbeitsrechtliche Vorschriften und es bestehen Unterschiede im Hinblick auf Vergütung, Urlaubsanspruch und Sozialversicherung.


Anerkennung des Auslandsreferendariats in Deutschland

Voraussetzungen und rechtliche Rahmenbedingungen

Gemäß den juristischen Ausbildungsordnungen der Bundesländer besteht die Möglichkeit, einzelne Stationen – insbesondere die Wahlstation – im Ausland abzuleisten. Die Anerkennung erfolgt jedoch nach strengen Vorgaben. Die jeweilige Ausbildungsstätte muss substanzielle praktische und ausbildungsbezogene Inhalte bieten. Weitere entscheidende Kriterien sind sprachliche und inhaltliche Eignung, Dauer, Prüfungsmodus und das vorab einzuholende Einverständnis der ausbildenden Justizbehörden.

Beschränkungen und Fehlzeitenregelung

Anerkannt werden im deutschen JAG/JAO grundsätzlich nur Ausbildungsabschnitte, die mit den inländischen Anforderungen vergleichbar sind. Längere Fehlzeiten oder fehlende inhaltliche Tiefe können zur Nichtanerkennung führen. Die Auslandsstation darf zudem bestimmte zeitliche Vorgaben nicht überschreiten. Eine komplette Absolvierung des Referendariats im Ausland ist in Deutschland grundsätzlich ausgeschlossen.


Unterschiede nach Fachrichtungen und regionalem Recht

Unterscheidung nach Ausbildungsziel

Während das Referendariat in Deutschland bewusst auf die spätere Tätigkeit als Richter, Staatsanwalt oder Anwalt vorbereitet, ist die Ausrichtung im Ausland deutlich weniger homogen. Beispielsweise ist der Erwerb von fachspezifischen Lizenzen, Zulassungen (z.B. Bar Admission) oder die Spezialisierung auf bestimmte Rechtsgebiete üblich. In vielen Jurisdiktionen ist praktische Erfahrung zwar vorausgesetzt, der Weg dorthin jedoch anders ausgestaltet und rechtlich oft weniger reguliert.

Nationale gesetzliche Grundlagen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich international erheblich. So gibt es im französischen Recht andere Zugangs- und Anerkennungsvoraussetzungen als beispielsweise im Common Law der Vereinigten Staaten oder Großbritanniens. Die Anerkennung von im Ausland erworbener Qualifikationen unterliegt nationalen Bewertungs- und Prüfungsverfahren.


Zusammenfassung: Rechtliche Kerndifferenzen zwischen Referendariat in Deutschland und im Ausland

  1. Status und Rechtsform: In Deutschland besteht ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit spezifischen Rechten und Pflichten. Im Ausland handelt es sich größtenteils um privatrechtliche oder vertragliche Ausbildungsformen.
  2. Gesetzliche Verankerung: Das Referendariat in Deutschland ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben und detailliert geregelt; im Ausland existiert keine einheitliche gesetzliche Grundlage.
  3. Anerkennung: Einzelne Stationen im Ausland können nach Zustimmung und unter bestimmten Voraussetzungen für das deutsche Referendariat angerechnet werden, ein vollständiges Auslandsreferendariat ist in Deutschland rechtlich ausgeschlossen.
  4. Prüfungssystem: In Deutschland ist das Referendariat Teil des Vorbereitungsdienstes für das Zweite Staatsexamen; andererorts sind praktische Erfahrungszeiten oft modular aufgebaut und nicht immer Eignungsvoraussetzung für staatliche Prüfungen.
  5. Vergütung und Arbeitsrecht: In Deutschland gilt die Unterhaltsbeihilfe mit öffentlich-rechtlichem Status, im Ausland Arbeitsverhältnisse mit marktüblichen Konditionen und ohne öffentlich-rechtlichen Ausbildungsstatus.

Literatur und rechtliche Quellen

  • Deutsches Richtergesetz (DRiG)
  • Ausbildungsordnungen der Bundesländer (JAG, JAO)
  • Internationale Rechtsvergleichungen (z. B. französisches „CRFPA“, UK „Legal Practice Course“, US „Clerkship“-Modelle)
  • Amtliche Informationen der Justizministerien

Die Kenntnisse um die Unterschiede und Gemeinsamkeiten des Referendariats im Ausland im Vergleich zum deutschen System sind für Anwärter auf eine juristische Berufslaufbahn ebenso bedeutsam wie für die Behörden, die über die Anerkennung entscheiden. In der Praxis empfiehlt sich grundsätzlich eine vorherige Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen und Beschränkungen durch die zuständigen Ausbildungsstellen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für ein Referendariat im Ausland beachtet werden?

Für ein Referendariat im Ausland müssen grundsätzlich die Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes beachtet werden, in dem das juristische Vorbereitungsdienstverhältnis in Deutschland besteht. Die jeweilige Juristenausbildungsordnung der Länder bestimmt, ob, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen einzelne Stationen, insbesondere die Wahlstation, im Ausland abgeleistet werden dürfen. Für den Auslandsaufenthalt müssen regelmäßig Genehmigungsanträge eingereicht werden, in denen das Ausbildungsziel, die konkrete Ausbildungsstelle sowie deren Ausbildungsbefugnis detailliert dargelegt werden. Hinsichtlich des zu erfüllenden Ausbildungsinhalts gelten die deutschen Ausbildungsanforderungen auch im Ausland, u.a. bezüglich der Zahl der Pflichtstationstage, des Berichtshefts und der erforderlichen qualifizierten Betreuung durch ausbildungsadäquates Fachpersonal. Oftmals wird im Ausland ein deutscher Volljurist als Ansprechpartner oder eine sonstige juristische Fachkraft verlangt, um die Gleichwertigkeit der Ausbildung sicherzustellen.

Wie erfolgt die Anerkennung der im Ausland absolvierten Stationen in Deutschland aus rechtlicher Sicht?

Die Anerkennung der im Ausland verbrachten Stationen unterliegt den deutschen Landesgesetzen, insbesondere der jeweiligen Juristenausbildungs- oder Referendarsverordnung. Wichtig ist, dass die im Ausland abgeleistete Ausbildung hinsichtlich Inhalt, Dauer und Prüfungsleistungen mit der in Deutschland vorgesehenen Station vergleichbar und nachweislich gleichwertig ist. Häufig müssen detaillierte Ausbildungsnachweise, Zeugnisse sowie ein Ausbildungsbericht eingereicht werden. Diese Unterlagen müssen teils amtlich beglaubigt und gegebenenfalls ins Deutsche übersetzt werden. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Ausbildungsbehörde, welche die Gleichwertigkeit der Inhalte prüft und gegebenenfalls Auflagen für die Anerkennung machen kann.

Welche Unterschiede bestehen hinsichtlich des Beamtenstatus während eines Referendariats im Ausland und in Deutschland?

Während des Referendariats in Deutschland stehen Referendare in der Regel in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, meist als Beamte auf Widerruf. Beim Absolvieren einer Station im Ausland bleibt dieses öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis grundsätzlich bestehen, jedoch wird der tatsächliche Auslandseinsatz als sogenannte Beurlaubung unter Fortzahlung der Bezüge deklariert. Die Pflichten des Beamtenstatus, insbesondere das Verbot einer eigenständigen Berufsausübung und die Einhaltung der Schweigepflicht, gelten auch während des Auslandsaufenthalts weiter. In einigen Ländern oder Ausbildungsstellen kann es erforderlich sein, einen besonderen Versicherungsstatus beziehungsweise eine dienstrechtliche Absicherung (z.B. über Auslandsdienst- oder Unfallversicherung) nachzuweisen, die über das übliche Maß in Deutschland hinausgehen.

Welche haftungsrechtlichen Konsequenzen können sich aus einer Station im Ausland ergeben?

Im Rahmen eines Referendariats im Ausland besteht grundsätzlich das Haftungsregime des Heimatbundeslandes fort, jedoch können zusätzliche Haftungsrisiken ausländischen Rechts eintreten. Während in Deutschland die Staatshaftung oder eine Absicherung über das Land als Dienstherr greift, sind im Ausland zivil- und strafrechtliche Vorgaben des Gastlandes zu beachten. In manchen Fällen ist eine ergänzende Mitarbeiter- oder Berufshaftpflichtversicherung erforderlich, um Ansprüche abdecken zu können, die sich aus Tätigkeiten im ausländischen Rechtssystem ergeben. Eine schriftliche Haftungsfreistellungserklärung seitens der Ausbildungsstelle kann zudem verlangt werden, um eine doppelgleisige Haftung zu vermeiden.

Welche arbeitsrechtlichen Unterschiede bestehen bezüglich Urlaub und Arbeitszeiten zwischen einem Referendariat im Ausland und in Deutschland?

Das Referendariat in Deutschland unterliegt expliziten Vorgaben der Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen, geregelt in den einschlägigen beamtenrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften. Bei Stationen im Ausland ist zu beachten, dass die dortigen Arbeitszeiten und Urlaubsregelungen nicht immer deckungsgleich mit deutschen Vorschriften sind. Es gilt jedoch, dass deutsche Referendare grundsätzlich nach den für sie in Deutschland maßgeblichen Bestimmungen Urlaub nehmen müssen; eigenständig im Gastland gewährter Urlaub kann unter Umständen nicht anerkannt werden oder zu Verlängerungen der Station führen. Überschreitungen der zulässigen Arbeitszeiten oder das eigenmächtige Verlassen der Ausbildungsstelle können disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Gibt es rechtliche Beschränkungen hinsichtlich der Länder oder Institutionen, in denen ein Referendariat im Ausland absolviert werden kann?

Ja, die rechtlichen Rahmenbedingungen setzen meistens voraus, dass die Ausbildungsstelle im Ausland ein juristisches Ausbildungsniveau vergleichbar zur entsprechenden Station in Deutschland bieten kann. In der Regel werden nur Staaten akzeptiert, die ein funktionierendes Rechtssystem mit anerkannten Gerichten und Anwaltschaften besitzen. Einsatzorte in Staaten, für die Sicherheitswarnungen des Auswärtigen Amtes bestehen, sind meist ausgeschlossen. Zudem muss die Ausbildungsstelle inhaltlich garantieren können, dass während der Station Einblicke und Mitarbeit in rechtlichen Fragestellungen möglich sind, die mit dem deutschen Ausbildungsziel korrespondieren. Reine NGOs oder beratende Tätigkeiten ohne juristischen Bezug werden daher oft abgelehnt.

Wie wirkt sich das ausländische Recht auf die Prüfungsleistungen aus, die während des Referendariats erbracht werden müssen?

Prüfungsleistungen wie Klausuren, Aktenvorträge, Berichtshefte oder Praxisberichte müssen trotz Aufenthalt im Ausland grundsätzlich nach den deutschen Anforderungen erbracht werden. Dies bedeutet, dass die Gegenstände und Inhalte sich auf fachspezifische, juristische Fragen beziehen und entsprechend dokumentiert werden müssen. Bei Berichtsheften etwa wird verlangt, dass die absolvierten Tätigkeiten, der Wissenszuwachs sowie ein Bezug zu deutschen oder vergleichbaren (z.B. europäischen) Rechtsfragen klar dargelegt werden. Referendare müssen daher im Ausland eine Ausbildungsbetreuung und -dokumentation sicherstellen, die den deutschen Prüfungsanforderungen Rechnung trägt.

Welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen gelten während einer Referendariatsstation im Ausland?

Auch während einer Auslandsstation unterliegt der Referendar den deutschen Datenschutzgesetzen, vor allem der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung), sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass im Ausland keine schludrige Handhabung sensibler Mandantendaten erfolgt und entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtungen weiterhin bindend sind. Bei einer Übertragung, Speicherung oder Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb der Europäischen Union sind darüber hinaus die besonderen Anforderungen an Drittlandtransfers zu beachten. Die entsprechende Einwilligung der betroffenen Personen oder geeignete Garantien zur Datensicherheit müssen nachgewiesen werden, andernfalls drohen berufs- und dienstrechtliche Konsequenzen.