Legal Lexikon

Unternehmensstation im Konzern


Begriff und rechtliche Einordnung der Unternehmensstation im Konzern

Die Unternehmensstation im Konzern ist ein Begriff, der im Zusammenhang mit der Organisation, Struktur und den rechtlichen Beziehungen der verschiedenen Glieder eines Konzerns verwendet wird. Er beschreibt eine organisatorische und oft betriebsbezogene Einheit, die rechtlich unterscheidbar von der Muttergesellschaft und den übrigen Konzerngesellschaften ist, aber dennoch der Gesamtstruktur des Konzerns verpflichtet bleibt. Die Unternehmensstation ist dabei häufig keine selbständige juristische Person, sondern Teil einer juristischen Einheit innerhalb des Konzerns.

Diese Definition und rechtliche Behandlung sind insbesondere im Zusammenhang mit der Auslegung konzernrechtlicher Vorschriften relevant und finden ihre Bedeutung im Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Steuerrecht sowie im Aufsichts- und Mitbestimmungsrecht.


Struktur und Erscheinungsformen der Unternehmensstation im Konzern

Betriebswirtschaftliche und organisatorische Abgrenzung

Unternehmensstationen im Konzern manifestieren sich als abgegrenzte organisatorische Einheiten innerhalb einer größeren juristischen Person (z. B. Betrieb, Niederlassung, Zweigstelle) oder als eigenständige, wirtschaftliche Teilbereiche, die einem bestimmten Zweck oder Geschäftsbereich zugeordnet sind. Sie sind im Regelfall direkt der Geschäftsleitung oder einer Zwischengesellschaft unterstellt.

Rechtlicher Status

Rechtlich gesehen verfügen Unternehmensstationen im Normalfall nicht über eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind Bestandteile einer eigenständigen Gesellschaft, können jedoch wirtschaftlich und sachlich abgrenzbar und organisatorisch weitgehend selbständig agieren. Ihre rechtliche Einordnung unterscheidet sich grundlegend von Tochtergesellschaften, die eigene juristische Personen sind. Unternehmensstationen sind demnach Teilvermögen oder Teilbetriebe innerhalb einer juristischen Einheit, z. B. einer GmbH oder AG im Konzernverbund.


Rechtliche Aspekte der Unternehmensstation im Konzern

1. Gesellschaftsrechtliche Bedeutung

a. Konzernrechtliche Einbindung

Im deutschen Konzernrecht nach §§ 18 ff. Aktiengesetz (AktG) wird zwischen verschiedenen konzerninternen Einheiten differenziert. Unternehmensstationen sind, anders als Tochterunternehmen, keine rechtlich verselbständigen Gesellschaften, sondern Organisationsstrukturen innerhalb einer oder mehrerer Körperschaften. Gleichwohl können sie konzernintern eigene Organisationseinheiten, Abteilungen, Werke oder Filialen darstellen.

b. Haftungsrechtliche Regelungen

Die Unternehmensstation trägt keine eigene außenwirksame Haftung, vielmehr haftet stets die sie tragende Gesellschaft sowohl intern wie auch gegenüber Dritten. Dennoch können interne Verhaltenspflichten und Weisungsrechte innerhalb des Konzerns auch gegenüber Leitern und Personal in der Unternehmensstation geregelt werden.

2. Arbeitsrechtliche Implikationen

a. Zuordnung von Arbeitnehmern

Arbeitsrechtlich sind Mitarbeiter einer Unternehmensstation grundsätzlich Angestellte der juristischen Person, der die Station zuzuordnen ist. Betriebszugehörigkeit, Mitbestimmungsrechte (z. B. nach dem Betriebsverfassungsgesetz), Kündigungsfristen und Sozialpläne richten sich nach dieser Zugehörigkeit. Unternehmensstationen können dennoch Betriebsräte (bei Betriebsgrößen nach § 1 BetrVG) bilden und bei Betriebsübergängen nach § 613a BGB gesondert erfasst werden.

b. Mitbestimmungsrecht

In Bezug auf die Unternehmensmitbestimmung ist es entscheidend, wie Unternehmensstationen als eigenständige oder gemeinsam geführte Betriebe innerhalb des Konzerns rechtlich bewertet werden. Dies wirkt sich auf die Bestellung und Zusammensetzung des Betriebsrats sowie auf die Wahl zur Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat aus.

3. Steuerrechtliche Aspekte

a. Betriebsstättenbegriff

Steuerrechtlich ist die Unternehmensstation von Bedeutung im Zusammenhang mit dem Begriff der Betriebsstätte gemäß § 12 Abgabenordnung (AO). Für die Ertragsteuer kann eine Unternehmensstation als Betriebsstätte des Konzerns oder der jeweiligen Gesellschaft gelten, wenn sie über eine feste Geschäftseinrichtung verfügt, die der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Dies beeinflusst die Gewinnermittlung und Zuordnung von Einkünften im Konzern.

b. Konzerninterne Verrechnungspreise

Wenn Unternehmensstationen international tätig sind, sind Fragen nach der korrekten Verrechnungspreisgestaltung und Dokumentation relevant. Diese müssen den Anforderungen des Außensteuergesetzes und der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien entsprechen, insbesondere bei Geschäftsbeziehungen mit anderen Konzerngliedern in verschiedenen Ländern.

4. Aufsichtsrecht und Regulierung

Im aufsichtsrechtlichen Kontext, insbesondere bei Kreditinstituten oder Versicherungen, ist die Unternehmensstation im Konzern für die Beurteilung der Risikoverteilung und der aufsichtsrechtlichen Organisation bedeutsam. Sie kann bei der Zuordnung von Kontroll- und Berichtspflichten berücksichtigt werden.


Unterscheidung zu anderen konzerninternen Einheiten

Die Unternehmensstation ist nicht mit der rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft oder der rechtlich unselbständigen Betriebsstätte gleichzusetzen. Sie unterscheidet sich durch:

  • Fehlende Eigenständigkeit als juristische Person
  • Beschränkte Außenwirkung
  • Fehlendes eigenes Haftungsvermögen
  • Volle rechtliche Integration in die Muttergesellschaft oder Konzernobergesellschaft

Besonderheiten und Abgrenzungsmerkmale

Funktionale Abgrenzung

Der Begriff Unternehmensstation ist im Wesentlichen funktional zu betrachten: Es handelt sich regelmäßig um eine Produkt-, Markt- oder Aufgabenorientierung innerhalb des Konzerns, ohne von der Gesamtorganisation gelöst zu sein.

Typische Beispiele

  • Repräsentanzen, Servicestellen oder Produktionsstätten
  • Internationale Zweigstellen, die organisatorisch, aber nicht rechtlich eigenständig sind
  • Vertriebs- und Logistikzentren im Ausland, die nicht als eigenständige Tochtergesellschaften existieren

Relevanz für die Konzernstruktur und -steuerung

Die genaue Definition und rechtliche Behandlung der Unternehmensstation ist entscheidend für die Strukturierung von Verantwortlichkeiten, Haftungsfragen, das Risiko- und Compliance-Management sowie die Steueroptimierung in multinational aufgestellten Konzernen. Insbesondere in Matrixorganisationen und Divisionalstrukturen spielt die rechtliche Qualifikation der Unternehmensstation eine tragende Rolle bei der Ausgestaltung interner Steuerungs- und Kontrollsysteme.


Literatur und weiterführende Hinweise

  • Gesetzliche Grundlagen: §§ 18 ff. AktG, § 12 AO, Betriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz
  • Fachliteratur: Grundwerke zum Gesellschaftsrecht, Konzernrecht und Arbeitsrecht
  • Verwaltungsvorschriften: BMF-Schreiben zu Betriebsstätten; Leitlinien der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Fazit

Die Unternehmensstation im Konzern stellt ein bedeutendes Element in der Konzernorganisation dar, das verschiedene rechtliche Bereiche berührt. Sie ist weder mit der Tochtergesellschaft noch mit der selbständigen Betriebsstätte identisch, sondern bildet eine organisatorische Einheit innerhalb einer bestehenden juristischen Person. Die rechtliche Betrachtung ist für haftungs-, arbeits-, steuer- und aufsichtsrechtliche Aspekte von Bedeutung und beeinflusst maßgeblich die Konzern- und Steuerungsstruktur. Ihre korrekte Einordnung trägt zur Rechtssicherheit im Konzernmanagement sowie bei der Compliance mit externen Vorgaben bei.

Häufig gestellte Fragen

1. Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Zuweisung einer Unternehmensstation innerhalb eines Konzerns erfüllt sein?

Die Zuweisung einer Unternehmensstation innerhalb eines Konzerns setzt voraus, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere hinsichtlich Arbeitsrecht, Mitbestimmungsrechte und etwaiger tariflicher Vorgaben eingehalten werden. Zunächst muss geprüft werden, ob bestehende Arbeitsverträge eine Versetzung oder Zuweisung in eine andere Konzerngesellschaft oder -station zulassen; dies betrifft etwa die Formulierung des Arbeitsortes oder die Definition des Aufgabenbereichs. Betriebsverfassungsrechtlich ist der Betriebsrat nach § 99 BetrVG in der Regel bei personellen Einzelmaßnahmen, wie Versetzungen, zu beteiligen. Zudem ist auf etwaige individuelle und kollektive Versetzungsschutzklauseln sowie auf das Mitbestimmungsrecht gemäß § 102 BetrVG in Bezug auf ordentliche Kündigungen zu achten, falls die Zuweisung mit einer Beendigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses verbunden wäre. Bei Auslandsentsendungen greifen weitere nationale und internationale arbeitsrechtliche Regelungen sowie steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte, wie das A1-Bescheinigungsverfahren bei EU-Entsendungen. Auch müssen etwaige Zustimmungsvorbehalte der Agentur für Arbeit oder anderer Behörden beachtet werden, wenn arbeitsgenehmigungspflichtige Beschäftigte involviert sind. Zusätzlich sind innerkonzernliche Datenschutzregeln bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Konzerngesellschaften nach der DSGVO zu prüfen.

2. Welche arbeitsrechtlichen Risiken bestehen bei einer konzerninternen Versetzung zu einer anderen Unternehmensstation?

Bei einer konzerninternen Versetzung bestehen mehrere arbeitsrechtliche Risiken. Zunächst kann eine einseitige Versetzung ohne vertragliche Grundlage eine unzulässige Änderung des Arbeitsvertrages darstellen und damit als Maßnahme unwirksam oder sogar als Kündigung gewertet werden, sofern eine Änderungskündigung im Sinne des § 2 KSchG nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird. Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer der Maßnahme widerspricht und Klage auf Weiterbeschäftigung am ursprünglichen Ort erhebt. Sollten durch die Versetzung nachteilige Änderungen der Arbeitsbedingungen einhergehen, wie etwa Gehaltskürzungen, Verschlechterungen beim Arbeitsweg oder bei sozialen Leistungen, wären diese ebenfalls rechtlich anfechtbar. Eine mangelnde oder unterlassene Beteiligung des Betriebsrats kann gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG zur Unwirksamkeit der Versetzungsmaßnahme führen. Auch Gleichbehandlungsgrundsätze oder das AGG können tangiert sein, wenn beispielsweise bestimmte Arbeitnehmergruppen bevorzugt oder benachteiligt werden. Schließlich drohen arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit und Angemessenheit der Versetzung, die zu Kosten- und Imageschäden führen können.

3. Wie wirkt sich die Zuweisung einer Unternehmensstation auf den bestehenden Arbeitsvertrag aus?

Die Zuweisung einer anderen Unternehmensstation innerhalb des Konzerns kann – je nach arbeitsvertraglicher Gestaltung – als Versetzung innerhalb der bestehenden Gesellschaft, als konzerninterne Abordnung oder als Wechsel des Vertragsarbeitgebers ausgestaltet werden. Ist der Arbeitsvertrag ausreichend flexibel, erlaubt er die Zuweisung an verschiedene Einsatzorte oder Unternehmensteile, ohne dass eine Vertragsänderung erforderlich ist. In vielen Fällen erfordert die dauerhafte Zuweisung zu einer anderen Konzerngesellschaft jedoch eine vertragliche Anpassung, möglicherweise verbunden mit einem Betriebsübergang nach § 613a BGB. Hierbei behalten Arbeitnehmer bestimmte Rechte und Schutzbestimmungen, etwa eine Weitergeltung kollektiver Regelungen. Wird nur eine temporäre Abordnung vereinbart, bleibt der bisherige Arbeitsvertrag grundsätzlich bestehen, allerdings müssen Rolle, Aufgaben und Rückkehrmöglichkeiten detailliert ausgestaltet sein, auch um Statusfragen (z. B. Betriebszugehörigkeit, Weisungsbefugnisse) klar zu regeln. Änderungen wesentlicher Vertragsinhalte – etwa bezüglich Vergütung, Arbeitszeit oder Sozialleistungen – bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

4. Unter welchen Umständen ist die Beteiligung des Betriebsrats bei einer konzernweiten Versetzung erforderlich?

Die Beteiligung des Betriebsrats ist gemäß § 99 BetrVG grundsätzlich dann erforderlich, wenn es sich um eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG handelt. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer entweder auf Dauer einem anderen Arbeitsbereich zugeordnet wird oder die Maßnahme voraussichtlich länger als einen Monat dauert und damit dessen Tätigkeit wesentliche Änderungen erfährt. Für konzerninterne Versetzungen gilt dies auch, sofern der Arbeitnehmer formell im bisherigen Betrieb beschäftigt bleibt. Erfolgt hingegen ein vollständiger Arbeitgeberwechsel zu einer anderen Konzerngesellschaft, sind sowohl der alte als auch der neue Betriebsrat zu beteiligen, etwa im Rahmen von Betriebsübergangsregelungen. Unterlässt das Unternehmen in diesen Fällen die Beteiligung, ist die Versetzungsmaßnahme rechtlich unwirksam. Zusätzlich kann es erforderlich sein, Informationspflichten gegenüber den Personalvertretungen oder Tarifparteien zu erfüllen.

5. Müssen beim Wechsel der Unternehmensstation auch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte beachtet werden?

Ja, beim Wechsel der Unternehmensstation – insbesondere bei grenzüberschreitenden Versetzungen oder Abordnungen innerhalb eines Konzerns – sind sowohl steuer- als auch sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Aus steuerlicher Sicht ist zu prüfen, ob es bei Wohnsitzverlagerung oder Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland zu einer beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht kommt und wie die Besteuerung von Gehalt, Sozialleistungen und etwaigen Zusatzleistungen erfolgt. Doppelbesteuerungsabkommen der betroffenen Staaten sind zu beachten, um eine doppelte Belastung zu vermeiden. Sozialversicherungsrechtlich ist insbesondere die Frage relevant, welchem Sozialversicherungssystem (Herkunfts- oder Tätigkeitsstaat) der Arbeitnehmer unterliegt. Bei Einsätzen innerhalb der EU ist dazu typischerweise das A1-Bescheinigungsverfahren zwingend, bei Einsatzländern außerhalb Europas können bilaterale Abkommen existieren oder der Abschluss von Entsendevereinbarungen notwendig sein. Es drohen empfindliche Geldbußen und Nachforderungen, wenn Sozialversicherungsbeiträge in falsche Systeme abgeführt werden.

6. Welche Datenschutzanforderungen sind bei der konzerninternen Zuweisung einer Unternehmensstation zu berücksichtigen?

Die konzerninterne Weitergabe von Mitarbeiterdaten im Rahmen einer Zuweisung oder Versetzung ist datenschutzrechtlich besonders sensibel. Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind Konzerne verpflichtet, die Übermittlung personenbezogener Daten (Name, Anschrift, Beschäftigungsdaten, ggf. Gesundheitsdaten für Arbeitsschutz) zwischen verschiedenen Gesellschaften auf eine rechtliche Grundlage zu stellen. In der Regel stützt sich dies auf die Erfüllung des Arbeitsvertrages gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO und berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Es sind technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, die verhindern, dass unbefugte Dritte Zugriff auf die übermittelten Daten erhalten. Bei internationalen Datenübertragungen, insbesondere in Drittländer außerhalb der EU, muss sichergestellt sein, dass ein angemessenes Datenschutzniveau besteht (z. B. durch Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules). Der Arbeitnehmer ist über Art, Zweck und Umfang der Datenübermittlung zu informieren (Art. 13 DSGVO), und die Rechte auf Auskunft, Berichtigung und ggf. Löschung sind zu gewährleisten. Ein Datenschutzbeauftragter ist in den Prozess einzubinden.