Legal Lexikon

Umzug während des Referendariats


Rechtliche Rahmenbedingungen für den Umzug während des Referendariats

Ein Umzug während des Referendariats ist ein Regularium, das eine Vielzahl rechtlicher, organisatorischer und finanzieller Aspekte betrifft. Unter dem Begriff „Umzug während des Referendariats“ wird in der Regel die Verlegung des Wohnsitzes oder Ausbildungsorts von Referendarinnen und Referendaren verstanden, die sich im juristischen Vorbereitungsdienst befinden. Dieser Beitrag betrachtet Rechtsgrundlagen, Meldepflichten, Auswirkungen auf das Dienstverhältnis, Wohnsitzwechsel, Anspruch auf Umzugskosten und weitere relevante rechtliche Gesichtspunkte.


Grundlagen und Begriffsbestimmung

Der juristische Vorbereitungsdienst (Referendariat) ist in Deutschland ein Abschnitt der Ausbildung für angehende Volljuristen, der je nach Bundesland rechtlich unterschiedlich ausgestaltet ist. Ein Umzug während dieses Zeitraums kann aus dienstlichen, privaten oder organisatorischen Gründen erfolgen. Rechtlich relevant wird der Umzug insbesondere im Zusammenhang mit Meldepflichten, Dienstrecht, Versorgung, Reisekosten und der Möglichkeit zur Erstattung entstandener Umzugskosten.


Meldepflicht und Mitteilungspflichten

Wohnsitzanmeldung und Meldegesetze

Nach den landesrechtlichen Meldegesetzen (§ 17 BMG – Bundesmeldegesetz) besteht die Verpflichtung, einen Wohnsitzwechsel binnen zwei Wochen der jeweils zuständigen Meldebehörde anzuzeigen. Dies gilt auch für Referendarinnen und Referendare, unabhängig vom Grund ihres Umzugs.

Mitteilung gegenüber Ausbildungsstelle

Referendarinnen und Referendare sind grundsätzlich verpflichtet, ihrer Ausbildungsstelle oder dem für sie zuständigen Oberlandesgericht, Landesjustizprüfungsamt oder anderen zuständigen Einrichtungen den Wohnsitzwechsel zeitnah anzuzeigen. Die Pflicht ergibt sich aus dienstrechtlichen Vorgaben (§ 66 Abs. 1 BeamtStG) und dienstlichen Anordnungen, welche die Kommunikation und Erreichbarkeit betreffen.


Auswirkungen des Umzugs auf das Referendariat

Zuweisung zu Ausbildungsstationen

Ein Umzug während des Referendariats kann sich auf die Zuweisung der Ausbildungsstationen (z. B. Gericht, Staatsanwaltschaft, Verwaltungsbehörde, Anwaltskanzlei) auswirken. In vielen Bundesländern erfolgt die Zuweisung durch staatliche Zuteilungsverfahren, die an den gemeldeten Wohnsitz anknüpfen.

Regionalprinzip

Die Ausbildungsbehörden neigen dazu, angehende Referendarinnen und Referendare wohnortnah zu stationieren. Bei einem Umzug kann es deshalb zu einer Veränderung der Ausbildungsorte kommen, sofern dies rechtzeitig angezeigt und beantragt wird.

Rücksichtnahme auf persönliche Belange

Ein Wohnortwechsel aus dringenden persönlichen oder familiären Gründen kann im Rahmen des sogenannten Härtefallantrags (§ 15 JAG NRW, ähnliche Vorschriften in anderen Bundesländern) berücksichtigt werden. In begründeten Fällen kann die Ausbildungsstelle auf die neue Lebenssituation Rücksicht nehmen und entsprechende Ausbildungsstationen zuweisen.


Dienstrechtliche Folgen des Umzugs

Dienstliche Verpflichtungen und Kommunikation

Mit dem Umzug kann gegebenenfalls auch eine Änderung der dienstlichen Erreichbarkeit einhergehen. Referendarinnen und Referendare sind gehalten, der Ausbildungsstelle die aktuelle Adresse, Telefonnummer und weitere Kontaktdaten mitzuteilen, um Unterbrechungen im Dienstleistungsverhältnis und Kommunikationsproblemen vorzubeugen.

Genehmigungspflichtiger Wohnortwechsel

In Einzelfällen kann die Genehmigung des Umzugs erforderlich sein, soweit aus dem Umzug Rechte oder Pflichten berührt werden, die dienstliche Abläufe oder Interessen des Dienstherrn betreffen (§ 41 BBG entsprechend angewendet auf Referendare im Beamtenstatus). Dies trifft insbesondere dort zu, wo eine erhebliche Entfernung vom Ausbildungsort besteht oder die ordnungsgemäße Ableistung des Referendariats gefährdet wird.


Umzugs- und Reisekostenrecht

Anspruch auf Umzugskostenvergütung

Referendarinnen und Referendare können grundsätzlich Anspruch auf Erstattung von Umzugskosten haben, sofern ihnen dienstlich ein Wechsel des Einsatzorts auferlegt wird. Maßgeblich ist das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) sowie die jeweiligen Landesumzugskostengesetze und Verwaltungsrichtlinien.

Voraussetzungen

Ein Erstattungsanspruch entsteht nur, wenn:

  • Der Umzug dienstlich veranlasst ist (z. B. Zuweisung in eine andere Stadt oder eine andere Ausbildungsstation mit erheblicher räumlicher Entfernung).
  • Ein entsprechender Antrag fristgerecht gestellt wird.
  • Die Vorgaben des jeweiligen Gesetzgebers beachtet werden, insbesondere Nachweise und Begründungen beigefügt werden.

Privat veranlasste Umzüge (z. B. aus persönlichen oder familiären Gründen) berechtigen in der Regel nicht zur Umzugskostenvergütung.

Reisekostenerstattung

Werden durch den Umzug Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstation maßgeblich beeinflusst, kann ein Anspruch auf Reisekostenerstattung gemäß dem Reisekostengesetz (BRKG) entstehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


Auswirkungen auf Bezüge und Sozialleistungen

Beihilfe- und Versorgungsrecht

Ein Umzug während des Referendariats berührt in der Regel nicht die Ansprüche auf Unterhaltsbeihilfe oder Bezüge. Allerdings sind Änderungen der Adresse zwingend zur ordnungsgemäßen Zustellung von Bescheiden, Mitteilungen und Abrechnungen der Ausbildungseinrichtung mitzuteilen.

Krankenversicherung und sonstige Versorgungen

Der Wechsel in ein anderes Bundesland kann Auswirkungen auf die Zuständigkeit der Versorgungseinrichtungen haben. Dies betrifft insbesondere die Zuständigkeit bei Beihilfe, Unfallversorgung und, falls einschlägig, Familienzuschlägen.


Sonderfälle: Umzug in ein anderes Bundesland

Anerkennung und Versetzung

Referendarinnen und Referendare, die in ein anderes Bundesland umziehen, müssen die länderspezifischen Regelungen zur Anerkennung ihres Referendariats berücksichtigen. Ein Wechsel des Ausbildungsbundeslandes ist grundsätzlich möglich, bedarf aber eines förmlichen Versetzungsantrags und der Zustimmung der beteiligten Landesjustizverwaltungen.

Auswirkungen auf Prüfungsorte und Zulassung

Ein länderübergreifender Umzug kann Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Organisation der mündlichen Prüfung haben.


Zusammenfassung

Der Umzug während des Referendariats ist aus rechtlicher Sicht ein vielschichtiges Thema, das zahlreiche Aspekte des Dienstrechts, Meldewesens, Ausbildungsrechts und Kostenrechts erfasst. Referendarinnen und Referendare sollten alle rechtlichen Pflichten sorgfältig beachten, insbesondere die Meldepflichten, dienstliche Anzeige- und ggf. Genehmigungspflichten sowie die Voraussetzungen für eine mögliche Erstattung von Umzugs- und Reisekosten. Länderspezifische Besonderheiten sowie Sonderfälle, wie etwa der Wechsel in ein anderes Bundesland, sollten stets im Vorfeld mit der jeweiligen Ausbildungsbehörde abgestimmt werden, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Muss das zuständige Studienseminar vor einem Umzug während des Referendariats informiert werden?

Ein Umzug während des Referendariats ist grundsätzlich möglich, allerdings bestehen rechtliche Mitteilungspflichten gegenüber dem zuständigen Studienseminar beziehungsweise der verantwortlichen Ausbildungsbehörde. In der Regel sind Referendarinnen und Referendare verpflichtet, eine Adressänderung unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit behördliche Bescheide, Schriftstücke oder Ladungen korrekt zugestellt werden können. Bei unterlassener Mitteilung kann es zu Nachteilen kommen, zum Beispiel zur Versäumung von Fristen oder dem Verlust wichtiger Mitteilungen. Die Zuständigkeit des Studienseminars bleibt durch den Wohnortwechsel in der Regel unberührt, es sei denn, der Umzug führt in ein anderes Bundesland, was zusätzliche rechtliche Schritte erforderlich machen kann.

Hat ein Umzug Auswirkungen auf den Anspruch auf Trennungsgeld oder Reisekostenvergütung?

Der Wohnsitzwechsel während des Referendariats hat direkte Auswirkungen auf sozialrechtliche und beamtenrechtliche Ansprüche wie Trennungsgeld oder die Erstattung von Reisekosten, wenn der tägliche Weg zur Dienststelle einen bestimmten Umfang überschreitet. Insbesondere in Bundesländern mit speziellen Regelungen zur Mehrarbeit und Fahrtkostenerstattung ist es zwingend erforderlich, dass der neue Wohnsitz den Vorschriften des Landesbeamtenrechts entspricht. Bei einem Umzug näher an die Ausbildungsschule können etwaige Leistungen ganz oder teilweise entfallen. Werden Umzüge ohne vorherige Genehmigung oder Meldung vollzogen, drohen Rückforderungen bereits gezahlter Beträge.

Kann das Dienstverhältnis durch einen Umzug beeinflusst werden, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit der Ausbildungsbehörden?

Das Dienstverhältnis im juristischen oder pädagogischen Referendariat wird üblicherweise auf Länderebene geführt. Ein Umzug innerhalb des gleichen Bundeslandes verändert die Zuständigkeit der Ausbildungsbehörden in der Regel nicht. Soll der Wohnsitz jedoch in ein anderes Bundesland verlegt werden, ist ein Antrag auf Versetzung beziehungsweise Übernahme durch das aufnehmende Land erforderlich. Der rechtliche Anspruch auf eine solche Versetzung besteht nicht automatisch, vielmehr handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der jeweiligen Landesbehörde und ist meist nur unter engen Voraussetzungen möglich, wie etwa bei nachgewiesener besonderer Härte.

Müssen vermieterrechtliche oder melderechtliche Vorschriften während des Referendariats besonders beachtet werden?

Unabhängig vom Status als Referendar/in müssen bei einem Umzug die allgemeinen melderechtlichen Pflichten beachtet werden. Innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Einzug) ist die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt am neuen Wohnsitz gesetzlich vorgeschrieben. Für Beamtenanwärter/innen und Referendar/innen gilt darüber hinaus, dass die neue Adresse im Beamtenverhältnis hinterlegt werden muss, um eine ordnungsgemäße Erreichbarkeit und Zustellbarkeit dienstlicher Unterlagen und Nachrichten zu gewährleisten. Versäumnisse können im Fall von nicht zugestellten Prüfungsmitteilungen oder Dienstanweisungen zu erheblichen Nachteilen führen.

Welche Auswirkungen hat ein Umzug auf die Krankenversicherung und den Sozialversicherungsstatus während des Referendariats?

Beim Wechsel des Wohnsitzes bleibt der Status in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung grundsätzlich unverändert, solange sich keine grundlegenden Rahmenbedingungen des Dienstverhältnisses ändern. Jedoch ist die geänderte Adresse zeitnah an die Krankenkasse beziehungsweise an die Beihilfestelle und eventuell auch an die Unfallkasse zu melden, damit Unterlagen und Leistungsabrechnungen korrekt zugeordnet werden können. Bei Verlegungen in andere Bundesländer können spezifische Beihilfevorschriften Anwendung finden, weshalb eine rechtzeitige Abstimmung mit der jeweiligen Beihilfestelle notwendig ist.

Kann ein Umzug Einfluss auf die Zuweisung der Ausbildungsschule oder der Ausbildungsstation haben?

Die Auswahl der Ausbildungsschule bzw. der Ausbildungsstation erfolgt häufig nach wohnortbezogenen Gesichtspunkten. Ein Umzug während des Referendariats kann daher Auswirkungen auf den Einsatzort haben, sofern betriebliche oder organisatorische Vorgaben es erlauben oder notwendig machen. In den meisten Fällen ist ein Wechsel der Ausbildungsschule oder der Ausbildungsstation jedoch an enge rechtliche Vorgaben gebunden und erfolgt nicht automatisch. Ein entsprechender Antrag ist einzureichen, dessen Genehmigung im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und vom Bedarf sowie personellen Möglichkeiten abhängt. Ein genereller Anspruch besteht nicht.