Legal Lexikon

Stationsausbildung


Begriff und Rechtsgrundlagen der Stationsausbildung

Die Stationsausbildung stellt im Rahmen der Ausbildung zum Volljuristen einen zentralen Bestandteil des juristischen Vorbereitungsdienstes (Referendariat) in Deutschland dar. Sie dient der praktischen Vorbereitung auf die Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt und vermittelt die erforderlichen praktischen Fähigkeiten innerhalb verschiedener Berufsfelder des Rechtswesens. Die gesetzlichen Regelungen zur Stationsausbildung finden sich in erster Linie im Deutschen Richtergesetz (DRiG) sowie in den Ausbildungsordnungen der einzelnen Bundesländer.

Rechtlicher Rahmen der Stationsausbildung

Deutsches Richtergesetz (DRiG)

Die grundlegenden Bestimmungen zur Ausbildung in der zweiten Phase finden sich in den §§ 5 ff. DRiG. Das DRiG sieht die praktische Ausbildung nach Bestehen der ersten juristischen Prüfung (früheres erstes Staatsexamen) vor. Gemäß § 5 Abs. 5 DRiG erfolgt die Ausbildung überwiegend durch praktische Mitarbeit bei Gerichten, Behörden sowie weiteren Einrichtungen.

Landesrechtliche Regelungen

Die Ausgestaltung der Stationsausbildung ist im Detail durch die Referendarausbildungsordnungen der Bundesländer festgelegt. Diese regeln Aufbau, Ablauf, Inhalt und Dauer der einzelnen Stationen sowie die Rechte und Pflichten der Auszubildenden und der Ausbilder. Trotz bundesweit ähnlicher Grundstruktur bestehen länderspezifische Unterschiede hinsichtlich Organisation, Prüfungsanforderungen und Zeitrahmen.

Ablauf und Inhalt der Stationsausbildung

Aufbau der Stationsausbildung

Die Stationsausbildung gliedert sich typischerweise in folgende Stationen:

  • Zivilrechtsstation: Einsatz bei einem Amts- oder Landgericht in Zivilsachen.
  • Strafrechtsstation: Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft, später oft bei einem Strafgericht.
  • Verwaltungsstation: Praktische Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde oder einem Verwaltungsgericht.
  • Anwaltsstation: Praxiserfahrung in einer Anwaltskanzlei.
  • Wahlstation: Vertiefungsstation in einem nach individuellen Interessenschwerpunkten wählbaren Arbeitsbereich.

Die Reihenfolge dieser Stationen, deren Dauer sowie die jeweiligen Ausbildungsinhalte werden durch landesrechtliche Vorschriften bestimmt.

Pflichten und Rechte während der Stationsausbildung

Referendarinnen und Referendare sind während der Stationsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum jeweiligen Bundesland. Sie unterliegen besonderen dienstlichen Pflichten, wie insbesondere regelmäßiger Anwesenheit, Verschwiegenheitspflicht, Pflicht zur Mandatsannahme in zulässigem Umfang und Gehorsamspflicht gegenüber dem Ausbilder. Zugleich besteht Anspruch auf Ausbildungsförderung (Unterhaltsbeihilfe), Versicherungsschutz sowie Teilnahme an Einführungslehrgängen und Arbeitsgemeinschaften.

Ausbildungsziel und Leistungsnachweise

Ziel der Stationsausbildung ist der Erwerb der für den späteren Beruf als Richter oder Staatsanwalt erforderlichen praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen (§§ 5 Abs. 1, 5a DRiG). In den einzelnen Stationen sind schriftliche Arbeiten (Aktenvorträge, Aufsichtsarbeiten, praktische Übungen) anzufertigen. Arbeitsgemeinschaften dienen der ergänzenden Vermittlung von Aufgaben und Fertigkeiten im jeweiligen Rechtsgebiet.

Prüfungsrechtliche Aspekte der Stationsausbildung

Bedeutung für die Zweite Juristische Prüfung

Die Stationsausbildung bereitet auf die Zweite Juristische Prüfung (früheres zweites Staatsexamen) vor. Prüfungsbestandteile sind schriftliche Klausuren, die häufig den praxisnahen Tätigkeiten der jeweiligen Stationen entnommen sind, und eine mündliche Prüfung, die unter anderem auf die Erfahrungen und Kenntnisse der Stationsausbildung zurückgreift.

Prüfungsleistungen und Beurteilungen

Während einzelner Stationen können schriftliche Ausbildungsnachweise erforderlich sein, die ggf. in die Endnote der Abschlussprüfung einfließen. Die Bewertung erfolgt durch die Ausbildenden oder durch Bewertungskommissionen, wobei die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen maßgeblich sind. Die ordnungsgemäße Ableistung der Stationsausbildung ist Voraussetzung zur Zulassung zur Zweiten Juristischen Prüfung.

Besondere rechtliche Fragestellungen der Stationsausbildung

Gleichbehandlung und Zugang

Die Zuweisung der Stationsplätze erfolgt nach festgelegten Kriterien. Ein Anspruch auf eine bestimmte Ausbildungsstelle besteht nur in engen Ausnahmefällen (zum Beispiel bei schwerwiegenden Härtefällen). Die Auswahlhandlungen der zuständigen Justizverwaltungen unterliegen dem Grundsatz der Gleichbehandlung und sind grundsätzlich gerichtlich überprüfbar.

Vergütung und Versicherung

Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Die Höhe ist im jeweiligen Landesrecht geregelt. Es besteht während der Stationsausbildung in der Regel eine Absicherung durch gesetzliche Unfallversicherung sowie eine Pflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung seitens des Referendars bzw. der Referendarin.

Haftungsfragen

Im Rahmen der Stationsausbildung bestehen Besonderheiten im Bereich der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Für Schäden, die Referendarinnen und Referendare in Ausübung ihrer Ausbildung verursachen, haftet in vielen Fällen das ausbildende Bundesland, soweit die Voraussetzungen der Amtshaftung vorliegen. Zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten ist im Regelfall ausgeschlossen, sofern in Ausübung der hoheitlichen Tätigkeit gehandelt wurde.

Datenschutz und Verschwiegenheit

Referendarinnen und Referendare sind auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben und die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht über dienstliche Vorgänge verpflichtet. Verstöße können dienstrechtliche und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Zusammenfassung

Die Stationsausbildung stellt einen essenziellen, gesetzlich geregelten Baustein der praktischen Rechtsausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes in Deutschland dar. Sie ist durch ein umfassendes Geflecht bundes- und landesrechtlicher Vorschriften geprägt, die die Rahmenbedingungen, Rechte und Pflichten der Auszubildenden sowie maßgebliche prüfungsrechtliche Konsequenzen bestimmen. Durch die konkrete Ausgestaltung der einzelnen Stationen und die damit verbundene praktische Tätigkeit leisten Referendarinnen und Referendare einen wesentlichen Beitrag zur Befähigung für die spätere rechtliche Tätigkeit im öffentlichen oder privaten Rechtswesen.

Häufig gestellte Fragen

Wer trägt die rechtliche Verantwortung während der Stationsausbildung auf Station?

Während der Stationsausbildung trägt grundsätzlich der Ausbildungsträger die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, wie beispielsweise dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder entsprechenden Fachgesetzgebungen in den Gesundheitsberufen (z. B. Pflegeberufegesetz, PflBG). Im täglichen Ablauf vor Ort auf der Station liegt die unmittelbare Aufsichtspflicht häufig beim ausgebildeten Fachpersonal, dem sogenannten Praxisanleiter oder der beauftragten Lehrkraft. Dennoch bleibt der Rechtsträger der Ausbildungsstätte stets übergeordnet verantwortlich, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung aller arbeitsrechtlicher, haftungsrechtlicher und datenschutzrechtlicher Vorschriften. Die Verantwortung der Auszubildenden beschränkt sich darauf, im Rahmen ihres Ausbildungsstandes und Weisung, die ihnen übertragenen Aufgaben auszuführen. Werden Auszubildende über den Rahmen ihrer Ausbildung hinaus eingesetzt oder nicht ausreichend angeleitet, haftet der Ausbildungsträger bei etwaigen Schadensfällen und kann sich nicht auf das Fehlverhalten der Auszubildenden berufen.

Welche rechtlichen Anforderungen bestehen an Praxisanleiter während der Stationsausbildung?

Praxisanleiter müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllen, um die fachpraktische Ausbildung anzuleiten. Nach dem PflBG § 4 und der dazugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung müssen Praxisanleiter über eine abgeschlossene, staatlich anerkannte Weiterbildung zum Praxisanleiter verfügen und regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen, meist jährlich im Umfang von mindestens 24 Stunden. Sie tragen die Verantwortung für die planmäßige, sach- und fachgerechte Anleitung der Auszubildenden und müssen sicherstellen, dass die Ausbildungsinhalte entsprechend dem Ausbildungsplan und den rechtlichen Vorgaben vermittelt werden. Praxisanleiter unterliegen zudem einer besonderen Sorgfaltspflicht, sind zur Dokumentation des Ausbildungsfortschritts verpflichtet und müssen auf eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Arbeitsbelastung der Auszubildenden achten. Bei Verstößen gegen diese Pflichten können sie sowohl arbeitsrechtlich als auch berufsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Welche Rechte und Pflichten haben Auszubildende während der Stationsausbildung?

Auszubildende haben während ihrer Stationsausbildung ein Recht auf eine qualifizierte und strukturierte praktische Ausbildung nach Maßgabe des Ausbildungsplanes, wobei die Ausbildungsinhalte entsprechend der gesetzlichen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen vermittelt werden müssen. Ihnen stehen Schutzrechte nach dem BBiG beziehungsweise den spezifischen Ausbildungsregelungen für Gesundheitsberufe zu, etwa die Begrenzung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten sowie das Recht auf regelmäßige Pausen und freie Tage. Im Gegenzug sind Auszubildende verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben nach ihrem Ausbildungsstand sorgfältig auszuführen, die entsprechenden Betriebsanweisungen und Hygienevorschriften einzuhalten und am Ausbildungsbetrieb mitzuarbeiten, soweit dies zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig ist. Verstöße gegen Pflichten können arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wobei die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) bei minderjährigen Auszubildenden vorrangig ist.

Inwieweit haftet der Auszubildende im Schadensfall während der Stationsausbildung?

Die Haftung des Auszubildenden während der Stationsausbildung ist gesetzlich begrenzt. Grundsätzlich gilt nach den Prinzipien der Arbeitnehmerhaftung, dass Auszubildende im Rahmen ihres Ausbildungsstandes für Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften können. Allerdings ist zu prüfen, ob die Handlung im Rahmen der angewiesenen Tätigkeit und des zumutbaren Kenntnisstandes lag. Sofern ein Schadensfall auf mangelnde Anleitung, fehlerhafte Arbeitsmittel oder unzureichende Aufsicht zurückzuführen ist, haftet in der Regel der Ausbildungsträger beziehungsweise dessen Versicherung. Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Handeln haftet der Auszubildende persönlich, allerdings nur, wenn eine ausreichende Aufklärung und Einweisung für die jeweilige Tätigkeit nachweislich erfolgt ist. Minderjährige Auszubildende genießen besonderen Schutz, da hier die Aufsichtspflicht verstärkt und die Eigenverantwortung eingeschränkt ist.

Welche Dokumentationspflichten bestehen während der Stationsausbildung?

Rechtlich ist die Führung eines Ausbildungsnachweises (Berichtsheft, Ausbildungsnachweis) gemäß BBiG verpflichtend, der regelmäßig von den Praxisanleitern kontrolliert und abgezeichnet werden muss. In den Pflegeberufen ist zusätzlich die Anlage und Pflege einer individuellen Ausbildungsdokumentation vorgeschrieben, die den gesamten Verlauf der praktischen Ausbildung abbildet. Diese Dokumentation dient zum Nachweis, dass die im Ausbildungsplan festgelegten Inhalte vermittelt und durchlaufen wurden, und ist unter Umständen Prüfbasis bei der praktischen Abschlussprüfung. Darüber hinaus bestehen umfassende Dokumentationspflichten im Hinblick auf Tätigkeiten, die haftungsrechtliche oder datenschutzrelevante Relevanz haben, also beispielsweise bei der Versorgung von Patienten. Nicht ordnungsgemäß geführte Ausbildungsdokumentationen können zur Folge haben, dass Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden.

In welchen Fällen darf die Stationsausbildung unterbrochen oder abgebrochen werden?

Eine Unterbrechung der Stationsausbildung kann aus rechtlichen Gründen erfolgen, etwa bei Krankheit (nach Vorlage eines ärztlichen Attests), Schwangerschaft (Mutterschutzgesetz), Unfall, Wehr- oder Ersatzdienst sowie aus zwingenden persönlichen Gründen. Eine längere Unterbrechung (mehr als ein Zehntel der Ausbildungszeit) kann dazu führen, dass die Ausbildungszeit verlängert werden muss, um die versäumten Inhalte nachzuholen. Ein Abbruch der Stationsausbildung ist gesetzlich insbesondere durch eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses möglich. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich in § 22 BBiG oder im jeweiligen Spezialgesetz für die Berufsgruppe. Während der Probezeit ist eine fristlose Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich, danach nur noch aus wichtigem Grund mit Frist. Die Ausbildungsstätte ist verpflichtet, gewährleistete gesetzliche Meldepflichten gegenüber der Kammer oder der Schule einzuhalten.

Welche Regelungen bestehen zur Arbeitszeit und Pausen während der Stationsausbildung?

Für Auszubildende gelten die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen des BBiG sowie, insbesondere für Minderjährige, die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Danach darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten, mit Ausnahme von tariflichen oder betrieblichen Sonderregelungen. Wöchentliche Höchstarbeitszeit liegt bei 40 beziehungsweise 48 Stunden (bei Erwachsenen). Pausenregelungen sehen eine Mindestpause von 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit vor; bei Jugendlichen müssen bereits nach 4,5 Stunden mindestens 30 Minuten Pause gewährt werden. Schichtdienste, Nachtdienste und Wochenenddienste sind für minderjährige Auszubildende nur in Ausnahmefällen und unter engen gesetzlichen Vorgaben zulässig. Die Einhaltung dieser Regelungen ist verpflichtend und wird von den zuständigen Aufsichtsbehörden kontrolliert. Zuwiderhandlungen können straf- und bußgeldrechtlich verfolgt werden.