Legal Lexikon

Station in NGOs / gemeinnützigen Organisationen


Begriffserklärung und Bedeutung von „Station“ in NGOs und gemeinnützigen Organisationen

Der Begriff „Station“ bezeichnet im Kontext von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und gemeinnützigen Organisationen eine feste, organisatorisch abgegrenzte Einheit, die entweder dauerhaft oder befristet zur Erfüllung des Vereinszwecks errichtet wird. Stationen sind meist regionale, funktionale oder themengebundene Standorte, Büroräume, Einrichtungen oder Anlaufstellen, an denen operative Aufgaben durchgeführt und die Verfolgung gemeinnütziger Zielsetzungen praktisch umgesetzt werden. Sie stellen somit einen wichtigen Baustein der Organisationsstruktur dar und unterliegen unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen.


Rechtliche Einordnung von Stationen in gemeinnützigen Organisationen

Definition und Abgrenzung zu anderen Organisationseinheiten

Stationen sind im Unterschied zu lose organisierten Projektgruppen oder zeitlich befristeten Arbeitsgruppen organisatorisch fest verankerte Betriebseinheiten. Sie können nach dem gesellschaftsrechtlichen Willen der Organisation als Außenstellen, Bezirksstellen, Geschäftsstelle oder regionale Niederlassung auftreten und haben häufig einen eigenen Wirkungskreis. Die genaue Ausgestaltung der Station, einschließlich der Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten, ergibt sich meist aus Satzung oder Geschäftsordnung der jeweiligen Organisation.

Stationen vs. Geschäftsstellen

Während Geschäftsstellen häufig die zentrale Leitstelle der Administration einer NGO sind, dienen Stationen bevorzugt der operativen Umsetzung der gemeinnützigen Aufgaben im Feld.


Statut und Gründung von Stationen

Für die Errichtung einer Station innerhalb einer in Deutschland ansässigen gemeinnützigen Organisation kommt den vereins- und steuerrechtlichen Vorgaben eine zentrale Bedeutung zu.

Satzungsmäßige Grundlagen

Die Einrichtung einer Station sollte in der Satzung der Organisation geregelt werden. Gemäß § 58 Nr. 1 und Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) muss die Satzung klar und eindeutig den Zweck sowie die Art der Verwirklichung benennen. Die Gründung von Stationen als Teil der Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks sollte explizit vorgesehen oder durch einen entsprechenden Vorstandsbeschluss gedeckt sein.

Registerrechtliche Aspekte

Stationen sind – sofern sie keine rechtlich eigenständigen Organisationseinheiten darstellen (z. B. keine eingetragenen Vereine oder selbständige Gesellschaften) – nicht eigenständig im Vereinsregister zu führen. Die Leitung und haftungsrechtliche Verantwortung verbleibt regelmäßig bei dem Vorstand der Hauptorganisation, es sei denn, es wird eine gesonderte Rechtsform für die Station gewählt (z. B. gGmbH, Unterverein).

Anerkennung der Gemeinnützigkeit

Sämtliche Aktivitäten der Stationen müssen im Rahmen der von der Organisation vorgenommenen Zwecke liegen (§ 52 AO). Tätigkeiten und Einnahmen der Station müssen daher der steuerbegünstigten Tätigkeit zuzurechnen sein, um die Gemeinnützigkeit der Trägerorganisation nicht zu gefährden.


Betriebliche und haftungsrechtliche Aspekte

Organisatorische Einbindung und Weisungsbefugnisse

Stationen unterstehen üblicherweise dem Weisungsrecht der Organisation und sind an die internen Regeln und Weisungen des Vorstandes sowie bestehender Compliance-Anforderungen gebunden. Es obliegt der Gesamtverantwortung der Organisation, alle Stationen so auszugestalten, dass Kontroll- und Steuerungsmechanismen zum Tragen kommen.

Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsrecht

Beschäftigte in Stationen unterliegen dem Arbeitsrecht des Trägerlandes. Ist eine Station im Ausland angesiedelt, gelten vorrangig die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes, wobei etwaige Entsenderichtlinien sowie steuerliche Aspekte (Lohnsteuerliche Behandlung, Sozialversicherungsrecht) zu beachten sind. Der Status der Station als unselbstständige Betriebsstätte ist arbeits- und steuerrechtlich relevant.

Haftung und Versicherung

Die Haftung für Handlungen und Unterlassungen von Mitarbeitenden in Stationen trägt grundsätzlich die Trägerorganisation. Eine abweichende Regelung kann nur durch gesonderte juristische Verselbständigung erreicht werden. Versicherungsschutz (z. B. Haftpflicht, Unfallversicherung) muss auch für Zweigstellen und Stationen explizit abgeschlossen werden.


Steuerrechtliche Behandlung

Betriebsausgaben und steuerliche Zuordnung

Sämtliche Betriebs- und Personalkosten im Zusammenhang mit Stationen sind im Haushaltsplan gesondert auszuweisen und korrekt gemeinnützig (ggf. auch steuerpflichtig bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb) zuzuordnen. Eigenständige Buchhaltungen von Stationen sind zulässig, abschließende Rechnungslegung und Konsolidierung erfolgt über das Hauptorgan der NGO.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Erlöse aus Leistungen von gemeinnützigen Stationen fallen grundsätzlich unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 ff. UStG, sofern es sich um steuerbegünstigte Körperschaften handelt und der Umsatz unmittelbar zur Verwirklichung des gemeinnützigen Zweckes dient.


Stationen im Ausland

Stationen außerhalb Deutschlands unterliegen den geltenden nationalen Rechtsvorschriften (z. B. Steuerrecht, Arbeitsrecht, Vereinsrecht im Ausland). Besonderes Augenmerk ist auf die Einhaltung der Voraussetzung der Mittelverwendung nach den deutschen AO-Bestimmungen für Körperschaften zu richten, wenn die Gemeinnützigkeit in Deutschland erhalten bleiben soll. Zudem können Registrierungspflichten und Genehmigungserfordernisse im Gastland bestehen.


Datenschutz und Compliance in Stationen

Datenschutzrechtliche Verpflichtungen

Stationen als Teil einer NGO sind verpflichtet, die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie nationale Datenschutzgesetze einzuhalten. Dies umfasst insbesondere die Regelung der Datenverarbeitung, den Einsatz von IT-Systemen und die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, sofern die stationäre Einheit Daten von Betroffenen verarbeitet.

Compliance und interne Kontrollsysteme

Auch Stationen müssen in das interne Kontrollsystem, das Beschwerde- und Hinweisgebersystem sowie die Risikoanalyse einer Organisation eingebunden werden. Leitlinien, wie z. B. der Code of Conduct oder das interne Regelwerk, sind stationenübergreifend zu implementieren.


Auflösung und Umstrukturierung von Stationen

Die Schließung oder Umstrukturierung einer Station richtet sich nach den Regularien der Satzung, den arbeitsrechtlichen Voraussetzungen (Kündigungsschutz, Sozialpläne) sowie den steuerrechtlichen und fördermittelbezogenen Vorgaben (Rückabwicklung von Fördermaßnahmen, Mittelverwendungspflicht). Ein geordneter Rückbau muss dokumentiert werden, um Haftungs- und steuerliche Risiken zu vermeiden.


Zusammenfassung

Die „Station“ in NGOs und gemeinnützigen Organisationen ist eine zentrale organisatorische Einheit zur Wahrnehmung operativer Aufgaben und Umsetzung gemeinnütziger Ziele. Ihre rechtliche Ausgestaltung erfordert sorgfältige Beachtung satzungsmäßiger Vorgaben, arbeits-, steuer- und datenschutzrechtlicher Vorschriften sowie eine klare organisatorische Anbindung an die Hauptorganisation. Neben der Einhaltung gesetzlicher Rahmenbedingungen sind Transparenz, interne Kontrollmechanismen und die Einhaltung gemeinnütziger Grundsätze für die ordnungsgemäße Führung von Stationen unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Ist eine Station in einer NGO oder gemeinnützigen Organisation arbeitsrechtlich ein Praktikum oder ein Arbeitsverhältnis?

Die rechtliche Einordnung einer Station in einer NGO bzw. einer gemeinnützigen Organisation hängt maßgeblich von den tatsächlichen Umständen ab. Entscheidend ist, ob eine Lern- und Ausbildungsabsicht im Vordergrund steht (Praktikum) oder ob ein reguläres Arbeitsverhältnis mit weisungsgebundener, entlohnter Tätigkeit vorliegt. Im Regelfall sind Pflichtpraktika, die im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums absolviert werden, keine Arbeitsverhältnisse im engeren Sinne. Freiwillige Praktika sowie „Stationen“ zur beruflichen Orientierung können dagegen je nach Ausgestaltung und Dauer durchaus als Arbeitsverhältnis bewertet werden, wodurch arbeitsrechtliche Schutzvorschriften wie das Mindestlohngesetz oder der Kündigungsschutz greifen können. Die jeweilige vertragliche Ausgestaltung und die Einbindung in betriebliche Abläufe sind hierbei maßgeblich; bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine juristische Prüfung.

Besteht während einer Station Sozialversicherungspflicht?

Die Sozialversicherungspflicht während einer Station richtet sich nach deren rechtlicher Klassifikation. Bei Pflichtpraktika im Rahmen von Schule, Studium oder Ausbildung besteht grundsätzlich keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Handelt es sich allerdings um ein freiwilliges Praktikum bzw. eine Station, die als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, gelten die allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, also ggf. Pflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für die konkrete Beurteilung sind etwa die wöchentliche Arbeitszeit, die Vergütung sowie die Dauer der Tätigkeit entscheidend.

Wird eine Station vergütet, und unterliegt diese dem Mindestlohngesetz?

Ob eine Station vergütet wird und ob der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist, hängt wiederum von der Art der Station ab. Pflichtstationen bzw. Praktika im Rahmen von Ausbildung oder Studium sind vom Mindestlohngesetz (§ 22 MiLoG) grundsätzlich ausgenommen. Freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung sind ebenfalls weitestgehend ausgenommen. Überschreitet die Station allerdings diesen Zeitraum oder handelt es sich um eine Tätigkeit, die als Arbeitsverhältnis gilt, ist in der Regel der Mindestlohn zu zahlen. Gemeinnützige Organisationen sind hierbei rechtlich nicht anders gestellt als privatwirtschaftliche Unternehmen.

Welche Haftungsrisiken bestehen während einer Station in einer NGO für die Teilnehmenden?

Im Rahmen einer Station sind Teilnehmende grundsätzlich – wie reguläre Beschäftigte – in den Unfallversicherungsschutz der Organisation eingebunden, soweit dies von der Trägerschaft und dem Status der Organisation gedeckt wird. Für fahrlässig verursachte Schäden kann unter Umständen eine Haftung gegenüber der Organisation oder Dritten eintreten, wobei in der Praxis meist Versicherungsschutz durch die NGO besteht (Betriebshaftpflicht, Unfallversicherung). Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung kann jedoch eine persönliche Haftung nicht ausgeschlossen werden. Es empfiehlt sich, den Versicherungsschutz ausdrücklich zu klären, bevor die Station angetreten wird.

Gibt es besondere Datenschutzvorgaben während der Station in einer NGO?

Während einer Station in einer gemeinnützigen Organisation sind sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten. Teilnehmende erhalten meist Zugang zu personenbezogenen Daten von Klient:innen, Spender:innen oder anderen Dritten. Die NGOs sind verpflichtet, Praktikant:innen und Stationskräfte belehrend über deren Pflichten aufzuklären. Verstöße gegen Datenschutzauflagen können Disziplinarmaßnahmen sowie zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein entsprechender Hinweis sowie eine etwaige Verschwiegenheitserklärung sollten im Stationsvertrag enthalten sein.

Welche arbeitszeitrechtlichen Regelungen gelten für eine Station?

Auch für eine Station in einer NGO gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen greifen (z.B. bei bestimmten Pflichtpraktika). Das bedeutet maximal 8 Stunden tägliche Arbeit (mit Ausnahmen bis zu 10 Stunden), Einhaltung von Pausenregelungen und Sonn- sowie Feiertagsschutz. Jugendliche unterliegen zusätzlich dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), welches strengere Grenzen bei Arbeitszeiten, Pausen und Beschäftigungsarten vorgibt. Überstunden sind nur im engen gesetzlichen Rahmen gestattet und bedürfen in jedem Fall einer schriftlichen Dokumentation und ggf. eines Ausgleichs.

Kann eine Station auf die spätere Berufsausbildung oder das Studium angerechnet werden?

Die juristische Anrechenbarkeit einer Station auf Ausbildungsgänge oder Studienleistungen ist nicht pauschal geregelt, sondern hängt von den Prüfungsordnungen bzw. den jeweiligen Ausbildungsinstitutionen ab. Hochschulen und Kammern akzeptieren häufig Stationen in anerkannten NGOs als Nachweis für Praxisphasen oder Pflichtpraktika, sofern die Tätigkeiten dem Berufsbild entsprechen und ein qualifizierter Nachweis über Art, Inhalt, Dauer und Erfolg der Station vorliegt. Es empfiehlt sich, vor Antritt der Station eine schriftliche Bestätigung der Institution einzuholen, dass die Anrechnung möglich ist.