Legal Lexikon

Station in internationalen Kanzleien


Begriff der Station in internationalen Kanzleien

Die „Station“ in internationalen Kanzleien bezeichnet einen zeitlich begrenzten Ausbildungs- oder Praxisabschnitt, den angehende Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender, zum Beispiel im Rahmen des Referendariats oder einer vergleichbaren Qualifikationsphase, in einer international tätigen Wirtschaftskanzlei absolvieren. Dabei steht die Vermittlung praxisnaher, international ausgerichteter rechtlicher Tätigkeiten im Fokus. Eine Station dient der vertieften Einarbeitung in verschiedene Rechtsordnungen, interkulturelle Kommunikation sowie die Anwendung internationalen Geschäftsrechts.

Rechtliche Grundlagen und Rahmenbedingungen

Gesetzliche Regelungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Station in internationalen Kanzleien richten sich in Deutschland maßgeblich nach der Juristenausbildungsordnung (JAPO) sowie nach den entsprechenden Landesgesetzen und Verordnungen. Im Sinne des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) sieht das Rechtsreferendariat verschiedene Pflicht- und Wahlstationen vor, von denen eine in einer internationalen Kanzlei absolviert werden kann. Voraussetzung ist grundsätzlich die Zustimmung der jeweiligen Ausbildungsbehörden und die Sicherstellung der Ausbildungsqualität über einen Kooperationsvertrag.

Internationale Vorgaben

International gelten für die Durchführung einer Station ergänzend arbeitsrechtliche und zutrittsrechtliche Regelungen des jeweiligen Gastlandes. Dazu zählen Bestimmungen zum Praktikumsvisum, Aufenthaltsstatus, Sozialversicherung und arbeitsrechtlichem Schutz. In Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Gleichbehandlungsgrundsätze und Freizügigkeitsregelungen zu berücksichtigen. Drittstaaten verlangen meist zusätzlich eine lokale Registrierung oder Genehmigung für den zeitlich befristeten Aufenthalt zwecks Ausbildung.

Inhaltliche Ausgestaltung der Station

Aufgabenbereiche und Tätigkeitsfelder

Während einer Station in einer internationalen Kanzlei bearbeiten die Auszubildenden unterschiedliche Aufgaben. Hierzu zählen:

  • Die Unterstützung bei der Erstellung und Prüfung von internationalen Vertragswerken,
  • die Begleitung von grenzüberschreitenden Transaktionen,
  • die Recherche zu nationalen und internationalen Rechtsfragen,
  • die Mitwirkung in internationalen Schiedsverfahren oder gerichtlichen Streitigkeiten,
  • das Erstellen von Memoranden und Gutachten zu ausländischen Rechtsordnungen.

Im Vordergrund steht das Verständnis für die Rechtslage und -praxis verschiedener Länder, die Interaktion mit Mandanten aus unterschiedlichen Rechtskulturen sowie die Kenntnis der arbeits-, steuer- und gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen.

Ausbildungsziele

Kernziel einer Station in internationalen Kanzleien ist es, die praktische Anwendung internationalen Rechts zu fördern, interdisziplinäre Zusammenhänge zu vermitteln und Grundkenntnisse des ausländischen Vertragsrechts, Streitbeilegungsverfahren und Compliance-Systems zu vermitteln.

Auswahl und Anerkennung der Station

Auswahlprozess und Voraussetzungen

Die Zuweisung einer Station setzt in der Regel eine Bewerbung bei der international tätigen Kanzlei sowie die Genehmigung durch das zuständige Landgericht oder die Referendariatsverwaltung voraus. Auswahlkriterien umfassen häufig Sprachkenntnisse, Studienschwerpunkte, bisherige Auslandserfahrungen und die Übereinstimmung der Ausbildungsziele mit dem jeweiligen Tätigkeitsfeld der Kanzlei.

Anerkennung durch die Ausbildungsbehörden

Die Ausbildungsbehörden erkennen eine Station in internationalen Kanzleien an, sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, die Ausbildungsdauer eingehalten und Ausbildungsnachweise sowie Zeugnisse erbracht werden. Bei Stationen im Ausland ist oftmals eine detaillierte Dokumentation der Tätigkeiten und Bestätigung durch die aufnehmende Kanzlei erforderlich.

Rechte und Pflichten während der Station

Schutzrechte und Vergütung

Während der Station bestehen insbesondere Schutzrechte im Hinblick auf Arbeitszeit, Versicherung und Wahrung des Ausbildungszwecks. Die Vergütung der Station ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, unterliegt jedoch arbeitsrechtlichen und steuerlichen Vorgaben im jeweiligen Land. Neben der Aufwandsentschädigung können weitere Leistungen wie Fahrtkostenzuschüsse oder Beteiligung an Unterbringungskosten gewährt werden.

Verschwiegenheit und Interessenkollisionen

Die Teilnehmer einer Station sind während und nach Beendigung zur Verschwiegenheit über sämtliche vertraulichen Mandanten- und Kanzleiinterna verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich ebenfalls auf etwaige Interessenkollisionen, die im Rahmen der weiteren beruflichen Tätigkeit zu beachten sind. Verstöße können sowohl berufsrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Bedeutung der Station in internationalen Kanzleien für die Ausbildung

Eine Station in einer international tätigen Kanzlei besitzt hohen Stellenwert für die Ausbildung angehender Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender. Sie ermöglicht den Erwerb spezialisierter Kenntnisse und fördert Schlüsselkompetenzen für die grenzüberschreitende Rechtsberatung. Die Station trägt dazu bei, die Adaptionsfähigkeit an unterschiedliche Rechts- und Geschäftssysteme zu stärken und das Verständnis für internationale Mandantenbedürfnisse zu vertiefen.

Fazit

Die Station in internationalen Kanzleien ist ein bedeutsamer Abschnitt innerhalb der Ausbildung zum Volljuristen und zur qualifizierten Rechtsanwendung in internationalen Kontexten. Sie ist rechtlich anspruchsvoll ausgestaltet und durch eine Vielzahl an internationalen und nationalen Regelungen geprägt. Neben dem Erwerb vielseitiger Praxiskenntnisse vermittelt die Station Kompetenzen, die für eine spätere Tätigkeit in global agierenden Unternehmen, Kanzleien oder Institutionen unabdingbar sind.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Station in einer internationalen Kanzlei erfüllt sein?

Für eine Station in einer internationalen Kanzlei im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes (Referendariat) müssen in erster Linie die nationalen Vorgaben der jeweiligen juristischen Ausbildungsordnung erfüllt werden. In Deutschland regelt das Deutsche Richtergesetz (DRiG) und die Juristenausbildungsordnungen der Länder, unter welchen Umständen eine Auslandsstation anerkannt werden kann. In der Regel ist erforderlich, dass die ausländische Kanzlei juristische Tätigkeiten auf dem Niveau und im Umfang einer deutschen Anwaltskanzlei ermöglicht. Zudem muss die Betreuung durch einen ausgebildeten Juristen erfolgen, welcher dazu befähigt ist, die fachliche Anleitung und überschriftliche Erfolgskontrolle zu gewährleisten. Weiter ist meist die Einholung einer Zustimmung durch das jeweilige Oberlandesgericht oder die Ausbildungsbehörde zu beantragen, wobei Angaben zur Station, zum Ausbilder und zum Programm gemacht werden müssen. Außerdem kann ein Nachweis der Haftpflichtversicherung, der Aufenthaltserlaubnis im Ausland und – je nach Land – zusätzliche rechtliche Vorgaben etwa zu Datenschutz oder Berufsregeln hinzukommen.

Inwieweit ist eine Station im Ausland im juristischen Vorbereitungsdienst anrechenbar?

Für die Anerkennung einer ausländischen Station ist es maßgeblich, dass die Ausbildungsinhalte mit den Anforderungen der deutschen Referendarausbildung vergleichbar sind. Die Juristenausbildungsordnungen fordern hierfür den Nachweis, dass tatsächlich praktische juristische Tätigkeiten in einer internationalen Kanzlei erbracht wurden, die dem Aufgabenspektrum einer vergleichbaren Station in Deutschland entsprechen. Die Ausbildungsbehörde prüft, ob die Betreuungsperson hinreichend qualifiziert ist und ob ein Ausbildungsplan vorliegt, der auf die Vermittlung praktisch relevanter juristischer Kenntnisse abzielt. Teilweise muss nach Beendigung der Station eine Bestätigung über Inhalt und Dauer sowie eine Bewertung des Referendars vorgelegt werden. Die Anzahl der im Ausland anerkennungsfähigen Monate ist bundeslandabhängig reguliert und beträgt meist maximal drei bis vier Monate.

Welche arbeitsrechtlichen Aspekte sind bei einer Station in einer internationalen Kanzlei zu beachten?

Bei einer Station in einer internationalen Kanzlei ist der Referendar in der Regel nicht angestellt, sondern absolviert ein Praktikum im Rahmen seiner Ausbildung. Dennoch können arbeitsrechtliche Regelungen des jeweiligen Landes (z.B. zum Arbeitsschutz, zur Arbeitszeit sowie zur Vergütung) Anwendung finden. Zudem ist zu klären, ob und in welchem Umfang Vergütungen, Fahrt- und Unterbringungskosten oder andere Leistungen gewährt werden, und wie diese etwaigen Regelungen über Nebentätigkeiten und mögliche Anrechnung auf den Unterhaltszuschuss des Heimatlandes unterliegen. Der Referendar bleibt grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und es finden oft auch die berufsrechtlichen Vorschriften Anwendung, die im internationalen Kontext sowohl auf das Heimat- als auch das Gastland bezogen zu beachten sind.

Gibt es besondere Datenschutz- und Verschwiegenheitspflichten während einer internationalen Station?

Ja, bei einer Station in einer internationalen Kanzlei besteht eine erhöhte Verpflichtung zur Einhaltung von Datenschutz- und Verschwiegenheitspflichten. Dies betrifft einerseits den Schutz personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wenn Daten europäischer Mandanten verarbeitet werden, andererseits sind aber auch die jeweiligen Datenschutzregelungen des Gastlandes einzuhalten. Die Referendare werden regelmäßig auf die Einhaltung der anwaltlichen Schweigepflicht verpflichtet und müssen sich mit möglicherweise abweichenden Bestimmungen vertraut machen, insbesondere wenn sensible Mandantendaten auch über Ländergrenzen hinweg verarbeitet werden. Missachtungen können sowohl disziplinarrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Welche haftungsrechtlichen Risiken bestehen für Referendar und Kanzlei?

Während der Station besteht grundsätzlich das Risiko, dass durch fehlerhafte Mitwirkung des Referendars ein Schaden beim Mandanten entsteht. In vielen Staaten greifen Haftungsobergrenzen oder Immunitätsregelungen für Auszubildende nicht in gleichem Maße wie im deutschen Recht, sodass die Kanzlei vor Beginn der Station klären sollte, inwieweit eine Einbindung in die anwaltliche Haftpflichtversicherung erfolgt und ob der Referendar selbst versichert werden muss. Für den Referendar kann eine persönliche Haftung insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder eigenständiger anwaltlicher Tätigkeit bestehen. Überdies haften internationale Kanzleien oft gesamtschuldnerisch nach den einschlägigen Berufsordnungen des Gastlandes, falls ein Schaden im Rahmen der Ausbildungsstation eintritt.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es für die Verwendung von Arbeitsergebnissen innerhalb und außerhalb der Kanzlei?

Die Arbeitsergebnisse des Referendars unterliegen grundsätzlich dem Urheberrecht, welches im internationalen Kontext durch spezielle Abtretungserklärungen oder arbeitsvertragliche Regelungen auch länderübergreifend geregelt werden kann. Im Rahmen der anwaltlichen Schweigepflicht und des Mandantenschutzes ist es nicht gestattet, Arbeitsergebnisse ohne Erlaubnis der Kanzlei zu veröffentlichen oder für andere Zwecke zu nutzen. Je nach Rechtsordnung können zusätzliche Genehmigungserfordernisse oder Vorgaben über die Verwendung sensibler Inhalte bestehen, insbesondere wenn die Ergebnisse für wissenschaftliche Veröffentlichungen oder Prüfungserfordernisse in Deutschland genutzt werden sollen. Die Kanzlei hat ferner ein Interesse an der Wahrung des Mandatsgeheimnisses, sodass in der Praxis meistens verbindliche Verschwiegenheitserklärungen unterzeichnet werden müssen.