Legal Lexikon

Station in der Verwaltung (Ministerien, Kommunen)


Begriff und rechtliche Einordnung der Station in der Verwaltung (Ministerien, Kommunen)

Der Begriff Station in der Verwaltung, insbesondere innerhalb von Ministerien und Kommunen, beschreibt typischerweise eine organisatorische Einheit oder eine bestimmte Phase im behördlichen Ablauf. Die genaue Ausgestaltung, Funktion und rechtliche Stellung einer Station ist dabei vom jeweiligen Verwaltungsbereich, dem Landesrecht und spezifischen Regelungen der Organisation abhängig. Im weitesten Sinne handelt es sich bei einer Station um eine definierte Stelle im Dienstbetrieb, die bestimmte Verwaltungsaufgaben oder Dienstleistungen übernimmt beziehungsweise eine Etappe im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens markiert.

1. Allgemeine Definition und begriffliche Abgrenzung

1.1 Station als organisatorische Einheit

Innerhalb öffentlicher Verwaltungen sind Stationen häufig als Abteilungen, Referate oder Sachgebiete ausgestaltet. Diese organisatorischen Stationen sind im Organigramm klar verortet, erfüllen spezifische Aufgaben und unterliegen festgelegten Zuständigkeiten. Häufig werden zudem einzelne Dienstposten oder die räumliche Zuordnung von Personal als Station bezeichnet.

1.2 Station im Verwaltungsverfahren

In einem weiteren Kontext kann eine Station auch eine bundes- oder landesrechtlich geregelte Phase im Ablauf eines Verwaltungsverfahrens sein. So können Verfahrensabschnitte – beispielsweise im Rahmen des Ausbildungsverlaufs im öffentlichen Dienst oder der Bearbeitung von förmlichen Verwaltungsakten – als Stationen bezeichnet werden. Dies findet sich etwa im Beamtenrecht und im Verwaltungsverfahrensrecht.

2. Stationen in Ministerien

2.1 Organisation und Funktion

Ministerien untergliedern sich regelmäßig in verschiedene Abteilungen, Referate oder Stäbe. Diese können im internen Sprachgebrauch als Stationen bezeichnet werden, beispielsweise im Rahmen von Ausbildungs- oder Traineeprogrammen, bei denen ein Durchlaufen mehrerer Stationen (Abteilungen oder Referate) vorgesehen ist. Dies ist etwa für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf während ihres Vorbereitungsdienstes relevant.

2.2 Ausbildungsstationen gemäß Beamtenrecht

Im Beamtenstatusgesetz sowie den landesrechtlichen Vorschriften über den Vorbereitungsdienst ist geregelt, dass der Nachwuchs im öffentlichen Dienst verschiedene Stationen durchlaufen muss. Diese Stationen sind in Ausbildungsordnungen und -plänen normiert und dienen dem Erwerb der erforderlichen Kenntnisse für den späteren Einsatzbereich.

2.2.1 Rechtlicher Rahmen

Die rechtliche Ausgestaltung ergibt sich aus den jeweiligen Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bzw. höheren Dienst (beispielsweise der Bundeslaufbahnverordnung und korrespondierenden Länderverordnungen). Hier ist geregelt, dass Anwärter:innen verschiedene Stationen in unterschiedlichen Fachabteilungen durchlaufen, die jeweils bestimmte Lernziele und zu erwerbende Kompetenzen definieren.

2.2.2 Ziel und Zweck

Der Sinn der verschiedenen Stationen liegt in der umfassenden Vermittlung des Verwaltungshandelns und der Förderung interdisziplinären Denkens. Durch Rotation zwischen mehreren Stationen soll eine breite Qualifikation und Kenntnis der administrativen Abläufe erzielt werden.

3. Stationen in Kommunalverwaltungen

3.1 Aufbau und Aufgabenbereiche

Auch Kommunalverwaltungen sind nach dem Prinzip von Stationen organisiert. Typisch sind Bereiche wie Bürgeramt, Ordnungsamt, Bauamt, Sozialamt und weitere Fachbereiche, die jeweils als Station mit eigenen Zuständigkeiten fungieren. Im Kontext von Verwaltungsabläufen (zum Beispiel bei der Bearbeitung komplexer Anträge oder der Bearbeitung von Ausbildungsfällen) werden ebenfalls Stationen gebildet, an welchen unterschiedliche Prüfschritte oder Bearbeitungsphasen vollzogen werden.

3.2 Stationen im Rahmen des kommunalen Ausbildungsdienstes

Im Sinne der Ausbildungsvorschriften für Verwaltungsfachangestellte oder Inspektoranwärter:innen ist die Aufteilung in verschiedene Stationen verpflichtend. Die rechtlichen Grundlagen hierzu finden sich beispielsweise in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten (Verwaltungsfachangestellten-Ausbildungsverordnung – VfaAusbV).

3.2.1 Inhalte und Dauer

Die einzelnen Stationen sind hinsichtlich ihrer Inhalte und der vorgesehenen Dauer fest geregelt. Eine Rotation zwischen verschiedenen Fachämtern gewährleistet eine umfassende Ausbildung. Die Abschlussprüfungsordnungen bauen regelmäßig auf dem in jeder Station vermittelten Stoff auf.

4. Rechtliche Regelungen und Vorgaben

4.1 Gesetzliche Grundlagen

Die Organisation und Benennung von Stationen ergeben sich unmittelbar oder mittelbar aus dem jeweiligen Bundes- oder Landesrecht sowie aus nachgeordneten Verwaltungsvorschriften. Für die Ausbildung im Beamtenverhältnis sind insbesondere die Laufbahngesetze und -verordnungen maßgeblich. Ausbildungsstationen und deren Rechtsfolgen sind detailliert geregelt.

4.2 Stationen im Arbeitsrecht und Dienstrecht

Auch im Kontext des öffentlichen Arbeitsrechts kann der Begriff Station relevant sein, insbesondere bei Versetzungen, Abordnungen und Aufstiegsverfahren im Sinne der §§ 26, 27 BBG (Bundesbeamtengesetz) sowie den korrespondierenden landesrechtlichen Bestimmungen. Für tariflich Beschäftigte im Bereich des TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) ist die Rotationspraxis durch die Dienstvereinbarung und interne Regelwerke geregelt.

4.3 Auswirkungen auf den Datenschutz und das Dienstrecht

Wo mehrere Stationen in einen Vorgang involviert sind, sind die Regelungen zum Datenschutz (insbesondere aus der DSGVO und dem BDSG) zwingend zu beachten. Die Weitergabe von Informationen und die Akteneinsicht nehmen ihren rechtlichen Rahmen aus allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht (VwVfG) und Datenschutzgesetzen.

5. Praxisbeispiele und Besonderheiten

5.1 Praxis der Stationsrotation

Insbesondere bei Ausbildungs- und Traineeprogrammen ist die Durchlaufstation ein wesentliches Element der Qualifikation. Die zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung, Auswahl der Stationen sowie die Bewertung der Leistungen sind zentraler Bestandteil des Ausbildungsrechts.

5.2 Stationen im elektronischen Verwaltungsvollzug

Mit dem Fortschreiten der Digitalisierung erhält der Begriff zusätzlich eine Bedeutung im Rahmen von Workflows in elektronischen Vorgangsbearbeitungssystemen, in denen digitale Stationen zur Prüfung, Kontrolle und Freigabe von Verwaltungsvorgängen eingerichtet werden.

6. Zusammenfassung und Bedeutung für die Verwaltung

Als Station wird in der Verwaltung eine funktionale oder organisatorische Einheit bezeichnet, deren rechtliche Bestandteile differenziert geregelt sind. Je nach Kontext kann es sich um eine strukturelle Gliederung, eine Ausbildungsphase oder einen verfahrenstechnischen Schritt handeln. Die Festlegung, Aufgaben und rechtliche Absicherung der Stationen ist ein wichtiger Bestandteil moderner Verwaltungsorganisation und dient der Gewährleistung rechtskonformen, effizienten Verwaltungshandelns.


Literaturhinweis:
Die rechtlichen Grundlagen zur Organisation und zum Ablauf von Stationen finden sich in den jeweiligen Landes- und Bundesspezifika, insbesondere in Laufbahnverordnungen, Ausbildungsordnungen, Dienstrechtsregelungen sowie arbeits- und datenschutzrechtlichen Vorschriften. Für vertiefende Informationen empfiehlt sich die Konsultation der jeweils einschlägigen Gesetzestexte und Verwaltungsvorschriften.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Vorgaben gelten für die Zuweisung einer Verwaltungsstation in Ministerien oder Kommunalverwaltungen?

Die Zuweisung einer Verwaltungsstation erfolgt regelmäßig auf Grundlage der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare der Länder. Nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung des jeweiligen Landes sowie der entsprechenden Verwaltungsvorschriften, ist die Auswahl von Ausbildungsstellen in Ministerien oder Kommunalverwaltungen abhängig von den verfügbaren Kapazitäten und dem Ausbildungszweck. Eine Bewerbung auf bestimmte Stellen ist üblicherweise dem Referendar möglich, aber ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Zuweisung erfolgt durch die jeweilige Ausbildungsbehörde, die neben dem Ausbildungsziel – also der Vermittlung praktisch-juristischer Kenntnisse in der öffentlichen Verwaltung – auch Gesichtspunkte der Chancengleichheit, die Gleichbehandlung aller Referendare sowie die dienstlichen Notwendigkeiten berücksichtigen muss. Besondere Vorschriften hinsichtlich Transparenz, Dokumentationspflicht und gegebenenfalls auch Mitbestimmungsrechte des Personalrats finden Anwendung. Für die Durchführung und den Ablauf der Station legt die jeweilige Ausbildungsordnung konkret fest, welche Aufgabenbereiche zulässig sind und welche Mindestanforderungen an Betreuung und Leistungsnachweise bestehen.

Welche Rechte und Pflichten entstehen für Rechtsreferendare während der Verwaltungsstation rechtlich?

Rechtsreferendare unterliegen während der Verwaltungsstation sowohl dienstrechtlichen als auch disziplinarrechtlichen Vorschriften gemäß den jeweiligen Landesgesetzen, beispielsweise den Juristenausbildungsgesetzen und den Beamtengesetzen der Länder. Sie haben Anspruch auf eine sachgerechte Ausbildung, persönliche Betreuung durch einen Ausbilder (beispielsweise einen Ministerialrat oder Beamten der Kommunalverwaltung) und Zugang zu den wesentlichen Arbeitsabläufen der Behörde. Gleichzeitig bestehen Pflichten zur Verschwiegenheit, gewissenhafter Arbeitsausübung und Beachtung interner Dienstanweisungen bzw. Sicherheitsauflagen. Sie müssen Weisungen des Ausbilders Folge leisten, soweit diese sich im Rahmen der Ausbildung und des öffentlichen Rechts halten, und unterliegen – etwa bei Arbeitszeit, Abwesenheiten oder Urlaubsanträgen – formalen Meldepflichten. Verstöße gegen dienstliche Pflichten können disziplinarische Maßnahmen, bis hin zum Ausschluss von der Station oder des gesamten Vorbereitungsdienstes, nach sich ziehen.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Rechtsreferendare während der Verwaltungsstation Akteneinsicht nehmen oder vertrauliche Daten bearbeiten?

Die Befugnis zur Akteneinsicht und Bearbeitung vertraulicher Daten orientiert sich am Grundsatz der Zweckbindung und der Vertraulichkeit im öffentlichen Dienst. Rechtsreferendare erhalten in der Regel Einsicht in Akten nur, soweit dies zur Ausbildung erforderlich ist und sie zuvor auf das Datengeheimnis bzw. Amtsgeheimnis verpflichtet wurden. Eine solche Verpflichtung erfolgt schriftlich gemäß Datenschutzgesetzen (z.B. DSGVO und jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen) sowie beamtenrechtlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Weitergabe oder eigenständige Nutzung von vertraulichen Informationen ohne ausdrückliche Genehmigung untersagt ist. Die Behörde muss sicherstellen, dass durch organisatorische Maßnahmen, wie personenbezogene Zugriffsrechte, Missbrauch ausgeschlossen wird. Bei Missachtung können sowohl disziplinarische als auch datenschutzrechtliche Sanktionen drohen.

Wie werden Leistungen in der Verwaltungsstation rechtlich beurteilt und bewertet?

Die Beurteilung und Bewertung der Leistungen eines Rechtsreferendars während der Verwaltungsstation erfolgt nach den prüfungsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes, insbesondere aufgrund der Juristenausbildungsordnung und entsprechender Verwaltungsvorschriften. Die Tätigkeit wird meist durch praktische Ausbildungsnachweise (Praktikumsberichte, Gutachten, Stellungnahmen) dokumentiert, die dem Stationsausbilder vorzulegen sind. Die rechtlichen Vorgaben sehen vor, dass die Bewertung objektiv, nachvollziehbar und unter Beachtung des Beurteilungsmaßstabs für die betreffende Ausbildung erfolgen muss. Der Referendar hat das Recht, von der Beurteilung Kenntnis zu nehmen und diese – im Falle von inhaltlichen oder formalen Mängeln – auf dem Rechtsweg anzufechten (z.B. durch Widerspruch oder Anrufung eines Verwaltungsgerichts). Bewertungsfehler, insbesondere Willkür, Ermessensfehler oder Diskriminierung, können im Rechtsbehelfsverfahren korrigiert werden.

Gibt es rechtliche Vorgaben zur Auswahl des Ausbilders während der Station in Ministerien oder Kommunen?

Die rechtlichen Grundlagen für die Auswahl des Ausbilders richten sich nach den Vorgaben der Ausbildungsordnungen und der internen Bestimmungen der jeweiligen Behörde. In der Regel ist der Ausbilder ein Beamter im höheren Dienst mit entsprechender juristischer Qualifikation sowie mehrjähriger Berufserfahrung. Häufig ist darüber hinaus eine formale Benennung durch die Personalabteilung oder die Referendarausbildungsleitung erforderlich, um sicherzustellen, dass die Ausbildungsstelle die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen bestimmten Ausbilder, allerdings muss die Auswahl diskriminierungsfrei, transparent und unter Berücksichtigung der Ausbildungsqualität erfolgen. Der Ausbilder übernimmt im rechtlichen Sinne die Verantwortung für die sachgerechte Ausbildung und die Erstellung der Stationsbeurteilung.

Welche rechtlichen Regelungen gibt es hinsichtlich Arbeitszeit und Nebentätigkeiten während der Verwaltungsstation?

Für die Arbeitszeit gelten während der Verwaltungsstation die Vorgaben des öffentlichen Dienstrechts, insbesondere die Verordnungen über die Arbeitszeit der Beamten des jeweiligen Bundeslandes und die jeweiligen Ausbildungsordnungen. Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt meist 35 bis 40 Stunden. Abweichungen und flexible Arbeitszeitmodelle sind möglich, sofern sie den Ausbildungszweck nicht gefährden und mit dem Stationsausbilder abgestimmt sind. Nebentätigkeiten bedürfen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch die Ausbildungsbehörde, da diese nicht mit den Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis kollidieren dürfen. Es müssen beispielsweise Interessenkonflikte und die Einhaltung der Dienstpflichten gewährleistet sein. Die zuständige Behörde kann Nebentätigkeiten untersagen oder mit Auflagen versehen, um eine ordnungsgemäße Ausbildung sicherzustellen.

Wie ist das Verfahren bei Beschwerden oder Konflikten während der Verwaltungsstation rechtlich geregelt?

Beschwerden oder Konflikte werden nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts und der einschlägigen Ausbildungsordnungen behandelt. Rechtsreferendare haben bei Streitigkeiten mit dem Ausbilder oder der Ausbildungsstelle das Recht, sich an die zuständige Ausbildungsleitung oder den Vertrauensdozenten zu wenden. Das formale Beschwerdeverfahren sieht die Möglichkeit vor, die Entscheidung der Ausbildungsstelle durch Widerspruch anzufechten. Der Ablauf ist gesetzlich geregelt: Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen und unterliegt bestimmten Fristen. Bei schwerwiegenden Verstößen, etwa Diskriminierung oder Verstoß gegen Ausbildungsvorschriften, kann die übergeordnete Behörde oder das Verwaltungsgericht angerufen werden. Die rechtliche Beratung durch die Personalvertretung oder eine Gewerkschaft steht ebenfalls offen. Im Verfahren sind die Grundsätze des rechtlichen Gehörs sowie einer fairen Interessensabwägung zu beachten.