Legal Lexikon

Station im Unternehmen (Inhouse)


Begriffserklärung: Station im Unternehmen (Inhouse)

Die Station im Unternehmen (Inhouse) bezeichnet im rechtlichen Kontext eine bestimmte Ausbildungs- oder Tätigkeitsphase innerhalb eines Unternehmens, insbesondere in Bezug auf Rechtsreferendariate und andere juristisch geprägte Berufsausbildungen sowie die praktische Mitarbeit von Angehörigen juristischer oder wirtschaftlicher Berufe in Unternehmen. Der Begriff umfasst die vorübergehende, strukturierte Einarbeitung, Tätigkeit oder den Ausbildungsabschnitt innerhalb des rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Rahmens eines Unternehmens und schließt sämtliche rechtlichen Fragestellungen, Voraussetzungen und Folgen dieser Station ein.

Rechtliche Grundlagen der Station im Unternehmen (Inhouse)

1. Gesetzliche Regelungen

a) Rechtsreferendariat und die Wahlstation im Unternehmen

In Deutschland ist die Wahlstation im Unternehmen ein fester Bestandteil des juristischen Vorbereitungsdienstes, geregelt durch das Deutsche Richtergesetz (DRiG) sowie die jeweiligen Landesgesetze und Ausbildungsordnungen. Referendarinnen und Referendare können einen Teil ihrer praktischen Ausbildung (Wahlstation) bei Unternehmen absolvieren. Die zentralen Vorschriften sind:

  • §§ 5 ff. DRiG (Schwerpunkt praktische Ausbildung)
  • Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Bundesländer

Eine Station im Unternehmen kann hierbei in Rechtsabteilungen privater Unternehmen, Unternehmensverbänden oder Organisationen abgeleistet werden. Die Gesetzgebung gibt vor, dass diese Ausbildungszeit fachliche Anleitung, angemessene Betreuung und einen Bezug zu den Ausbildungszielen des juristischen Referendariats bietet.

b) Praktikumsstationen und Pflichtpraktika im Studium

Auch im Rahmen von Studiengängen mit betriebswirtschaftlichem oder juristischem Schwerpunkt verlangen Hochschulgesetze und Prüfungsordnungen Praktika in Unternehmen, die rechtlich ebenfalls als Station im Unternehmen (Inhouse) gelten können. Die rechtliche Grundlage bilden dabei:

  • Hochschulgesetze der Länder
  • Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge

c) Arbeitsrechtliche Aspekte (z. B. bei Trainee-Programmen, Praktika)

Bei Arbeitsverhältnissen oder befristeten Beschäftigungsverhältnissen in Form von Traineeprogrammen oder Praktika gilt das allgemeine Arbeitsrecht:

  • §§ 611a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Nachweisgesetz (NachwG)
  • Mindestlohngesetz (MiLoG), soweit anwendbar

Diese Regelungen regeln insbesondere Rechte und Pflichten während der Station im Unternehmen, etwa Vergütung, Arbeitszeiten, Sozialversicherung und Urlaubsanspruch.

2. Datenschutzrechtliche Anforderungen

Während der Station im Unternehmen (Inhouse) müssen sämtliche Beteiligte die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beachten. Dies betrifft insbesondere:

  • Vertraulichkeit von Mandantendaten, Unternehmensinterna und Geschäftsgeheimnissen
  • Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten der Stationierenden
  • Abschluss von Verschwiegenheitsverpflichtungen und gegebenenfalls Datenverarbeitungsvereinbarungen

3. Verschwiegenheit und Geheimhaltung

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit folgt im Regelfall aus:

  • § 203 Strafgesetzbuch (StGB) bei besonders schützenswerten Geheimnisträgern
  • § 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
  • Interne Unternehmensrichtlinien und Individualvereinbarungen

Insbesondere in Rechtsabteilungen besteht häufig eine erhöhte Pflicht zur Verschwiegenheit hinsichtlich Mandantendaten, internen Vorgängen und Strategien.

Station im Unternehmen (Inhouse): Vertragliche und organisatorische Gestaltung

1. Vertragliche Ausgestaltung

Je nach Art der Station (Referendariat, Praktikum, Traineeprogramm) sind unterschiedliche vertragliche Rahmenbedingungen zu beachten:

a) Ausbildungsvertrag/Praktikantenvertrag

  • Schriftliche Fixierung der Ausbildungsinhalte, Aufgabenbereiche und Dauer
  • Regelung von Vergütung, Arbeitszeiten und Urlaub
  • Vereinbarungen zur Schweigepflicht, Datenschutzpflichten und ggf. Wettbewerbsverboten

b) Betreuungsvereinbarung (Referendariat)

  • Verpflichtung zur fachlichen Anleitung durch eine verantwortliche Person in der Rechtsabteilung/des Unternehmens
  • Festlegung der Ausbildungsziele gemäß den landesrechtlichen Regelungen
  • Dokumentationsverpflichtung für die Ausbildungsstation (Berichtspflichten)

2. Weisungsrecht und Selbstständigkeit

Während der Station im Unternehmen sind Stationierende arbeitsorganisatorisch dem Weisungsrecht der betreuenden Person unterstellt, wobei die praktische Ausbildung im Vordergrund stehen muss. Die Tätigkeiten müssen Ausbildungszwecken dienen und dürfen reguläre Arbeitskräfte nicht vollständig ersetzen.

Rechtliche Problembereiche und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Station im Unternehmen

1. Status der Stationierenden

Ein zentrales rechtliches Thema ist die Abgrenzung zwischen Ausbildungsverhältnis und Arbeitsverhältnis:

  • Im Referendariat und bei Pflichtpraktika handelt es sich um ein Ausbildungsverhältnis; der Ausbildungszweck steht im Vordergrund.
  • Bei Traineestellen und freiwilligen Praktika kann im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis vorliegen, was unmittelbare Konsequenzen für Sozialversicherung, Kündigungsschutz und Vergütungspflichten hat.

2. Haftung während der Station

Wird im Rahmen der Station im Unternehmen (Inhouse) ein Fehler begangen, ist zu prüfen, ob und inwieweit eine Haftung des Unternehmens oder der/des Stationierenden in Betracht kommt. In der Regel greift das Prinzip der eingeschränkten Azubi-/Mitarbeiterhaftung, das im deutschen Recht durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) geprägt ist.

3. Vergütungs- und Sozialversicherungsfragen

Die Vergütungspflicht während der Station im Unternehmen hängt von der jeweiligen rechtlichen Einordnung ab, insbesondere gemäß Mindestlohngesetz und Sozialversicherungsrecht. Pflichtstationen innerhalb von Ausbildung oder Studium fallen in der Regel nicht unter das Mindestlohngesetz.

4. Konkurrenzschutz und nachvertragliche Pflichten

Oftmals werden während oder nach der Station im Unternehmen nachvertragliche Wettbewerbsverbote sowie Regelungen zur Rückgabe von Unterlagen, Datenträgern und Geheimhaltungsverpflichtungen vereinbart.

Station im Unternehmen (Inhouse) in der Praxis

1. Einsatzbereiche und typische Tätigkeiten

Üblicherweise absolvieren Stationierende ihre praktische Zeit in folgenden Bereichen:

  • Rechtsabteilungen
  • Compliance-Abteilungen
  • Personalabteilungen mit rechtlichem Bezug
  • Corporate Governance und Risikomanagement

Typische Aufgaben: Unterstützung bei Vertragsprüfungen, Rechtsgutachten, interner Kommunikation mit Behörden, Vorbereitung von Schriftsätzen und unternehmensinternen Schulungen.

2. Dokumentations- und Berichtspflichten

Im Rahmen der rechtlichen Vorgaben muss die Tätigkeit in der Station im Unternehmen in geeigneter Form dokumentiert werden (z. B. Ausbildungsberichte, Tätigkeitsnachweise), um die Anerkennung der Ausbildungsabschnitte sicherzustellen.

3. Beendigung der Station und Nachwirkungen

Nach Abschluss der Station erlischt das Beschäftigungsverhältnis, verbleibende Verpflichtungen wie Geheimhaltung oder Rückgabe von Arbeitsmitteln bleiben bestehen.


Die Station im Unternehmen (Inhouse) ist ein bedeutsamer, vielschichtiger Bestandteil der praktischen Ausbildung in juristisch und wirtschaftlich geprägten Berufen mit tiefgreifenden rechtlichen Anforderungen. Von der vertraglichen Gestaltung, über Arbeitsrecht, Datenschutz, Sorge um Vertraulichkeit bis hin zu Haftungsfragen, konkurrierenden Regelungen und Abschlussregelungen sind zahlreiche rechtliche Aspekte zu beachten, um einen rechtssicheren und erfolgreichen Ablauf der Station zu gewährleisten.

Häufig gestellte Fragen

Welche arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen gelten für betriebsinterne Ausbildungsstationen (Inhouse-Stationen)?

Betriebsinterne Ausbildungsstationen unterliegen in Deutschland den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und weiterer spezifischer berufsrechtlicher Regelungen. Das Unternehmen ist verpflichtet, die Grundsätze ordnungsgemäßer Ausbildung einzuhalten, insbesondere passende Ausbildungsinhalte gemäß Ausbildungsordnung zu vermitteln und notwendige Arbeitsmittel bereitzustellen. Darüber hinaus gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz für minderjährige Auszubildende und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zum Schutz vor Diskriminierung. Wesentlich ist, dass der Ausbildungsvertrag Bestand hat und die Rechte und Pflichten von Ausbildenden und Auszubildenden während der Inhouse-Station weiterhin uneingeschränkt gelten. Die arbeitszeitrechtlichen Vorgaben, insbesondere gemäß Arbeitszeitgesetz, sind konsequent zu beachten. Betriebsinterne Stationen müssen zudem in der Regel im Ausbildungsplan dokumentiert und vom Ausbildungsbeauftragten überwacht werden.

Welche Pflichten hat das Unternehmen während einer Inhouse-Station gegenüber den Auszubildenden?

Das Unternehmen ist verpflichtet, während der Inhouse-Station die vollständige Einhaltung aller gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen zu gewährleisten. Dazu gehören insbesondere die Einhaltung der im Ausbildungsvertrag festgelegten Vergütung, der Urlaubsansprüche gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowie der Fürsorge- und Schutzpflichten gegenüber dem Auszubildenden. Das Unternehmen muss sicherstellen, dass die Ausbildungsziele der jeweiligen Station erreicht werden können und die Rotation innerhalb des Betriebszweigs sachgerecht geplant und dokumentiert ist. Bei Verletzungen dieser Pflichten, etwa mangelhafter Ausbildungsbetreuung oder fehlender Ausbildungsinhalt, kann der Auszubildende Beschwerde einlegen oder im schlimmsten Fall fristlos kündigen.

Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bei der Gestaltung von Inhouse-Stationen?

Der Betriebsrat besitzt nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) umfassende Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit Ausbildungsplätzen und deren Ausgestaltung, insbesondere nach § 98 BetrVG. Die Einführung oder Änderung von Inhouse-Stationen sowie deren inhaltliche Ausgestaltung und organisatorische Durchführung sind mitbestimmungspflichtig, sofern sie das betriebliche Ausbildungswesen betreffen. Der Betriebsrat muss informiert und bei wesentlichen Änderungen beteiligt werden. Ebenso ist er berechtigt, Vorschläge zur Verbesserung der Ausbildungssituation und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität zu machen.

Welche Datenschutzbestimmungen sind bei Inhouse-Stationen zu beachten?

Auch während der Durchführung von Inhouse-Stationen gelten die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in vollem Umfang. Personenbezogene Daten von Auszubildenden, wie Leistungsnachweise, Beurteilungen oder medizinische Informationen, dürfen nur erhoben, verarbeitet und gespeichert werden, sofern dies zur Erfüllung des Ausbildungszwecks erforderlich ist und eine gesetzliche Grundlage besteht. Das Unternehmen muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten sicherstellen. Zudem sind die Auszubildenden über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung zu informieren. Eine Weitergabe von Daten an Dritte kann ohne entsprechende Einwilligung der Betroffenen oder ohne gesetzliche Grundlage nicht erfolgen.

Welche Besonderheiten gelten im Rahmen der Haftung bei Unfällen während der Inhouse-Station?

Unfälle, die während einer Inhouse-Station geschehen, sind grundsätzlich als Arbeitsunfälle im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB VII) anerkannt und unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Unternehmen ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zur Unfallverhütung gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften umzusetzen. Tritt dennoch ein Unfall ein, muss das Unternehmen eine Unfallanzeige erstatten und die Versorgung des Auszubildenden sicherstellen. Kommt das Unternehmen seinen Pflichten nicht nach, kann eine Haftung gegenüber der Berufsgenossenschaft oder dem Auszubildenden in Betracht gezogen werden.

Inwiefern müssen arbeitsvertragliche Regelungen für die Durchführung einer Inhouse-Station angepasst werden?

Eine Anpassung des bestehenden Ausbildungsvertrages ist in der Regel nicht erforderlich, sofern die Inhouse-Station innerhalb des ausbildungsbezogenen Rahmens und des im Vertrag sowie Ausbildungsplan dokumentierten Tätigkeitsbereichs erfolgt. Werden jedoch abweichende Tätigkeiten, andere Einsatzorte oder neue Inhalte einbezogen, die ursprünglich nicht Vertragsbestandteil waren, ist eine schriftliche Anpassung oder eine Zusatzvereinbarung zu empfehlen. Änderungen müssen transparent erfolgen und den Auszubildenden bekanntgegeben werden. Verstöße gegen diese Transparenz können zu Unwirksamkeit oder sogar Schadensersatzforderungen führen.

Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten für die Gleichbehandlung und Chancengleichheit während der Inhouse-Station?

Das Unternehmen ist gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet, Chancengleichheit und Gleichbehandlung bei der Auswahl, Zuteilung und Durchführung von Inhouse-Stationen zu gewährleisten. Es dürfen keine Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, Alter, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung oder sexueller Identität erfolgen. Verstöße hiergegen können zu Ansprüchen auf Schadensersatz oder Entschädigung führen. Zudem sind etwaige Beschwerdewege transparent zu kommunizieren und diskriminierungsfreie Auswahlverfahren sicherzustellen.