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Soft Launch


Soft Launch

Definition und Herkunft des Begriffs Soft Launch

Der Begriff Soft Launch (deutsch sinngemäß: „sanfter Start“ oder „stille Markteinführung“) stammt aus dem englischsprachigen Wirtschafts- und Marketingkontext. Ursprünglich wird damit die begrenzte, meist nicht öffentlichkeitswirksame Einführung eines neuen Produkts, einer Dienstleistung oder eines Projekts bezeichnet. Ein Soft Launch dient dazu, neue Angebote zunächst in kleinerem Rahmen oder mit ausgewähltem Publikum zu testen, bevor die vollständige und öffentlich sichtbare Einführung – der sogenannte Hard Launch – erfolgt.

Bedeutung im Kanzleikontext

Im Kanzleialltag beschreibt ein Soft Launch insbesondere den schrittweisen, zurückhaltenden Start neuer Dienstleistungen, Technologien, interner Prozesse oder digitaler Plattformen. Häufig werden dabei nur bestimmte Kundengruppen, ausgewählte Mitarbeitende oder einzelne Teams einbezogen. Ziel ist es, Funktionalität, Akzeptanz und eventuelle Problembereiche der Innovation im geschützten Rahmen frühzeitig zu erkennen, ohne direkt die gesamte Kanzlei oder die volle Klientel zu involvieren.

Typische Anwendungsfelder im Kanzleikontext können sein:

  • Die Einführung eines neuen IT-Systems zunächst in einer kleinen Arbeitsgruppe
  • Der Start einer neu entwickelten Beratungsleistung mit einem begrenzten Kreis an Mandanten
  • Die interne Nutzung eines neuen Kommunikationskanals vor dessen rollierender Freischaltung

Rahmenbedingungen: rechtliche, organisatorische und kulturelle Aspekte

Rechtliche Rahmenbedingungen

Ein Soft Launch berücksichtigt in regulierten Branchen wie dem Rechtswesen besondere Anforderungen. Datenschutz und Mandantenschutz stehen im Vordergrund. Bereits in der Testphase neuer Systeme müssen alle relevanten gesetzlichen Vorschriften wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingehalten werden.

Organisatorische Rahmenbedingungen

Organisatorisch ist ein Soft Launch oft Teil einer umfassenden Change-Management-Strategie. Verantwortlichkeiten sollten klar benannt, Prozesse dokumentiert und Feedbackmechanismen etabliert werden. Die Auswahl der Teilnehmenden erfolgt nach strategischen Überlegungen, etwa nach technischer Erfahrung, Bereitschaft zu Innovation oder Mandantenstruktur.

Kulturelle Aspekte

Ein Soft Launch kann die Akzeptanz neuer Entwicklungen erhöhen, da Mitarbeitende und Mandanten frühzeitig eingebunden werden. Die zurückhaltende Einführung mindert Widerstände und schafft die Möglichkeit, auf interne Kulturunterschiede oder unterschiedliche Arbeitsweisen Rücksicht zu nehmen.

Praxisbeispiele und typische Szenarien

  • Digitale Akte: Bevor die Einführung der digitalen Aktenführung auf alle Teams ausgerollt wird, startet eine Kanzlei das Projekt mit einer Pilotgruppe für mehrere Wochen. So werden praktische Anforderungen erkannt und Anpassungen vorgenommen.
  • Neue Mandantenplattform: Eine neu entwickelte Online-Plattform zur Mandatsbetreuung wird zunächst ausgewählten Auftraggebern bereitgestellt, um technische Abläufe zu prüfen und Nutzerfeedback einzuholen.
  • Innovatives Fortbildungsangebot: Ein neues internes Schulungskonzept wird zunächst in einer kleinen Fachgruppe getestet, bevor sämtliche Einheiten davon profitieren.

Unterschiede zu ähnlichen Begriffen und mögliche Missverständnisse

Ein häufiger Irrtum besteht darin, Soft Launch und Hard Launch gleichzusetzen. Während beim Soft Launch die schrittweise, zurückhaltende Einführung im Mittelpunkt steht, bedeutet ein Hard Launch den sofortigen, vollständigen und meist öffentlichkeitswirksamen Start eines Angebots.

Im deutschsprachigen Kanzleikontext wird „Soft Launch“ oftmals als Synonym für „Pilotphase“, „Testbetrieb“ oder „vorläufige Inbetriebnahme“ genutzt, diese Begriffe sind jedoch im Detail unterschiedlich: Ein Pilotprojekt ist meist projektbezogenen, während der Soft Launch gezielt auf die Markteinführung ausgerichtet ist.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist ein Soft Launch sinnvoll?

Ein Soft Launch ist insbesondere bei neuen Lösungen oder Prozessen empfehlenswert, deren Auswirkungen auf die Arbeitsweise oder Mandantenbetreuung noch nicht abschließend bewertet werden können.

Wer entscheidet über die Umsetzung eines Soft Launch?

Die Entscheidung über einen Soft Launch trifft in der Regel die Kanzleileitung in enger Abstimmung mit den zuständigen Teams und Abteilungen.

Wie lange dauert die Phase eines Soft Launch?

Dauer und Umfang sind abhängig vom jeweiligen Projekt. Die Testphase kann wenige Wochen bis mehrere Monate dauern und ist flexibel anpassbar.

Welche Vorteile bietet ein Soft Launch?

Vorteile sind unter anderem das frühzeitige Erkennen von Verbesserungspotential, die gezielte Fehlerbehebung, die Einbindung Betroffener sowie ein verringertes Risiko bei der Einführung neuer Innovationen.

Muss ein Soft Launch kommuniziert werden?

Interne Kommunikation ist essenziell, um Erwartungen zu steuern. Für Mandanten empfiehlt sich Transparenz, sobald deren Abläufe direkt betroffen sind.


Der Begriff Soft Launch steht somit für eine bewährte Praxis im internationalen und deutschsprachigen Kanzleialltag, die dazu beiträgt, Innovationen kontrolliert, risikominimiert und an den realen Bedürfnissen orientiert einzuführen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen bei einem Soft Launch von digitalen Produkten beachtet werden?

Beim Soft Launch digitaler Produkte ist es zwingend erforderlich, sämtliche gesetzlichen Anforderungen zu berücksichtigen, da das Produkt bereits einer definierten Nutzergruppe angeboten wird. Dies betrifft insbesondere datenschutzrechtliche Vorschriften gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), sofern personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet werden. Es muss eine datenschutzkonforme Einwilligung der Nutzer eingeholt werden, gegebenenfalls ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit beteiligten Dienstleistern erforderlich. Darüber hinaus sind das Urheberrecht (beim Einsatz von Software-Drittinhalten) sowie verbraucherschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere bei Vertragsabschlüssen, zu berücksichtigen. Werden kostenpflichtige Leistungen angeboten, greift das Fernabsatzrecht einschließlich Widerrufsbelehrung. Zudem können je nach Produktart regulatorische Genehmigungen oder umfangreiche Prüfungspflichten vorgeschrieben sein, etwa bei Finanzdienstleistungen oder Medizinprodukten.

Muss ein Impressum und eine Datenschutzerklärung bereits beim Soft Launch vorhanden sein?

Ja, sobald ein Produkt – selbst im Rahmen eines Soft Launches – für Nutzer zugänglich ist oder Daten online verarbeitet werden, besteht die Pflicht zur rechtssicheren Anbieterkennzeichnung (Impressum nach § 5 TMG) sowie zur Bereitstellung einer vollständigen und verständlichen Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO und § 13 TMG. Dies gilt unabhängig davon, ob das Angebot sich an einen begrenzten Nutzerkreis oder an die Allgemeinheit wendet. Ein Verzicht darauf kann wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Bußgelder nach sich ziehen.

Welche Besonderheiten gelten im Soft Launch bezüglich der Haftung und Gewährleistung?

Auch im Soft Launch greifen die gesetzlichen Regelungen zur Haftung gemäß BGB und Produkthaftungsgesetz. Werden dem Nutzer bereits funktionsfähige Leistungen zur Verfügung gestellt, besteht eine Haftung des Anbieters für Schäden, die aus Fehlern oder Mängeln der Software resultieren können. Die Einschränkung der Gewährleistung durch die Kennzeichnung als „Beta“ oder „Testphase“ kann rechtlich Wirksamkeit erlangen, muss aber klar und verständlich kommuniziert werden. Im Verbraucherverhältnis sind grundlegende Gewährleistungsrechte auch bei Vorabversionen nicht ohne Weiteres ausschließbar.

Welche Verpflichtungen bestehen hinsichtlich der Informationspflichten gegenüber Nutzern?

Bereits im Soft Launch müssen Nutzer umfassend über alle wesentlichen Eigenschaften des Produkts, die Funktionsweise, etwaige Einschränkungen im Funktionsumfang, bekannte Risiken sowie über ihre Rechte, einschließlich Widerspruchs- und Widerrufsrecht (bei Verträgen mit Verbrauchern), informiert werden. Die Informationspflichten ergeben sich insbesondere aus der DSGVO, dem BGB und dem UWG. Sollten Nutzerdaten erhoben oder ausgewertet werden, ist über Zweck, Umfang und Speicherung transparent zu informieren.

Wie ist die Einbindung von externen Testern, Influencern oder Unternehmen rechtssicher zu gestalten?

Vertragliche Beziehungen zu Testern, Influencern oder externen Unternehmen bedürfen einer rechtssicheren Ausgestaltung durch Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA), Nutzungs- bzw. Lizenzverträge und gegebenenfalls Auftragsverarbeitungsverträge gemäß Art. 28 DSGVO. Insbesondere sollten Pflichten zum Umgang mit vertraulichen Informationen, die Bedingungen der Soft Launch-Nutzung sowie die Haftung und etwaige Vergütungen klar geregelt werden. Bei Influencern und Unternehmen können auch wettbewerbsrechtliche und steuerliche Regelungen einschlägig sein, etwa in Bezug auf Werbung und Produkttests.

Welche rechtlichen Grenzen gelten für Feedback-Sammlungen und Nutzeranalysen im Soft Launch?

Die Erhebung und Auswertung von Nutzerfeedback unterliegt den Bestimmungen der DSGVO. Es ist zu klären, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden und auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt. Nutzer müssen transparent über den Zweck der Datenverarbeitung informiert werden, darüber hinaus sind technisch-organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Datensicherheit zu gewährleisten. Werden Analysen für Marketingzwecke erstellt, sind insbesondere die Rechte der Betroffenen (z. B. Auskunftsrecht, Recht auf Löschung) zu beachten.

Gelten für Soft Launches außerhalb der Europäischen Union besondere rechtliche Anforderungen?

Sofern der Soft Launch außerhalb der EU erfolgt oder sich auch an Nutzer in anderen Ländern richtet, ist das jeweilige lokale Recht zu beachten, insbesondere hinsichtlich Datenschutz, Verbraucherschutz, Steuerrecht und Angebotskennzeichnung. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von EU-Bürgern gilt dennoch die DSGVO extraterritorial. Länderspezifische Anforderungen – etwa im US-Recht oder im Fernost-Raum – sind individuell zu prüfen, ggf. mit Unterstützung eines lokalen Rechtsbeistandes.