Salary Partner: Ein Überblick
Ein Salary Partner ist eine Karrierestufe in wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzleien und anderen Berufsfeldern, die in Anlehnung an die Partnerstruktur organisiert sind. Die Position befindet sich zwischen dem sogenannten Associate und dem Equity Partner. Der Salary Partner trägt eine besondere Verantwortung, partizipiert aber – anders als der Equity Partner – nicht direkt am Gewinn der Kanzlei, sondern erhält ein festes, meist überdurchschnittliches Gehalt.
Grundlagen und Begriffsabgrenzung
Im angelsächsischen Sprachraum sowie in international agierenden Sozietäten sind verschiedene Partnerformen gebräuchlich. Während Equity Partner Anteile an der Gesellschaft halten und somit unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beteiligt sind, verfügen Salary Partner über den Partnerstatus mit entsprechender Personal- und Mandatsverantwortung, erhalten jedoch feste, vereinbarte Vergütungen.
Die Position des Salary Partners ist eine wichtige Zwischenstufe auf dem Weg zur unternehmerischen Partnerschaft, die sowohl für die individuelle Karriereentwicklung als auch für die Kanzleiorganisation von strategischer Bedeutung ist.
Rahmenbedingungen für Salary Partner
Salary Partner werden vor allem bei größeren, wirtschaftsberatenden Einheiten eingesetzt. Die konkreten Bedingungen und Bezeichnungen können je nach Kanzlei unterschiedlich sein. Typische Rahmenbedingungen sind:
- Fixe Vergütung: Das Gehalt ist vertraglich geregelt und besteht häufig aus einem Grundgehalt mit zusätzlichen leistungsabhängigen Komponenten (Bonus, Umsatzbeteiligung).
- Vertragliche Regelungen: Im Anstellungsvertrag wird definiert, dass der Salary Partner keine oder nur eine sehr eingeschränkte Mitunternehmerstellung besitzt, was sich auf Themen wie Kapitalbeteiligung, Stimmrechte und Gewinnverteilung auswirkt.
- Leitungsfunktionen: Salary Partner übernehmen oftmals disziplinarische und organisatorische Verantwortung, etwa bei der Führung von Associates oder beim Ausbau bestimmter Mandatsbereiche.
Gesetzliche Regelungen
Es existiert keine gesetzlich festgelegte Definition oder spezifische Regelung für den Status als Salary Partner. Die Gestaltung dieser Position richtet sich nach allgemeinen arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Landes. Wesentliche Punkte betreffen:
- Berufsrechtliche Bestimmungen: Die Berufsausübung sowie das Führen der Bezeichnung „Partner“ unterliegen den jeweils geltenden standesrechtlichen Vorschriften.
- Arbeitsrecht: Das Anstellungsverhältnis des Salary Partners basiert häufig auf einem Arbeitsvertrag, der sämtliche Rechte und Pflichten, insbesondere in Bezug auf Kündigungsfristen, Urlaub und Sozialversicherung, regelt.
- Gesellschaftsrecht: Im Gegensatz zu Equity Partnern sind Salary Partner nicht Gesellschafter der Kanzlei und haben daher auch keine gesellschaftsrechtlichen Mitbestimmungsrechte.
Historische Entwicklung
Die Rolle des Salary Partners hat sich in den letzten Jahrzehnten vor allem in internationalen Kanzleinetzen verbreitet. Während früher nach der Associate-Tätigkeit meist zeitnah eine unternehmerische Beteiligung (Equity Partnership) stand, hat die zunehmende Unternehmensgröße und Professionalisierung dazu geführt, dass die Partnerstruktur differenzierter ausgestaltet wurde. Mit der Einführung des Salary Partner-Modells wurde angestrebt, talentierten Mitarbeitenden eine Partnerperspektive zu bieten, ohne direkt die unternehmerische Gesamtverantwortung mit allen Risiken zu übertragen.
Anforderungen an Salary Partner
Berufliche Voraussetzungen
Kandidaten für die Position des Salary Partners verfügen in der Regel über mehrere Jahre Berufserfahrung in der qualifizierten rechtsberatenden Tätigkeit. Typische Voraussetzungen sind:
- Langjährige, überdurchschnittliche Leistung: Nachweisbar erfolgreiche Mandatsbearbeitung und effiziente Teamarbeit.
- Mandats- und Umsatzverantwortung: Aufbau und Pflege eines eigenen Mandantenstamms sowie Entwicklung von Neugeschäft.
- Führungskompetenzen: Fähigkeit zur Anleitung und Förderung von Associates und zur Mitgestaltung von Kanzleiprozessen.
- Repräsentationsfähigkeit: Sicheres Auftreten gegenüber Mandanten und innerhalb der Organisation.
Die genauen Anforderungen variieren je nach Kanzleigröße, Tätigkeitsfeld und eigenen Strukturen.
Persönliche Voraussetzungen
Neben der fachlichen Qualifikation spielen auch persönliche Eigenschaften eine wichtige Rolle:
- Teamfähigkeit und Kommunikationsstärke
- Zuverlässigkeit und Integrität
- Ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein
- Unternehmerisches Denken, ohne bereits unternehmerisches Risiko zu übernehmen
Typische Aufgaben und Verantwortungsbereiche
Die Tätigkeit als Salary Partner umfasst ein breites Aufgabenspektrum:
- Mandantenbetreuung und fachliche Beratung
- Akquise und Pflege von Mandantenbeziehungen
- Übernahme von Teilbereichen bei der Mandatsleitung
- Führung und Entwicklung jüngerer Mitarbeitender
- Mitarbeit in internen Kanzleiprojekten, z. B. zur Prozessoptimierung
- Mitwirkung bei der strategischen Entwicklung des Kanzleiprofils
Der Anteil operativer Aufgaben ist meist deutlich ausgeprägter als in der Rolle des Equity Partners, der verstärkt mit der Kanzleiführung und -entwicklung befasst ist.
Perspektiven und Übergänge in höhere Karrierestufen
Entwicklungsmöglichkeiten
Für Salary Partner existieren je nach Kanzlei unterschiedliche Perspektiven:
- Aufstieg zum Equity Partner: Nach Bewährung und je nach Bedarf kann ein Salary Partner für die unternehmerisch beteiligte Partnerschaft vorgesehen werden.
- Langfristige Tätigkeit im Festgehaltsmodell: In vielen Kanzleien besteht die Möglichkeit, als Salary Partner dauerhaft tätig zu bleiben, insbesondere wenn bestimmte unternehmerische Anforderungen oder Interessen nicht erfüllt werden.
- Wechsel in Leitungs- oder Managementbereiche: Mit zunehmender Erfahrung kann auch ein Übergang in organisatorische oder administrative Leitungsfunktionen erfolgen.
Kriterien für den Übergang
Der Weg vom Salary Partner zum Equity Partner ist an klare Erwartungen geknüpft:
- Hohe Mandats- und Umsatzzahlen
- Langjährige, überdurchschnittliche Leistungen
- Anerkennung im Kollegenkreis
- Bereitschaft, unternehmerische Risiken mitzutragen
Die endgültige Entscheidung über eine Aufnahme in die Equity-Partnerschaft obliegt in der Regel einem Beschlussgremium innerhalb der Kanzlei.
Häufig gestellte Fragen zum Salary Partner
Was unterscheidet Salary Partner und Equity Partner?
Salary Partner erhalten ein festes, leistungsgerechtes Gehalt und tragen nur selten Mitunternehmerverantwortung. Equity Partner sind (Mit-)Inhaber der Kanzlei und partizipieren direkt am wirtschaftlichen Erfolg, übernehmen unternehmerische Risiken und gestalten maßgeblich strategische Entscheidungen mit.
Ist die Position als Salary Partner befristet?
Ob die Position zeitlich befristet ist, hängt von der jeweiligen Kanzleistruktur ab. Oft ist sie wie eine Zwischenstufe für Mitarbeitende ausgelegt, die perspektivisch in die Equity-Partnerschaft wechseln können. Es gibt jedoch auch Kanzleien, in denen diese Position dauerhaft angelegt ist.
Welche Vergütung erhält ein Salary Partner?
Das Gehalt eines Salary Partners liegt in der Regel deutlich über dem von Associates und orientiert sich an Branchen- und Kanzleigrößen. Die Vergütung besteht meist aus einem festen Grundgehalt und leistungsabhängigen Bestandteilen. Eine direkte Beteiligung am Kanzleigewinn entfällt jedoch.
In welchen Kanzleitypen gibt es Salary Partner?
Vorrangig wird das Modell in größeren, international tätigen oder wirtschaftsberatenden Einheiten eingesetzt, aber auch mittlere Sozietäten übernehmen zunehmend dieses Karrieremodell.
Ist man als Salary Partner bereits „echter“ Partner?
Salary Partner führen den Titel „Partner“ und übernehmen partnerschaftliche Aufgaben und Verantwortung, sind jedoch nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt; ihre unternehmerische Entscheidungsgewalt ist eingeschränkt.
Kann man als Salary Partner auch Mandate von eigener Hand betreuen oder gewinnen?
Ja, zu den zentralen Aufgaben zählt der eigenständige Auf- und Ausbau von Mandatsbeziehungen. Die Entwicklung eines eigenen Mandantenstamms ist häufig sogar Voraussetzung für die Übernahme weiterer Karriereschritte.
Dieser umfassende Artikel bietet einen detaillierten Einblick in die Karrierestufe Salary Partner, erläutert Rahmenbedingungen, Aufgaben und Entwicklungsperspektiven und bietet Antworten auf zentrale Praxisfragen.
Häufig gestellte Fragen
Wie gestaltet sich das Anstellungsverhältnis eines Salary Partners rechtlich?
Das Anstellungsverhältnis eines Salary Partners in einer Kanzlei wird in der Regel durch einen Anstellungsvertrag geregelt, der ausführliche Bestimmungen zu Rechten und Pflichten, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und etwaigen Sonderleistungen beinhaltet. Im Gegensatz zu Equity Partnern sind Salary Partner rechtlich meistens weiterhin Arbeitnehmer, was bedeutet, dass sie dem Weisungsrecht der Gesellschaft unterliegen und im Rahmen der Mitarbeiterrichtlinien handeln müssen. Gleichwohl haben Salary Partner in der Regel zusätzliche Verantwortungsbereiche, wie etwa die Leitung von Teams oder Mandaten, ohne jedoch am Gewinn der Kanzlei beteiligt zu sein. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie weitere arbeitsrechtliche Vorschriften, wie Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), finden bei Salary Partnern meist uneingeschränkt Anwendung, sofern sich aus dem Vertrag oder der betrieblichen Praxis keine abweichenden Handhabungen ergeben.
Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für Salary Partner aus dem Arbeitsrecht?
Salary Partner haben die Arbeitnehmerrechte gemäß dem deutschen Arbeitsrecht, einschließlich Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Mutterschutz, Elternzeit und betriebliche Mitbestimmungsrechte. Daneben resultieren aus ihrer herausgehobenen Stellung oft zusätzliche Berichtspflichten gegenüber der Geschäftsführung oder dem Partnerrat und eventuell Verschwiegenheitsverpflichtungen über das normale Maß hinaus. In arbeitsrechtlicher Hinsicht besteht zudem regelmäßig eine Treuepflicht gegenüber der Kanzlei, während auf Seiten des Arbeitgebers die Fürsorgepflicht gilt. Versicherungsrechtlich sind Salary Partner in der Regel sozialversicherungspflichtig, es sei denn, der Vertrag sieht eine Ausnahme im Einvernehmen mit beiden Seiten vor.
Wie ist die Vergütung von Salary Partnern rechtlich ausgestaltet?
Die Vergütung von Salary Partnern unterliegt grundsätzlich der Vertragsfreiheit, sodass Art und Umfang frei vereinbar sind, solange sie nicht gegen gesetzliche Mindeststandards verstoßen. Häufig besteht die Vergütung aus einem festen Jahresgehalt, das – je nach Kanzlei – durch variable Bestandteile ergänzt werden kann, wie etwa Bonuszahlungen, die an Leistungskennzahlen oder den Akquisitionserfolg geknüpft sind. Anspruchsgrundlage für diese Zahlungen bilden klar definierte vertragliche Regelungen. Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses finden insoweit die arbeitsrechtlichen Regelungen hinsichtlich letzter Gehaltszahlungen, Resturlaub und variabler Vergütungen Anwendung.
Können Salary Partner mitbestimmen, und wenn ja, in welchem Umfang?
Salary Partner nehmen, sofern im Gesellschaftsvertrag oder in ergänzenden Regelungen festgelegt, in der Regel an limitierter innerkanzleiärer Mitbestimmung teil. Ihnen werden häufig beratende oder koordinierende Aufgaben übertragen, während weitreichende Stimmrechte oder Entscheidungsbefugnisse der Partnerversammlung oder den Equity Partnern vorbehalten bleiben. Aus arbeitsrechtlicher Sicht können Salary Partner aber im Rahmen des bestehenden Betriebsverfassungsgesetzes Mitglieder eines etwaigen Betriebsrats wählen und selbst gewählt werden, sofern sie die Kriterien eines leitenden Angestellten nicht überschreiten (§ 5 Abs. 3 BetrVG).
Welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten bestehen bei der Beendigung eines Salary Partner-Verhältnisses?
Bei der Beendigung eines Salary Partner-Verhältnisses gelten grundsätzlich die allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, insbesondere hinsichtlich Kündigungsfristen, Kündigungsgründen und Abfindungsregelungen nach dem Kündigungsschutzgesetz. Eine ordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen und die gesetzlichen sowie ggf. tarifvertraglichen beziehungsweise einzelvertraglich verlängerten Fristen beachten. Salary Partner genießen, solange sie rechtlich Arbeitnehmer sind, vollen Schutz nach dem KSchG, es sei denn, sie werden als leitende Angestellte im Sinne des Gesetzes betrachtet. Bei einvernehmlicher Aufhebung des Vertrags sind die Regelungen zum Aufhebungsvertrag einschlägig.
Gibt es Haftungsrisiken für Salary Partner gegenüber der Kanzlei oder Dritten?
Salary Partner sind in der Regel nicht Gesellschafter der Kanzlei und unterliegen daher nicht der gesellschaftsrechtlichen Haftung gegenüber Dritten. Gleichwohl können sie, wie andere Arbeitnehmer, für Pflichtverletzungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gesamtschuldnerisch mit der Kanzlei haften, etwa bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Diese Haftung ist im innerbetrieblichen Verhältnis allerdings regelmäßig durch das Arbeitsrecht – insbesondere die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung – begrenzt, wonach die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen und bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig verteilt werden kann.
Sind Salary Partner zur Einhaltung spezieller berufsrechtlicher Vorschriften verpflichtet?
Ja, Salary Partner unterliegen unabhängig von ihrer arbeitsrechtlichen Stellung sämtlichen berufsrechtlichen Regelungen, die sich insbesondere aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und den Berufsordnungen (BORA bzw. FAO) ergeben. Dazu zählen unter anderem das Verbot von Interessenkonflikten, die Pflicht zur Verschwiegenheit sowie Vorgaben zur werblichen Außendarstellung und zur Mandatsführung. Etwaige Verstöße gegen diese Vorschriften können neben arbeitsrechtlichen Konsequenzen auch berufsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.