Legal Lexikon

Referendariat und Karriere im öffentlichen Dienst


Referendariat und Karriere im öffentlichen Dienst

Das Referendariat ist ein zentrales Element der Ausbildung für viele Berufe im öffentlichen Dienst in Deutschland. Es verbindet theoretische und praktische Ausbildungsphasen und dient der Vorbereitung auf eine spätere Karriere in verschiedenen staatlichen Einrichtungen. Der Begriff wird insbesondere im Kontext der Ausbildung für Lehrämter, im Verwaltungsdienst sowie in weiteren Bereichen des öffentlichen Dienstes verwendet. Nach erfolgreichem Abschluss eröffnet das Referendariat vielfältige Berufsperspektiven innerhalb des öffentlichen Dienstes mit spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen.

1. Begriff und rechtliche Grundlagen des Referendariats

1.1 Definition des Referendariats

Das Referendariat bezeichnet einen Vorbereitungsdienst, der nach einem universitären Abschluss erfolgt und der berufspraktischen Ausbildung dient. Ziel ist die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die zur eigenverantwortlichen Ausübung eines Amtes in einer staatlichen Institution erforderlich sind. Häufig erforderlich ist ein sogenannter „Vorbereitungsdienst“ oder „öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis“.

1.2 Gesetzliche Regelungen

Die rechtliche Ausgestaltung des Referendariats ist föderal aufgebaut und variiert je nach Bundesland sowie Art des Referendariats (beispielsweise Lehramt, Verwaltung, Justiz, technischer Dienst). Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in entsprechenden Landesgesetzen und -verordnungen. Für das Lehramtsreferendariat gelten etwa die Lehramtsausbildungsgesetze und Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder. Im nichtpädagogischen Bereich regeln das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), Laufbahngesetze und interne Verwaltungsvorschriften das Ausbildungsverhältnis.

1.3 Rechtsstellung der Referendarinnen und Referendare

Referendarinnen und Referendare stehen in keinem klassischen Arbeitsverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, oftmals als Beamtin oder Beamter auf Widerruf. Dies begründet besondere Rechte und Pflichten sowie eine spezifische Form des Dienstrechts (z. B. Pflichten aus dem Beamtenverhältnis, Verschwiegenheit, Eidesleistung).

2. Verlauf und Inhalte des Referendariats im öffentlichen Dienst

2.1 Phasen des Vorbereitungsdienstes

Typischerweise gliedert sich der Vorbereitungsdienst in verschiedene Ausbildungsabschnitte:

  • Einführungsphase / Basismodul: Vermittlung der Grundlagen, Einführungen in rechtliche und organisatorische Besonderheiten des angestrebten Berufsfelds.
  • Praxisphasen: Rotierende Einsätze in verschiedenen Ausbildungsstätten oder Behörden (z. B. Schulen, Gerichte, Behörden).
  • Zwischenprüfungen und Leistungsnachweise: Regelmäßige Bewertung der Ausbildungsleistungen durch Klausuren, Gutachten, Unterrichtsbesuche oder Praxisberichte.
  • Abschlussphase: Vorbereitung und Ablegung der zweiten Staatsprüfung oder Laufbahnprüfung, die für die spätere Übernahme in den öffentlichen Dienst obligatorisch ist.

2.2 Vergütung und Sozialversicherung

Referendarinnen und Referendare erhalten in der Regel monatliche Bezüge, die als sogenannter Anwärterbezug oder Unterhaltsbeihilfe gezahlt werden. Die Höhe richtet sich nach Besoldungsordnungen (z. B. Anwärterbezüge gemäß Bundesbesoldungsgesetz oder entsprechende Landesgesetze). Die Sozialversicherungspflicht variiert je nach Status im Ausbildungsverhältnis und Bundesland.

3. Karrierewege im öffentlichen Dienst nach dem Referendariat

3.1 Übernahme und Laufbahnrecht

Nach erfolgreichem Abschluss des Referendariats werden Absolventinnen und Absolventen in eine Laufbahn des öffentlichen Dienstes übernommen. Zugrunde liegt das Laufbahnrecht des Bundes bzw. der Länder, welches verschiedene Laufbahngruppen (z. B. mittlerer, gehobener, höherer Dienst) und Zugangsvoraussetzungen definiert. Entscheidungserheblich sind Prüfungsleistungen, Besetzungsbedarf und dienstliche Beurteilungen.

3.2 Berufsgruppen und Tätigkeitsfelder

Klassische Einsatzfelder nach dem Referendariat sind:

  • Verwaltungsdienst (in Kommunen, Landes- oder Bundesbehörden)
  • Schul- und Bildungswesen (als Lehrkraft oder Schulleitung)
  • Justizwesen (Richter, Staatsanwaltschaft, Rechtspfleger)
  • Technischer Dienst (Bau, Umwelt, Verkehr)
  • Sonstige Bereiche (z. B. Zoll, Polizei, Sozialverwaltung)

3.3 Beamtenrechtliche Stellung und Entfristung

Nach dem Referendariat erfolgt in der Regel die Verbeamtung auf Probe. Nach einer bestimmten Probezeit kann – bei Bewährung – die Ernennung zur Beamtin bzw. zum Beamten auf Lebenszeit ausgesprochen werden. Die Rechtsstellung ist insbesondere durch das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), das Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie ergänzende länderspezifische Vorschriften geregelt.

4. Besondere Rechtsfragen und aktuelle Entwicklungen

4.1 Gleichbehandlungsgrundsatz und Zugangsvoraussetzungen

Zugangsregelungen zum Referendariat müssen dem Grundsatz der Gleichbehandlung, insbesondere nach Art. 3 Grundgesetz, genügen. Auswahlverfahren müssen transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet sein. Im Zusammenhang mit Diversity und Inklusion gab es in den vergangenen Jahren gesetzgeberische Initiativen zur Öffnung der Zugangsvoraussetzungen.

4.2 Rechtsschutz und Prüfungsanfechtung

Referendarinnen und Referendare haben die Möglichkeit, Entscheidungen der Ausbildungsbehörden oder Prüfungsgremien, etwa hinsichtlich Prüfungen oder dienstlicher Beurteilungen, auf dem Weg des Verwaltungsrechtsweges anzufechten. Hierzu zählen insbesondere Widerspruchs- und Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten.

4.3 Digitalisierung und Fortbildungspflichten

Der digitale Wandel erfordert von Anwärterinnen und Anwärtern zunehmend Kompetenzen im Bereich E-Government, Datenschutz und digitaler Kommunikation. Außerdem existieren nach Einstellung im Beamtenverhältnis verschiedene Fortbildungspflichten, die teils gesetzlich normiert sind (z. B. § 50 Beamtenstatusgesetz) und die individuelle Weiterentwicklung sowie dienstliche Leistungsfähigkeit sichern sollen.

5. Zusammenfassung

Das Referendariat ist eine für den öffentlichen Dienst essentielle Ausbildungsform, deren gesetzliche Grundlagen vielfältig und föderal geprägt sind. Es bereitet auf die anspruchsvolle Tätigkeit in Behörden, im Justizwesen, im Bildungssektor und weiteren Berufsfeldern des öffentlichen Dienstes vor. Die anschließende Karriere im öffentlichen Dienst unterliegt spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Laufbahnrecht, Statusrecht und den Zugang zum Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Literatur und Quellen (Auswahl)

  • Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
  • Bundesbeamtengesetz (BBG)
  • Landesbeamtengesetze und Laufbahnverordnungen
  • Lehramtsausbildungsgesetze und Prüfungsverordnungen der Bundesländer

Dieser Artikel bietet eine umfassende und rechtssichere Übersicht zum Thema Referendariat sowie Karriereperspektiven und die rechtlichen Rahmenbedingungen im öffentlichen Dienst.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für den Eintritt in das Referendariat im öffentlichen Dienst erfüllt sein?

Für den Eintritt in das Referendariat im öffentlichen Dienst gelten verschiedene rechtliche Voraussetzungen, die sich aus bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ergeben. Zunächst ist grundsätzlich ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium (z. B. erstes juristisches Staatsexamen für das juristische Referendariat oder ein Lehramtsstudium für das Lehramtsreferendariat) erforderlich. Darüber hinaus müssen Bewerberinnen und Bewerber in der Regel die persönlichen Voraussetzungen des Beamtenrechts erfüllen, insbesondere die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates und die Gewähr, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Zusätzlich sind gesundheitliche Anforderungen (amtliches Gesundheitszeugnis) und führungsrechtliche Eignung (Führungszeugnis ohne einschlägige Vorstrafen) nachzuweisen. In Einzelfällen können weitere landesspezifische Anforderungen an die Altersgrenze, Vorpraktika oder Prüfungsnoten gestellt werden. Diese Bedingungen müssen zum Zeitpunkt der Einstellung ins Referendariat vollständig vorliegen; eine nachträgliche Erfüllung ist regelmäßig ausgeschlossen.

Wie gestaltet sich das rechtliche Verhältnis zwischen Referendaren und dem öffentlichen Dienst während des Referendariats?

Während des Referendariats besteht rechtlich regelmäßig ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, meist als sogenanntes Beamtenverhältnis auf Widerruf. Dies bedeutet, dass Referendare weder reguläre Beamte auf Probe noch auf Lebenszeit, sondern Beamte auf Widerruf sind, die besonderen Ausbildungszwecken dienen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist geprägt durch eine besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§§ 78 ff. BBG / LBG) sowie die Einhaltung dienstrechtlicher Pflichten durch die Referendare, darunter insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit, Loyalität und gewissenhaften Dienstleistung. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet entweder mit Ablauf des Referendariats oder durch Widerruf bei Wegfall der beamtenrechtlichen Voraussetzungen bzw. bei schwerwiegenden Verstößen.

Welche rechtlichen Regelungen gelten hinsichtlich der Bezahlung und Versorgung während des Referendariats?

Die Vergütung von Referendaren im öffentlichen Dienst erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und wird als Unterhaltsbeihilfe bezeichnet. Rechtsgrundlage sind die einschlägigen Landesbeamtengesetze und die Besoldungsgesetze des Bundes und der Länder. Die Höhe der Unterhaltsbeihilfe ist regelmäßig gesetzlich festgelegt, kann aber durch familienbezogene oder ortsabhängige Zuschläge ergänzt werden. Ergänzend gelten sozialversicherungsrechtliche Sonderregelungen: Referendare sind während des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses grundsätzlich nicht renten-, arbeitslosen- oder krankenversicherungspflichtig, sondern unterliegen einer privaten oder freiwilligen Krankenkassenpflicht mit einem Zuschuss des Dienstherrn. Ein Anspruch auf Anwartschaft in das Beamtenversorgungsrecht entsteht erst mit Übernahme in ein Beamt:innenverhältnis auf Probe bzw. Lebenszeit nach erfolgreichem Abschluss des Referendariats.

Können Referendare im Rahmen ihres Ausbildungsverhältnisses haftbar gemacht werden? Welche rechtlichen Prinzipien gelten?

Referendare können im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses für schuldhafte Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet primär der Dienstherr gegenüber Dritten und kann lediglich in Ausnahmefällen Rückgriff beim Referendar nehmen, etwa bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten ist durch das Staatshaftungsrecht (Art. 34 GG, § 839 BGB) geregelt, das für Amtspflichtverletzungen den Staat als primär haftende Partei vorsieht. Daneben kann ein Disziplinarverfahren gegen Referendare eingeleitet werden, wenn dienstrechtliche Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt wurden; mögliche Sanktionen sind Verweis, Geldbuße, Entfernung aus dem Vorbereitungsdienst oder in besonders schwerwiegenden Fällen auch der Widerruf der beamtenrechtlichen Ernennung.

Welche rechtlichen Möglichkeiten und Voraussetzungen gibt es für eine Übernahme in ein reguläres Beamtenverhältnis nach Abschluss des Referendariats?

Die Übernahme in ein reguläres Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit nach Abschluss des Referendariats ist an mehrere rechtliche Anforderungen geknüpft. Insbesondere müssen die beamtenrechtlichen Ernennungsvoraussetzungen erneut geprüft werden, darunter die deutsche Staatsangehörigkeit (oder EU-Bürgerschaft), charakterliche Eignung, gesundheitliche Eignung sowie das Bestehen der jeweiligen Staats- bzw. Laufbahnprüfung. Die Auswahlverfahren sind nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführen, sodass regelmäßig ein Auswahlverfahren nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Übernahme; die Ernennung ist ein Akt des Dienstherrn, der unter Beachtung des Bewerbungsverfahrens und der einschlägigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen steht.

Welche rechtlichen Vorgaben gelten hinsichtlich Nebentätigkeiten während des Referendariats?

Referendare im öffentlichen Dienst dürfen grundsätzlich Nebentätigkeiten ausüben, sofern diese mit ihrer hauptsächlichen Ausbildung nicht kollidieren. Die Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf jedoch nach den geltenden Nebentätigkeitsverordnungen des Bundes und der Länder der schriftlichen vorherigen Anzeige oder Genehmigung durch die Ausbildungsbehörde. Untersagt wird die Nebentätigkeit, wenn sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten beeinträchtigt, gegen dienstrechtliche Pflichten verstößt oder ein Interessenkonflikt mit dienstlichen Belangen besteht. Ferner dürfen bestimmte Tätigkeiten, wie etwa eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit im reglementierten Bereich, verboten werden. Die Verletzung dieser Vorgaben kann disziplinarrechtliche Konsequenzen haben.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen zur Unterbrechung oder Verlängerung des Referendariats aus persönlichen Gründen?

Das Referendariat kann aus bestimmten gesetzlich definierten Gründen unterbrochen oder verlängert werden. Hierzu gehören insbesondere Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit, Krankheit oder andere gewichtige persönliche Gründe. Die rechtlichen Regelungen hierzu finden sich in den einschlägigen Ausbildungsverordnungen bzw. Beamtengesetzen des Bundes und der Länder. Während einer genehmigten Unterbrechung ruht das Ausbildungsverhältnis regelmäßig und die Unterhaltsbeihilfe kann anteilig ausgesetzt werden. Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist meist nur im Umfang der Unterbrechung aus anerkannten Gründen zulässig, wobei Höchstdauern nicht überschritten werden dürfen. Die jeweilige Entscheidung trifft die zuständige Ausbildungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.