Legal Lexikon

Referendariat mit Kind


Allgemeines zum Referendariat mit Kind

Das Referendariat mit Kind stellt eine besondere Herausforderung für angehende Lehrkräfte oder Beamtenanwärterinnen und -anwärter dar, da es sowohl die fachliche Ausbildung als auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf betrifft. Der Begriff bezieht sich auf den Vorbereitungsdienst im jeweiligen Berufsbereich, der nach Abschluss eines Hochschulstudiums als staatlich geregelte praktische Ausbildungsphase absolviert wird. Im Mittelpunkt steht hierbei die rechtliche Ausgestaltung der Rahmenbedingungen, unter denen Referendarinnen und Referendare mit Kind ihre Ausbildung organisieren und absolvieren können.

Rechtlicher Rahmen des Referendariats in Deutschland

Gesetzliche Grundlagen

Das Referendariat in Deutschland ist im Schulbereich durch das jeweilige Landesbeamtengesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder geregelt. Für das Rechtsreferendariat gilt das Deutsche Richtergesetz (DRiG) sowie ergänzende Landesgesetze. Maßgebliche rechtliche Grundlagen ergeben sich außerdem aus dem Bundesbeamtengesetz (BBG), dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und dem Sozialgesetzbuch (SGB).

Regelungen im Hinblick auf Familie und Betreuungspflichten

Referendarinnen und Referendare haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung und Chancengleichheit. Das Recht auf Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung ist durch verschiedene Gesetze und Verordnungen abgesichert. Es besteht ein besonderer Schutz für Schwangere, Stillende und Eltern mit Betreuungspflichten.

Referendariat und Elternschaft

Mutterschutz im Referendariat

Referendarinnen unterliegen dem Mutterschutzgesetz. Das bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bestimmte Schutzvorschriften zum Tragen kommen. Dazu gehören u. a. ein Beschäftigungsverbot sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung), das Verbot der Mehrarbeit sowie Arbeitszeitbegrenzungen und besondere Bedingungen am Arbeitsplatz. Während der Mutterschutzfristen wird die Ausbildungszeit in der Regel unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt. Ein Nachteilsausgleich bezüglich Prüfungsleistungen und Ausbildungspflichten ist vorgesehen.

Auswirkungen auf die Verlängerung des Referendariats

Zeiten des Mutterschutzes werden auf das Referendariat grundsätzlich nicht angerechnet, damit keine Benachteiligung entsteht. Die Ausbildungszeit verlängert sich dementsprechend.

Elternzeit im Referendariat

Anspruch und Beantragung

Referendarinnen und Referendare können nach dem BEEG Elternzeit beantragen. Der Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis als Beamtin/Beamter auf Widerruf oder ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis besteht. Die Beantragung hat unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (mindestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit) schriftlich zu erfolgen. Während der Elternzeit ruht die Ausbildung und verlängert sich nach deren Ende entsprechend.

Teilzeit während der Elternzeit

Es besteht die Möglichkeit, die Elternzeit mit einer Teilzeitbeschäftigung zu kombinieren, sofern dies dienstlich möglich ist und die Ausbildung gewährleistet bleibt. Über die Teilzeitmodalitäten entscheidet die zuständige Ausbildungsbehörde im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Abwägung dienstlicher Belange und der Erfordernisse der Ausbildung.

Elterngeld und finanzielle Leistungen

Während der Elternzeit kann Elterngeld beansprucht werden. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor Geburt, im Regelfall also an der gezahlten Unterhaltsbeihilfe bzw. dem Anwärtergrundbetrag. Die Bezüge im Referendariat sind in der Regel niedriger als das Gehalt eines/r fest angestellten Beamtin/Beamten, was sich auf die Höhe des Elterngeldes auswirkt.

Sonderurlaub und Freistellungen wegen Betreuung

Neben der Elternzeit besteht die Möglichkeit, Sonderurlaub aus familiären Gründen zu beantragen. Die Bedingungen richten sich nach dem Beamtenrecht und dem jeweiligen Landesrecht. Kurzzeitige Freistellungen sind etwa bei Erkrankung eines Kindes (§ 45 SGB V) oder aus anderen Gründen im Rahmen des Familienrechts möglich.

Prüfungsrechtliche Besonderheiten und Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich für Referendare mit Kind

Für Referendarinnen und Referendare mit Kind besteht das Recht auf einen angemessenen Nachteilsausgleich. Das bedeutet, dass besondere Belastungen durch Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternschaft oder Betreuungspflichten bei der Organisation der Ausbildung und Prüfungsleistungen Berücksichtigung finden. Entsprechende Anträge können bei der Prüfungsbehörde gestellt werden. Nachteilsausgleiche können insbesondere sein: Verlängerung von Prüfungszeiten, Verschiebung von Prüfungsterminen, Stillpausen oder Anpassungen der Ausbildungsabschnitte.

Prüfungszeiten und Kinderbetreuung

Prüfungstermine sollen, soweit möglich, an die familiäre Situation angepasst werden. Ein Anspruch auf Verlegung besteht jedoch nur im Ausnahmefall, sofern keine unzumutbare Belastung ohne Anpassung gegeben ist. Pausen zum Stillen sowie die Mitnahme einer Betreuungsperson sind in vielen Prüfungsordnungen vorgesehen.

Teilzeitausbildung im Referendariat

Möglichkeit und rechtliche Voraussetzungen

In den meisten Bundesländern besteht die Möglichkeit, das Referendariat in Teilzeit zu absolvieren, insbesondere bei der Betreuung minderjähriger Kinder unter 18 Jahren. Die Antragstellung erfolgt bei der jeweiligen Behörde. Die Teilzeitreferendariatsdauer verlängert sich um das Maß der Reduzierung der Arbeitszeit, wobei die Gesamtbelastung angemessen auf die verlängerte Ausbildungszeit verteilt wird.

Auswirkungen auf Ausbildung und Bezüge

Der Teilzeitstatus wirkt sich auf den Ausbildungsplan, die Höhe der Ausbildungsbezüge sowie auf etwaige Beihilfen und Rentenanwartschaften aus. Die Details der Bezahlung sind in den jeweiligen Ausbildungsverordnungen und Beihilfevorschriften der Länder geregelt.

Gleichstellung und Diskriminierungsschutz

Rechtlicher Diskriminierungsschutz

Referendarinnen und Referendare mit Kind sind durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor Benachteiligungen aufgrund von Elternschaft geschützt. Diskriminierungen bei Auswahl, Einstellung, Ausbildung oder Prüfung sind unzulässig. Im Falle einer Benachteiligung bestehen Rechtsansprüche auf Korrektur und Entschädigung.

Praktische Hinweise und Beratungsangebote

Gängige Anlaufstellen

Für Fragen und Anträge im Zusammenhang mit dem Referendariat mit Kind können sich Betroffene an die zuständigen Personalstellen, Gleichstellungsbeauftragten, Dienststellenleitungen oder an offizielle Beratungsangebote des jeweiligen Landes wenden. In vielen Bundesländern bieten spezielle Programme und Netzwerke Unterstützung für die Vereinbarkeit von Familie und Vorbereitungsdienst.

Literatur und Rechtsquellen

Für vertiefende Informationen sind insbesondere die folgenden gesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen:

  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Deutsche Richtergesetz (DRiG) bzw. entsprechende landesrechtliche Bestimmungen
  • Landesbeamtengesetzgebung (BeamtStG, LBG)
  • Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Sozialgesetzbuch (SGB V, VI, IX usw.)

Fazit

Das Referendariat mit Kind ist rechtlich umfassend geregelt und bietet durch Mutterschutz, Elternzeit, Elterngeld, Nachteilsausgleiche und Teilzeitmöglichkeiten vielfältige Optionen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung. Gleichwohl können individuelle Regelungen und Abweichungen nach Bundesland und Ausbildungsbereich bestehen. Eine frühzeitige Information und Antragstellung bei der zuständigen Behörde ist zu empfehlen, um den Vorbereitungsdienst bestmöglich an die familiären Bedürfnisse anzupassen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Möglichkeiten zur Beantragung einer Teilzeit im Referendariat mit Kind bestehen?

Eltern, die während ihres juristischen Referendariats ein oder mehrere Kinder betreuen, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilzeitbeschäftigung beantragen. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in der jeweiligen Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung des Bundeslandes, häufig ergänzt durch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften oder spezielle Beamtenregelungen. Voraussetzung ist in der Regel das Vorliegen eines berechtigten Interesses, wie die Betreuung und Erziehung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten Kindes (§ 48a BeamtStG, § 64 BBG). Die Antragstellung muss schriftlich unter Beifügung aussagekräftiger Nachweise (Geburtsurkunde, ggf. Attest) erfolgen. Im Regelfall wird die Wochenstundenzahl um bis zu 50% reduziert, wobei eine Mindestausbildungszeit einzuhalten ist. Die Teilzeit im Referendariat führt zu einer Verlängerung der Ausbildungsdauer, grundsätzlich um den Zeitraum der in Anspruch genommenen Freistellung. Die endgültige Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde unter Berücksichtigung des Kindeswohls und dienstlicher Belange. Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nicht zwingend, sondern steht meist im Ermessen der Behörde. Rechtsmittel wie Widerspruch oder Klage sind bei Ablehnung möglich.

Wie sind Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld während des Referendariats rechtlich geregelt?

Die rechtlichen Regelungen zu Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld gelten grundsätzlich auch für Rechtsreferendare, da diese in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, das beamtenähnliche Rechte vermittelt. Der Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht vor, dass vor und nach der Geburt des Kindes Schutzfristen (i.d.R. 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) gelten, während denen ein Beschäftigungsverbot besteht und Referendarinnen einen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Unterhaltsbeihilfe haben. Für die Elternzeit gelten die §§ 3 und 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften: Referendare können bis zu drei Jahre Elternzeit beantragen, wobei der Antrag schriftlich und fristgerecht zu erfolgen hat. Während der Elternzeit ruht grundsätzlich das Ausbildungsverhältnis, und es besteht kein Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Elterngeld wird nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen bemessen, wobei Unterhaltsbeihilfe als Einkommen gilt. Die Ausbildungszeit verlängert sich um die Dauer der tatsächlich genommenen Elternzeit.

Gibt es einen Rechtsanspruch auf Freistellung bei Erkrankung des Kindes während des Referendariats?

Für Rechtsreferendare existiert-je nach Bundesland-ein Anspruch auf Freistellung zur Betreuung eines erkrankten Kindes, der sich regelmäßig an § 45 SGB V (Kinderkrankengeld) orientiert. Da Referendare häufig als Beamte auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, gelten für sie entweder die beamtenrechtlichen Regelungen für Sonderurlaub oder entsprechende analoge Regelungen. In der Regel kann pro Elternteil und Kind ein Anspruch auf bis zu zehn Arbeitstage Freistellung pro Jahr geltend gemacht werden (bei Alleinerziehenden bis zu 20 Tage), insgesamt jedoch nicht mehr als 25 Tage pro Elternteil und Jahr. Die Freistellung muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden, die Ausbildungsbehörde muss unverzüglich informiert werden. Häufig erfolgt während dieser Zeit die Fortzahlung der Unterhaltsbeihilfe, sofern die landesrechtlichen Regelungen dies vorsehen. Für Details sind die jeweiligen Verwaltungsvorschriften und das zuständige Landesjustizprüfungsamt maßgeblich.

Inwiefern werden Kindererziehungszeiten auf die Wartezeit für das zweite juristische Staatsexamen angerechnet?

Die Erziehung eines eigenen Kindes bis zum dritten Lebensjahr kann gemäß den einschlägigen Vorschriften zur Wartezeitreduzierung (Wartezeitregelungen der jeweiligen Juristenausbildungsordnung) auf die für die Wiederholungsprüfung (Verbesserungsversuch) oder die Wartezeit zwischen den Prüfungen angerechnet werden. Diese Zeiten werden, abhängig vom jeweiligen Landesrecht, oft als berücksichtigungsfähige Zeiten definiert, sodass eine Verschiebung bzw. Verkürzung der Wartefrist im Falle einer Nichtzulassung oder zum Schutz eines Verbesserungsversuchs erfolgen kann. Ein Nachweis über die tatsächliche Betreuungszeit durch Geburtsurkunde und Glaubhaftmachung der eigenständigen Betreuung ist zu erbringen. Die Anrechnung erfolgt nach Antragstellung, über deren Gewährung die Prüfungsbehörde entscheidet. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung, da die Bestimmungen zwischen den Bundesländern variieren.

Besteht während des Referendariats mit Kind ein Anspruch auf besondere Schutzfristen, Ruhepausen oder flexible Ausbildungszeiten?

Das Mutterschutzgesetz garantiert schwangeren Referendarinnen und jungen Müttern besondere Schutzfristen und Pausenansprüche, z.B. 6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung, sowie zusätzliche Pausen und das Recht, bestimmte Aufgaben nicht auszuführen (§§ 3-8 MuSchG). Leichtes Stillen während der Arbeitszeit und die Freistellung für behördliche Termine werden ermöglicht. Für Väter bzw. betreuende Eltern sieht das Arbeitszeitgesetz flexible Ausbildungszeiten zwar nicht explizit vor, jedoch kann eine Teilzeit oder flexible Ausbildungsplanung im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten beantragt werden-insbesondere, wenn ein begründetes Interesse wie die Kindererziehung vorliegt. Die genehmigende Stelle prüft unter Berücksichtigung von Kindeswohl und organisatorischen Möglichkeiten. Form und Umfang von Pausen und Flexibilisierung sind dabei stets an das jeweilige Landesrecht und die Ausbildungsordnung gebunden.

Welche Nachteilsausgleiche oder Sonderregelungen gibt es für Referendare mit Kind hinsichtlich der Prüfungen?

Eltern, die während des juristischen Vorbereitungsdienstes nachweislich durch Kinderbetreuung belastet sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 9 JAG oder vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen. Dies betrifft etwa zusätzliche Bearbeitungszeit in Klausuren, die Möglichkeit einer gesonderten Raumzuweisung zum Stillen oder zur Betreuung, Verschiebung von Prüfungsterminen oder individuelle Prüfungsmodalitäten. Voraussetzung ist ein rechtzeitig gestellter und ausreichend begründeter Antrag, dem medizinische oder betreuungsrelevante Nachweise beizufügen sind. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der Prüfungsbehörde; ein Anspruch besteht nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Glaubhaftmachung und sofern der Ausgleich geeignet und erforderlich ist, keinen unzulässigen Vorteil zu verschaffen. Ablehnungen können binnen Rechtsmittelfristen angefochten werden.

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zur Unterhaltsbeihilfe während Schwangerschaft, Mutterschutz oder Elternzeit?

Die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe während Mutterschutz und Schwangerschaft ist gesetzlich in den jeweiligen Justizausbildungsordnungen und den Supplementarvorschriften (z.B. § 5 JAG NRW, MuSchG) geregelt. Während der Mutterschutzfristen erhalten Referendarinnen grundsätzlich weiterhin die monatliche Unterhaltsbeihilfe vollumfänglich; es besteht ein sog. Benachteiligungsverbot. Während genehmigter Elternzeit jedoch entfällt der Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe üblicherweise, da das Ausbildungsverhältnis ruht. In Einzelfällen kann die jeweilige Landesbehörde ergänzende Regelungen, wie Zahlungen in besonderen Notlagen, treffen. Ergänzend ist zu beachten, dass Elterngeld gegebenenfalls angerechnet wird und das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Elternzeit automatisch fortgesetzt wird, ohne dass eine neue Bewerbung erforderlich ist. Schriftliche Antragstellung und Nachweise sind unerlässlich.