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Referendariat als Sprungbrett in die Wissenschaft


Referendariat als Sprungbrett in die Wissenschaft

Begriff und Bedeutung des Referendariats

Das Referendariat stellt in Deutschland eine praxisorientierte Vorbereitungszeit auf ein staatliches Examen dar, das Voraussetzung für verschiedene Berufslaufbahnen ist. Dabei ist insbesondere das Rechtsreferendariat hervorzuheben, das angehende Absolventen eines universitären Studiums der Rechtswissenschaften auf die Zweite Juristische Staatsprüfung vorbereitet. Doch auch in anderen Bereichen, wie dem Lehramt oder der Verwaltung, ist das Referendariat als Vorbereitungsdienst etabliert. In zunehmendem Maße gewinnt das Referendariat zudem als Einstiegsmöglichkeit und Qualifikationsphase für eine wissenschaftliche Tätigkeit, insbesondere an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, an Bedeutung.

Rechtliche Grundlagen des Referendariats

Gesetzliche Regelungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Referendariat sind im Wesentlichen in den jeweiligen Beamtengesetzen der Bundesländer sowie in speziellen Ausbildungsordnungen geregelt, wie beispielsweise dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) für das Rechtsreferendariat. Für angehende Lehrkräfte finden sich entsprechende Regelungen in den Lehrerbildungsgesetzen der Bundesländer und den zugehörigen Verordnungen über den Vorbereitungsdienst.

Status des Referendars

Referendare stehen während ihres Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, das je nach Ausbildungsbereich als sogenanntes Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgestaltet ist. Dies begründet spezifische Pflichten- und Rechteverhältnisse, etwa hinsichtlich Dienstpflichten, Verschwiegenheit, Weisungsgebundenheit und Disziplinarmaßnahmen.

Vergütung und Sozialrecht

Während des Referendariats erhalten Referendare Unterhaltsbeihilfen oder Anwärterbezüge, deren Höhe sich je nach Bundesland, Ausbildungsbereich und Familienstand unterscheidet. Sozialversicherungsrechtlich unterliegen Referendare regelmäßig besonderen Regelungen hinsichtlich Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

Das Referendariat als Qualifikationsphase für die Wissenschaft

Wissenschaftliche Schwerpunkte während des Referendariats

Im Verlauf des Referendariats ist es möglich, einzelne Stationen gezielt im wissenschaftlichen Bereich, etwa an einer Universität oder Forschungsstelle, abzuleisten. Im Besonderen kann die Wahlstation dazu genutzt werden, wissenschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen, Erfahrungen im wissenschaftlichen Arbeiten zu sammeln und Kontakte zu akademischen Einrichtungen zu knüpfen.

Bedeutung der Wahlstation für die wissenschaftliche Karriere

Die Wahlstation ermöglicht es Referendaren, frühzeitig wissenschaftliche Fragestellungen nicht nur kennenzulernen, sondern aktiv mitzugestalten. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Recherche und Verfassen wissenschaftlicher Publikationen,
  • Mitwirkung an Lehrveranstaltungen,
  • Unterstützung bei Drittmittelanträgen,
  • Mitarbeit in wissenschaftlichen Projekten.

Gerade der Kontakt zu Professorinnen und Professoren bzw. wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann den Zugang zu Promotionsprojekten sowie zu Stellen als wissenschaftlicher Mitarbeiter fördern.

Übergang vom Referendariat in die wissenschaftliche Laufbahn

Rechtlicher Rahmen für die Übernahme in wissenschaftliche Tätigkeiten

Der Übergang in eine wissenschaftliche Tätigkeit erfolgt nach Beendigung des Referendariats und gegebenenfalls nach bestandener Zweiter Staatsprüfung. Häufig werden entsprechende Stellen im öffentlichen Dienst nach Maßgabe des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) vergeben. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden meist in befristeten Arbeitsverhältnissen gemäß dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingestellt.

Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion

Das abgeschlossene Referendariat, insbesondere im Rechtswesen, ist in aller Regel keine formale Voraussetzung für eine Promotion, kann jedoch die fachliche Qualifikation und Bewerberauswahl maßgeblich beeinflussen. Vielfach wird die im Referendariat erworbene praktische und methodische Kompetenz bei der Vergabe von Promotionsplätzen berücksichtigt. In fachspezifischen Bereichen, wie dem Lehramt, ergeben sich weitere Zulassungsvoraussetzungen aus den jeweiligen Promotionsordnungen der Hochschulen.

Berufsrechtliche Auswirkungen

Der erfolgreiche Abschluss des Referendariats eröffnet Bewerbern, die eine wissenschaftliche Laufbahn anstreben, neben der Option der Promotion auch die Möglichkeit, als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder in Verwaltungsfunktionen bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen tätig zu werden. In bestimmten Bereichen, etwa bei der Qualifikation zum Hochschullehrer, ist der Abschluss des Referendariats oder des Zweiten Staatsexamens Voraussetzung für weitere Qualifikationsschritte (etwa die Habilitation).

Vereinbarkeit des Referendariats mit wissenschaftlicher Weiterbildung

Referendaren steht es grundsätzlich frei, sich außerhalb der Dienstpflichten wissenschaftlich weiterzubilden oder an wissenschaftlichen Weiterbildungsangeboten teilzunehmen, sofern die dienstlichen Pflichten nicht beeinträchtigt werden. Eine Nebentätigkeit in der Wissenschaft bedarf gegebenenfalls der vorherigen Genehmigung durch die ausbildende Stelle. Die Möglichkeit, parallel zur Ausbildung an einer Dissertation zu arbeiten, ist rechtlich zulässig, solange keine Kollisionslage mit den Verpflichtungen aus dem Referendariat besteht.

Fazit

Das Referendariat bildet nicht nur einen integralen Bestandteil beruflicher Ausbildung in verschiedenen Rechtsbereichen, sondern eröffnet ebenso vielfältige Möglichkeiten für den Einstieg in die Wissenschaft. Die rechtlichen Rahmenbedingungen ermöglichen es, bereits im Referendariat die Weichen für eine wissenschaftliche Karriere zu stellen, erforderliche Qualifikationen zu erwerben und frühzeitig Kontakte zu Forschungseinrichtungen zu knüpfen. Die gesetzlich verankerte Struktur des Referendariats bietet somit ein geeignetes Sprungbrett für akademische Werdegänge, dessen Potenzial in der hochschulischen und wissenschaftlichen Laufbahnentwicklung zunehmend Bedeutung gewinnt.

Häufig gestellte Fragen

Kann das Referendariat juristisch als Anstellung in der Wissenschaft gewertet werden?

Das Referendariat ist im rechtlichen Sinne ein Vorbereitungsdienst, der durch den öffentlichen Dienst organisiert und durchgeführt wird und auf das zweite juristische Staatsexamen vorbereitet. Üblicherweise ist das Referendariat an Gerichten, bei der Staatsanwaltschaft, in der Verwaltung oder im privaten Sektor zu absolvieren und stellt arbeitsrechtlich ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis dar. Ein Referendar ist demnach kein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsrecht, sondern unterliegt spezifischen beamtenähnlichen Regelungen und Vorschriften einschließlich der Dienstpflichten und einer festen Unterhaltsbeihilfe. Eine explizite Einordnung als wissenschaftliche Anstellung erfolgt nicht; allerdings kann die Wahl von Stationen an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen eine Tätigkeit in diesem Bereich ermöglichen. Dies hat aber keinen rechtlich verbindlichen Status für die Anerkennung als wissenschaftliche Beschäftigung im beamten- oder dienstrechtlichen Sinne.

Welche juristischen Voraussetzungen müssen für eine wissenschaftliche Station während des Referendariats erfüllt sein?

Für die Ableistung einer wissenschaftlichen Station während des juristischen Referendariats muss die Ausbildungsordnung des jeweiligen Bundeslandes eingesehen werden, da die Länder unterschiedlich festlegen, inwieweit Stationen an Hochschulen oder wissenschaftlichen Einrichtungen möglich sind. Notwendig ist zumeist, dass die wissenschaftliche Einrichtung, zum Beispiel ein Lehrstuhl, bereit ist, den Referendar anzunehmen und die Ausbildungsanforderungen, insbesondere in Hinblick auf die Bildungsinhalte und den zeitlichen Umfang, vollständig gewährleisten kann. Formal wird diese Station als sogenannte Wahl- oder Anwaltsstation eingeordnet und bedarf der Genehmigung durch die jeweilige Ausbildungsbehörde (beispielsweise das Justizprüfungsamt). Die Inhalte der Ausbildung müssen dabei einen ausreichenden Bezug zur Praxis des Rechts, zur Forschung und Lehre oder zu einer Vertiefung besonderer Kenntnisse nachweisen können.

Hat ein im Referendariat am Lehrstuhl verbrachter Ausbildungsabschnitt dienstrechtliche Vorteile für eine spätere wissenschaftliche Karriere?

Juristisch betrachtet wirkt sich eine während des Referendariats absolvierte Station im wissenschaftlichen Umfeld nicht unmittelbar dienstrechtlich aus, da sie keine Beamtenlaufbahn eröffnet und auch für spätere wissenschaftliche Mitarbeiterstellen oder Professuren keine formale Voraussetzung ist. Allerdings kann der Nachweis einer entsprechenden Tätigkeit an einer Universität oder Forschungseinrichtung als relevante Erfahrung im Sinne des Hochschulrahmengesetzes angesehen werden, insbesondere hinsichtlich der in Berufungsverfahren vorzulegenden wissenschaftlichen Qualifikationsnachweise (§ 44 HRG, Landeshochschulgesetze). Zudem kann eine nachweisbare Einbindung in Lehrveranstaltungen, Publikationen oder Forschungsprojekte als förderlich für die Bewertung einer wissenschaftlichen Eignung interpretiert werden.

Inwiefern ermöglicht das Referendariat aus rechtlicher Sicht den Zugang zu Drittmitteln für wissenschaftliche Projekte?

Während des juristischen Referendariats besteht regelmäßig kein Beschäftigungsverhältnis, das den eigenständigen Zugang zu Drittmitteln ermöglichen würde, da Referendare keine regulären wissenschaftlichen Mitarbeiter sind. Formal können Drittmittelanträge in der Regel nur von habilitierten Wissenschaftlern, Professoren oder fest angestellten wissenschaftlichen Mitarbeitern gestellt werden. Referendare können jedoch im Rahmen einer wissenschaftlichen Station an Drittmittelprojekten mitarbeiten, sofern der betreuende Hochschullehrer sie explizit in das Projekt integriert. Ein eigenes Antragsrecht oder die Möglichkeit, als Projektleiter zu fungieren, besteht im Regelfall nicht und ist durch die Rechtsstellung als Referendar ausgeschlossen.

Welche juristischen Aspekte gelten hinsichtlich Verschwiegenheit und Urheberrecht im Rahmen wissenschaftlicher Tätigkeiten im Referendariat?

Referendare unterliegen grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 Abs. 1 DRiG und den jeweiligen Landesvorschriften, die sowohl für dienstliche als auch für vertrauliche Informationen im Rahmen ihrer Stationen gelten. Dies schließt wissenschaftliche Tätigkeiten mit ein, insbesondere dann, wenn Arbeiten an oder mit sensiblen Forschungsdaten, Gutachten oder unveröffentlichten Manuskripten durchgeführt werden. Im Urheberrecht sind eigenständige wissenschaftliche Beiträge des Referendars dem Schöpferrecht des Urhebers unterworfen, sofern er als alleiniger Autor auftritt. Wird im Team oder unter Anleitung gearbeitet, sind vertragliche Absprachen (z.B. bezüglich der Miturheberschaft) ratsam und im Zweifel mit dem betreuenden Wissenschaftler und der Ausbildungsstelle abzuklären, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Gibt es rechtliche Einschränkungen bei der Publikation wissenschaftlicher Arbeiten während des Referendariats?

Eine juristische Einschränkung von Veröffentlichungen wissenschaftlicher Arbeiten während des Referendariats erfolgt in erster Linie durch die Verschwiegenheitsverpflichtungen und ggf. durch Vorgaben der jeweiligen Institution, an der der Referendar tätig ist. Vor einer Publikation muss geprüft werden, inwiefern Betriebs- oder Dienstgeheimnisse, Persönlichkeitsrechte Dritter oder spezifische Regularien der Hochschule betroffen sind. Ausbildungsverordnungen sehen in der Regel keine ausdrücklichen Publikationsverbote vor, jedoch können Nebenbeschäftigungen, auch wissenschaftlicher Natur, anzeigepflichtig sein und bedürfen mitunter der Zustimmung der Ausbildungsbehörde. Veröffentlichungen, die im Rahmen dienstlicher Aufgaben entstehen, sind zudem in der Regel mit dem Betreuer abzustimmen.

Welche rechtlichen Risiken bestehen bei der parallelen Annahme von Lehraufträgen während des Referendariats?

Das Übernehmen von Lehraufträgen während des Referendariats kann sowohl beamten- als auch dienstrechtliche Risiken bergen. Referendare dürfen gemäß den Vorschriften der jeweiligen Landesbeamtengesetze und der Ausbildungsordnungen grundsätzlich nur mit Genehmigung der Ausbildungsbehörde Nebentätigkeiten aufnehmen, zu denen auch Lehraufträge zählen. Wird ein Lehrauftrag ohne vorherige Genehmigung aufgenommen, kann dies als Dienstpflichtverletzung gewertet werden und disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Zudem muss geprüft werden, ob die Nebentätigkeit den Anforderungen an die zeitliche Beanspruchung des Referendariats entspricht und keine Interessenskonflikte entstehen. Die Vergütung eines Lehrauftrags unterliegt in der Regel Meldepflichten und kann sich auf die Höhe der Unterhaltsbeihilfe auswirken.