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Probezeit


Probezeit

Definition und Bedeutung

Die Probezeit ist ein befristeter Abschnitt zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses, in dem sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin die Möglichkeit haben, das Arbeitsverhältnis unter erleichterten Bedingungen zu beenden. Sie dient dem gegenseitigen Kennenlernen und der Überprüfung, ob die Zusammenarbeit den Erwartungen und Anforderungen beider Seiten entspricht. Die Regelungen rund um die Probezeit sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie oft auch in Arbeits- oder Tarifverträgen festgelegt.

Einordnung im Bewerbungsprozess

Rolle der Probezeit beim Einstieg in eine Kanzlei

Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens wird die Probezeit meist bereits im Arbeitsvertrag geregelt. Ihr Beginn markiert formell den Eintritt ins Unternehmen, also den ersten Tag der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Besonders beim Einstieg in eine Kanzlei stellt die Probezeit eine wichtige Phase dar, in der neue Mitarbeitende ihre fachliche Arbeitsweise, ihre soziale Integration ins Team sowie ihre Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung unter Beweis stellen können.

Relevanz für Bewerberinnen und Bewerber

Für neue Mitarbeitende in einer Kanzlei bedeutet die Probezeit, dass sie sich mit den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Arbeitgebers vertraut machen und zugleich ihre Motivation und ihr Engagement zeigen können. Die Probezeit gibt auch die Möglichkeit, die Unternehmenskultur kennenzulernen und zu prüfen, ob die eigenen Erwartungen an die Arbeitsatmosphäre und die Aufgaben erfüllt werden.

Anforderungen und Erwartungen von Arbeitgeberseite

Arbeitgeber nutzen die Probezeit, um neue Angestellte hinsichtlich ihres Fachwissens, ihrer Arbeitsweise und ihrer Integrationsfähigkeit zu bewerten. Folgende Aspekte stehen dabei häufig im Mittelpunkt:

  • Leistungsbereitschaft: Es wird erwartet, dass neue Mitarbeitende aktiv und engagiert ihre Aufgaben übernehmen und sich schnell einarbeiten.
  • Teamfähigkeit: Die Fähigkeit, konstruktiv mit Kolleginnen und Kollegen zusammenzuarbeiten, ist ein zentrales Kriterium.
  • Eigeninitiative: Mitarbeitende sollten Eigenverantwortung zeigen, Aufgaben eigenständig erkennen und ansprechen.
  • Flexibilität und Lernbereitschaft: Die Offenheit für neue Aufgaben sowie die Bereitschaft, Feedback anzunehmen und umzusetzen, werden besonders geschätzt.
  • Zuverlässigkeit: Pünktlichkeit, Sorgfalt und eine gewissenhafte Arbeitsweise sind Grundvoraussetzungen.

Neben der fachlichen Komponente wird häufig auch besonderer Wert auf kommunikative und organisatorische Fähigkeiten gelegt.

Typische Missverständnisse oder Fehlinterpretationen

Die Probezeit wird häufig missverstanden oder falsch eingeschätzt, unter anderem in folgenden Punkten:

  • Verkürzte Kündigungsfrist: Während der Probezeit gilt meist eine verkürzte Kündigungsfrist (meist 2 Wochen, sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde), nicht jedoch ein völliger Kündigungsschutzverzicht.
  • Pflicht zur Übernahme: Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine anschließende Weiterbeschäftigung; die Probezeit ist rechtlich als mögliche Beendigungsphase gestaltet.
  • Dauer der Probezeit: Die Dauer beträgt üblicherweise zwischen drei und sechs Monaten, kann jedoch individuell vereinbart werden und ist nicht gesetzlich vorgeschrieben – längere Zeiträume sind in Ausnahmefällen möglich, aber nicht die Regel.
  • Keine „Testphase“ nur für Arbeitnehmerseite: Die Probezeit ist eine beiderseitige Kennenlernphase und keine reine Einbahnstraße – auch neue Mitarbeitende können in dieser Zeit prüfen, ob das Arbeitsverhältnis zu ihren Vorstellungen passt.

Praktische Tipps für Bewerberinnen und Bewerber im Umgang mit der Probezeit

  • Klarheit schaffen: Vor Vertragsunterzeichnung die konkreten Regelungen zur Probezeit im Arbeitsvertrag sorgfältig lesen und gegebenenfalls Fragen stellen.
  • Feedback aktiv suchen: Zeigen Sie Eigeninitiative und holen Sie regelmäßig Rückmeldungen zu Ihrer Arbeitsweise und Integration ein.
  • Offenheit für Neues: Nutzen Sie die Möglichkeit, Lernbereitschaft und Flexibilität zu demonstrieren – besonders in neuen und ungewohnten Arbeitssituationen.
  • Eigenverantwortung stärken: Übernehmen Sie Verantwortung für Ihre Aufgaben und bringen Sie aktiv Verbesserungsvorschläge ein.
  • Soziale Integration fördern: Beteiligen Sie sich an Teambesprechungen und bringen Sie sich bei gemeinsamen Projekten ein – soziale Kompetenzen werden vielfach bewertet.
  • Reflexion: Auch für Sie selbst ist es ratsam, regelmäßig zu prüfen, ob die Arbeitssituation und die Unternehmenskultur mit Ihren eigenen Vorstellungen und Zielen übereinstimmen.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert die Probezeit in einer Kanzlei üblicherweise?

Die Probezeit beträgt meist zwischen drei und sechs Monaten. Die genaue Dauer richtet sich nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag.

Kann die Probezeit verlängert werden?

Eine Verlängerung der Probezeit ist grundsätzlich nur möglich, wenn sie vertraglich individuell vereinbart und die Gesamtmaximaldauer (in der Regel sechs Monate) nicht überschritten wird.

Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?

Während der Probezeit gilt in der Regel eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die genaue Frist ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag oder den gesetzlichen Regelungen.

Besteht während der Probezeit der gleiche Kündigungsschutz wie danach?

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt häufig erst nach Ablauf der Probezeit und nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Während der Probezeit sind Kündigungen unter erleichterten Bedingungen möglich.

Gibt es Urlaubsanspruch während der Probezeit?

Ja, Urlaubsanspruch besteht grundsätzlich ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. Allerdings kann im Arbeitsvertrag geregelt sein, dass Urlaub während der Probezeit nur eingeschränkt genommen werden darf.

Gibt es besondere Tipps, um die Probezeit erfolgreich zu bestehen?

Offene Kommunikation, Eigeninitiative und das aktive Einholen von Feedback sind wichtige Faktoren. Flexibilität, Lernbereitschaft und eine positive Einstellung zum Team helfen, das Arbeitsverhältnis erfolgreich zu gestalten.


Die Probezeit ist somit ein bedeutender und rechtsverbindlicher Bestandteil zu Beginn einer Tätigkeit in einer Kanzlei. Sie bietet beiden Seiten die Gelegenheit, die Grundlagen für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zu legen. Ein bewusster und aktiver Umgang mit dieser Phase kann maßgeblich zum langfristigen Erfolg beitragen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Kündigungsfristen gelten während der Probezeit?

Während der Probezeit können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist beenden. Nach § 622 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Probezeit ordnungsgemäß im Arbeitsvertrag definiert wurde, aber nur, wenn die Probezeit maximal sechs Monate dauert. Vereinbaren die Vertragsparteien eine längere Probezeit, gilt ab dem siebten Monat wieder die reguläre Kündigungsfrist. Ebenso kann im Arbeitsvertrag auch eine kürzere oder längere Frist festgelegt werden, allerdings darf diese die gesetzlichen Mindeststandards nicht unterschreiten. Tarifverträge können ebenfalls abweichende Regelungen beinhalten, die zu beachten sind. Die Kündigung bedarf, wie im normalen Arbeitsverhältnis, der Schriftform (§ 623 BGB).

Muss während der Probezeit ein Kündigungsgrund angegeben werden?

Ein Kündigungsgrund muss während der Probezeit in der Regel nicht angegeben werden. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Innerhalb der Probezeit genießen Arbeitnehmer also grundsätzlich keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG, sodass eine ordentliche Kündigung in aller Regel keiner Begründung bedarf. Eine Ausnahme besteht bei sogenannten verhaltensbedingten, personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen, bei denen ein Sonderkündigungsschutz greift (beispielsweise bei Schwangeren, Schwerbehinderten, Mitgliedern des Betriebsrats), hier ist eine Kündigung während der Probezeit nur eingeschränkt oder nach Zustimmung der entsprechenden Behörden möglich.

Besteht Anspruch auf Urlaub während der Probezeit?

Auch während der Probezeit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Urlaub. Allerdings entsteht der volle Urlaubsanspruch gemäß § 4 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Vor Ablauf dieser Wartezeit entsteht jedoch für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Dieser anteilige Urlaubsanspruch kann dem Arbeitnehmer auch während der Probezeit gewährt werden, sodass grundsätzlich keine Wartezeit für die erstmalige Inanspruchnahme von Urlaubstagen gilt. In der Praxis ist es aber üblich, Urlaubsanträge während der Probezeit restriktiv zu behandeln, was jedoch keinen rechtlichen Ausschluss bedeutet.

Kann eine Probezeitverlängerung einseitig durchgesetzt werden?

Eine Verlängerung der Probezeit ist grundsätzlich nicht einseitig durch den Arbeitgeber möglich. Eine vertraglich vereinbarte Probezeit ist verbindlich. Eine nachträgliche Verlängerung ist nur dann rechtlich zulässig, wenn beide Parteien – also Arbeitgeber und Arbeitnehmer – einer solchen Änderung ausdrücklich zustimmen und diese Änderung schriftlich fixiert wird. Ohne eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags ist eine einseitige Probezeitverlängerung unwirksam. Nur bei bestimmten Ausnahmen, wie einer längeren Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers während der Probezeit, kann eine Verlängerung sinnvoll und rechtlich zulässig sein, sofern beide Seiten zustimmen.

Besteht während der Probezeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?

Auch während der Probezeit gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer bei Krankheit Anspruch auf die Fortzahlung seines Gehalts durch den Arbeitgeber hat, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen bestanden hat (§ 3 Abs. 3 EFZG). Ist der Arbeitnehmer bereits vor Ablauf dieser vier Wochen arbeitsunfähig, erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse. Nach Ablauf der vier Wochen erhält der Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob er sich noch in der Probezeit befindet – für bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Greift der besondere Kündigungsschutz während der Probezeit?

Bestimmte Personengruppen genießen auch während der Probezeit Sonderkündigungsschutz. Dazu gehören etwa Schwangere und Mütter im Mutterschutz (§ 17 MuSchG), Schwerbehinderte und Gleichgestellte (§ 168 SGB IX) sowie Mitglieder des Betriebsrats (§ 15 KSchG). In diesen Fällen ist eine Kündigung nur unter speziellen Voraussetzungen und meist nur nach Zustimmung der jeweiligen Schutzbehörden möglich. Insbesondere bei einer werdenden Mutter ist selbst in der Probezeit eine Kündigung nur in absoluten Ausnahmefällen möglich, wobei die Zustimmung der zuständigen Behörde (z.B. Aufsichtsbehörde oder Integrationsamt) zwingend erforderlich ist.

Kann der Arbeitnehmer während der Probezeit selbst kündigen?

Auch der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit unter Einhaltung der gesetzlichen oder individuell vereinbarten Kündigungsfrist beenden. Die Kündigungsfrist beträgt dabei grundsätzlich zwei Wochen, sofern nicht arbeits- oder tarifvertraglich eine andere Regelung vereinbart wurde. Die Kündigung durch den Arbeitnehmer bedarf ebenfalls der Schriftform und muss dem Arbeitgeber innerhalb der Probezeit zugehen, wobei das Ende des Arbeitsverhältnisses auch nach Ablauf der Probezeit liegen kann, sofern die Kündigung noch innerhalb der Probezeit ausgesprochen wurde.