Legal Lexikon

Probeexamen


Definition und Bedeutung des Probeexamens

Das Probeexamen ist eine speziell konzipierte Prüfungsform, die insbesondere im rechtswissenschaftlichen Studium und in verwandten Disziplinen Anwendung findet. Ziel des Probeexamens ist es, die tatsächlichen Bedingungen und Anforderungen des Staatsexamens möglichst realitätsnah zu simulieren. Das Probeexamen dient sowohl der Überprüfung des Wissenstands und der Anwendungsfähigkeit der erlernten Inhalte als auch der Vorbereitung auf den Prüfungsablauf, um Studierende optimal auf das bevorstehende Staatsexamen einzustimmen.

Rechtlicher Hintergrund des Probeexamens

Status und Rechtsnatur

Bei einem Probeexamen handelt es sich um eine fakultative Prüfungsleistung – das heißt, diese ist in der Regel keine verpflichtende Prüfungsleistung gemäß den Prüfungsordnungen der Bundesländer oder der jeweiligen Universitäten. Vielmehr stellt das Probeexamen ein ergänzendes, vorwiegend internes Instrument der Hochschulen dar, um den Studienerfolg und die erfolgreiche Ablegung des Examens zu fördern. Das Probeexamen hat somit keine unmittelbare rechtliche Bindung im Hinblick auf die staatliche Abschlussprüfung.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Verankerung

Die Durchführung von Probeexamina basiert auf den jeweiligen Prüfungsordnungen und Studienordnungen der einzelnen Hochschulen. Diese Ordnungen regeln Art, Umfang, Ablauf und Wertung des Probeexamens. Eine bundeseinheitliche gesetzliche Grundlage existiert nicht, weshalb Details der Ausgestaltung significant voneinander abweichen können. Rechtsgrundlagen können sein:

  • Hochschulgesetze der Länder
  • Prüfungsordnungen und Ausführungsbestimmungen der Universitäten
  • Verwaltungsinterne Regelungen

Rechtsverhältnis zwischen Hochschule und Teilnehmenden

Die Anmeldung und Teilnahme am Probeexamen begründen ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen Hochschule und Studierenden. Aus diesem Verhältnis ergeben sich Rechte und Pflichten beider Seiten, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung von Chancengleichheit, Datenschutz und die Möglichkeit der Einsichtnahme in Prüfungsleistungen.

Ablauf und rechtliche Rahmenbedingungen

Organisation und Durchführung

Das Probeexamen wird i.d.R. von der Fakultät oder den Prüfungsausschüssen im Rahmen des Lehrbetriebs organisiert. Häufig werden dabei die zeitlichen, strukturellen und inhaltlichen Modalitäten des Staatsexamens nachempfunden. Die Bearbeitungszeiten, Prüfungsfächer und Prüfungsformate (z. B. Klausuren, mündliche Prüfungen) entsprechen – je nach Bundesland oder Universität – weitgehend denen der regulären Staatsprüfung.

Rechtliche Regelungen zur Teilnahme

Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Studierender am Probeexamen teilnehmen kann, ergibt sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung. Die Teilnahme ist freiwillig, die Anmeldung erfolgt regelmäßig formlos oder über ein hochschulinternes Portal. Ausschlussgründe, Fristen und etwaige Nachteilsausgleiche (z. B. für Studierende mit Behinderung) folgen aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen oder hochschulrechtlichen Bestimmungen.

Datenschutzrechtliche Vorschriften

Die Durchführung eines Probeexamens berührt datenschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Erhebung, Speicherung und Auswertung personenbezogener Daten. Hier gelten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union sowie die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze. Die Teilnehmenden sind über Zweck, Umfang und Dauer der Datenverarbeitung zu informieren.

Umgang mit Täuschungsversuchen

Obgleich das Probeexamen keine rechtsverbindlichen Prüfungsleistungen im Sinne der staats- oder universitätsrechtlich geregelten Examina darstellt, gelten dennoch Grundsätze der Chancengleichheit und des fairen Wettbewerbs. Täuschungsversuche können zu Ausschluss vom Probeexamen führen und unter Umständen in einer Meldung an den Prüfungsausschuss münden.

Rechtsfolgen und Bedeutung des Probeexamens

Unmittelbare Rechtswirkung

Das Probeexamen entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung auf das Staatsexamen oder den Abschluss an der Hochschule. Die Ergebnisse wirken sich weder positiv noch negativ auf die Zulassung zur staatlichen Prüfung oder deren Bewertung aus. Es handelt sich um eine ausschließlich vorbereitende Maßnahme.

Prüfungsrechtliche Auswirkungen

Das Probeexamen ist nicht anfechtbar, da es keinen Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsrechts darstellt. Teilnehmenden steht deshalb kein Anspruch auf Überprüfung oder Anerkennung der Ergebnisse im Hinblick auf die staatliche Prüfung zu. Jedoch können die Rückmeldung, Bewertung und Besprechung der Leistungen im Probeexamen Rückschlüsse auf den eigenen Leistungsstand und Steuerungsmöglichkeiten für die weitere Vorbereitung ermöglichen.

Bedeutung für die Vorbereitung auf staatliche Prüfungen

Rechtlich gesehen ist das Probeexamen ein Mittel der Qualitätssicherung im Studium. Es dient der Identifikation von Lerndefiziten, dem Training unter Prüfungsbedingungen sowie der Gewöhnung an die zeitlichen und formalen Rahmenbedingungen der staatlichen Prüfung. Die Universität kommt damit ihrer Fürsorgepflicht nach, indem sie Studierenden die Möglichkeit gibt, sich praxisnah auf das Examen vorzubereiten.

Unterschiede zwischen Probeexamen und staatlicher Prüfung

Prüfungsfähigkeit und Prüfungsablauf

Das Probeexamen unterscheidet sich von der staatlichen Prüfung insbesondere hinsichtlich seiner Rechtsverbindlichkeit und der damit einhergehenden Konsequenzen. Während Verstöße in staatlichen Prüfungen zum Nichtbestehen oder anderen disziplinarischen Maßnahmen führen können, sind im Probeexamen Sanktionsmöglichkeiten deutlich eingeschränkt.

Prüfungsanfechtung und Rechtsmittel

Im Unterschied zur staatlichen Abschlussprüfung besteht kein Rechtsanspruch auf Anfechtung der Bewertung des Probeexamens. Einwendungen gegen die Korrektur oder den Ablauf werden – sofern überhaupt vorgesehen – im hochschulinternen Rahmen bearbeitet, besitzen aber keine rechtsverbindliche Wirkung für spätere Prüfungsentscheidungen.

Literatur und weiterführende Quellen

Aufgrund der Heterogenität der gesetzlichen Grundlagen und der Ausgestaltung an den einzelnen Hochschulen empfiehlt sich die Konsultation der jeweiligen Prüfungsordnungen, der amtlichen Mitteilungen der Fakultäten sowie einschlägiger Kommentierungen zum Hochschulrecht.


Hinweis: Der Begriff „Probeexamen“ ist weder bundesweit gesetzlich definiert noch durch einheitliche Rechtsvorschriften geregelt. Die hier dargestellten rechtlichen Aspekte sind allgemeiner Natur und können je nach Universität, Bundesland und Studiengang abweichen. Für verbindliche Auskünfte sind die spezifischen lokalen und hochschulrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Häufig gestellte Fragen

Ist die Teilnahme am Probeexamen rechtlich verpflichtend?

Die Teilnahme am Probeexamen ist im Regelfall rechtlich nicht verpflichtend, da dieses in der Regel eine fakultative Prüfungsleistung ohne unmittelbare Rechtswirkung ist. Das Probeexamen wird meist von juristischen Fakultäten oder Landesjustizprüfungsämtern als freiwilliges Angebot zur Vorbereitung auf das Staatsexamen durchgeführt. Eine gesetzliche oder prüfungsordnungsrechtliche Pflicht zur Teilnahme gibt es nicht. Allerdings können spezielle Regelungen einzelner Universitäten oder Prüfungsämter hiervon abweichen und beispielsweise für bestimmte Studierende, etwa bei besonderen Studienmodellen, eine Teilnahme vorschreiben. Entscheidend ist daher stets die jeweils maßgebliche Prüfungsordnung beziehungsweise die Ausgestaltung durch die Hochschule. Fehlt eine explizite Regelung zur Verpflichtung, darf eine Nichtteilnahme in der Regel weder als Fehlverhalten noch als Studienverzögerung gewertet werden.

Welche datenschutzrechtlichen Aspekte sind beim Probeexamen zu beachten?

Im Kontext eines Probeexamens gelten die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes. Personenbezogene Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wie Name, Matrikelnummer und Ergebnisse dürfen nur nach Maßgabe des Datenschutzes erhoben, verarbeitet und gespeichert werden. Die Datenverarbeitung muss auf einer Rechtsgrundlage beruhen, etwa der Einwilligung der Betroffenen oder einer gesetzlichen Grundlage. Die Ergebnisse dürfen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Zudem sind organisatorische und technische Maßnahmen zur Sicherung der Daten erforderlich. Hochschulen treffen umfassende Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO, insbesondere müssen Studierende über Art, Umfang, Zweck und Dauer der Datenverarbeitung aufgeklärt werden.

Sind Ergebnisse des Probeexamens rechtlich verbindlich?

Die im Probeexamen erzielten Ergebnisse sind rechtlich nicht verbindlich und haben keine unmittelbare Wirkung auf die Zulassung zu Staatsexamina oder die Bewertung in späteren offiziellen Prüfungen. Die Bewertungen dienen ausschließlich der Selbstkontrolle und Orientierung der Studierenden über ihren Lern- und Leistungsstand. Sie sind rechtlich nicht anfechtbar und begründen keine Rechtsansprüche oder -folgen. Etwaige Rückschlüsse auf die Prüfungsfähigkeit oder Prüfungszulassung sind aus den Probeexamensergebnissen nicht zulässig. Die Beurteilung hat lediglich informellen Charakter, es sei denn, eine Prüfungsordnung sieht explizit etwas anderes vor – was jedoch sehr selten ist.

Kann ein Probeexamen unter Prüfungsbedingungen mit rechtlichen Konsequenzen verbunden sein?

Ein Probeexamen, das unter offiziellen Prüfungsbedingungen (etwa hinsichtlich Aufsicht, Zeitvorgaben oder Ausschluss von Hilfsmitteln) durchgeführt wird, bleibt dennoch grundsätzlich ohne rechtliche Konsequenzen für die Studierenden. Selbst wenn Täuschungsversuche oder Versäumnisse festgestellt werden, begründet dies keine prüfungsrechtlichen Sanktionen wie Notenherabsetzung, Ausschluss von Prüfungen oder Vermerke in offiziellen Unterlagen. Erst bei offiziellen (staatlichen oder universitären) Prüfungen greifen die weitreichenden Prüfungsordnungen mit deren Sanktionsmechanismen. Beim Probeexamen fehlt im Regelfall der rechtliche Prüfungsstatus, sodass Verstöße keine disziplinarischen oder studienrechtlichen Folgen haben.

Gibt es einen Rechtsanspruch auf Korrektur und Einsicht der Probeexamen?

Ein Anspruch auf Korrektur oder Einsicht in die Bewertungsergebnisse des Probeexamens ergibt sich nur, wenn dies ausdrücklich in der Prüfungsordnung, in hochschulrechtlichen Regelungen oder durch Vertrag (etwa bei privaten Repetitorien) vorgesehen ist. Fehlt eine verbindliche Regelung, sind Organisation und Umfang der Korrektur im Ermessen der anbietenden Institution. Studierende haben jedoch nach datenschutzrechtlichen Maßgaben ein Auskunftsrecht über ihre personenbezogenen Daten, was die Herausgabe der bewerteten Arbeiten einschließen kann. Ein weitergehendes Recht – insbesondere auf förmliche Nachkorrektur oder Rechtsbehelfsmöglichkeiten – besteht regelmäßig nicht, da das Probeexamen konstitutiv keinen Prüfungscharakter hat.

Unterliegen Probeexamensklausuren einer längeren Aufbewahrungs- oder Vernichtungspflicht?

Für Unterlagen aus Probeexamen – etwa Klausuren, Bewertungsbögen oder Notizen – bestehen im Gegensatz zu staatlichen Prüfungsleistungen im Regelfall keine besonderen gesetzlichen Aufbewahrungs- oder Vernichtungspflichten. Hochschulen und Repetitorien können die Aufbewahrungsdauer im Rahmen ihrer Selbstverwaltung festlegen. Werden jedoch personenbezogene Daten verarbeitet, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Löschungsgrundsätze, das heißt, Daten sind zu löschen, sobald der Zweck der Verarbeitung entfällt und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Eine übermäßige oder unbegründete Speicherung ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.

Können Prüfungsunfähigkeiten oder Nachteilsausgleiche geltend gemacht werden?

Da das Probeexamen in der Regel keinen gesetzlichen Prüfungsstatus besitzt, findet das Prüfungsrecht hinsichtlich Nachteilsausgleichen oder Attesten über Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich keine Anwendung. Zwar können Hochschulen von sich aus Regelungen treffen, die – etwa zur Förderung der Chancengleichheit oder freiwilligen Vergleichbarkeit – ähnliche Modalitäten wie im offiziellen Prüfungsbetrieb anbieten. Ein einklagbarer Anspruch auf Nachteilsausgleich, etwa bei gesundheitlichen Einschränkungen, besteht jedoch mangels Prüfungsstatus in der Regel nicht. Hiervon abweichende Bestimmungen können sich nur aus expliziten Regelungen der Veranstalter oder besonderen hochschulrechtlichen Vorgaben ergeben.