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Partner (Allgemein)


Partner (Allgemein) – Überblick und Bedeutung in Kanzleien

Der Begriff „Partner“ bezeichnet in Kanzleien und Partnerschaftsgesellschaften üblicherweise eine Person, die eine bedeutende Position mit unternehmerischer Verantwortung einnimmt. Partner sind häufig Miteigentümer oder Teilhaber der Gesellschaft, tragen wirtschaftliche Risiken mit, beteiligen sich an der strategischen Unternehmensführung und verfügen über wesentliche Entscheidungsbefugnisse. Diese Karrierestufe steht in der Regel am oberen Ende der Laufbahn in Kanzleien.

Grundlagen der Partner-Position

Die Position des Partners ist in vielen Kanzleien der höchste erreichbare Karriereschritt neben oder nach der Aufnahme in die Gesellschafterversammlung der Partnerschaft. Die genaue Ausgestaltung und Benennung kann abhängig von der Größe, Geschäftsausrichtung und Rechtsform der Kanzlei variieren (z. B. Equity Partner, Salary Partner, Managing Partner).

Rolle und Befugnisse

Ein Partner ist in strategische, wirtschaftliche und organisatorische Entscheidungen der Kanzlei eingebunden. Während assoziierte oder angestellte Anwälte vorrangig die Mandatsbearbeitung verantworten, übernehmen Partner weiterreichende Aufgaben in Führung, Mandatsakquise und Repräsentation.

Typische Aufgabenbereiche umfassen:

  • Geschäftsentwicklung und Akquise neuer Mandate
  • Pflege bestehender Mandatsbeziehungen
  • Strategische Unternehmensplanung
  • Personalführung, Förderung und Entwicklung von Nachwuchskräften
  • Interne Verwaltung und Mitwirkung in Gremien
  • Verantwortung für Umsatz und Ergebnisbereiche

Rahmenbedingungen und gesetzliche Grundlagen

Die Rahmenbedingungen für Partnerschaften sind durch gesellschaftsrechtliche Regelungen bestimmt. Typische Rechtsformen für Kanzleien mit Partnerstruktur sind die Partnerschaftsgesellschaft (PartGG), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) sowie die Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG).

Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Partner sind in der Regel Gesellschafter oder Teilhaber und als solche an Gewinn und Verlust der Kanzlei beteiligt. Sie unterliegen den gesellschaftsrechtlichen Verträgen, die interne Stimmrechte, Gewinnverteilung, Haftung und Zuständigkeiten regeln. In einigen Modellen differenziert man zwischen Equity Partnern (mit Kapitalbeteiligung und Mitbestimmung) und Non-Equity Partnern (ohne Kapitalbeteiligung, oft mit begrenzten Rechten).

Haftung und Verantwortung

Der Eintritt als Partner ist mit einer erweiterten persönlichen Haftung und Übernahme wirtschaftlicher Risiken verbunden, insbesondere bei Beteiligung als Gesellschafter. Die Haftungsverhältnisse hängen maßgeblich von der gewählten Gesellschaftsform und einzelnen vertraglichen Vereinbarungen ab.

Historische Entwicklung der Partnerposition

Die Institution des Partners entwickelte sich mit der wachsenden Bedeutung gemeinschaftlicher Berufsausübung seit dem späten 19. und frühen 20. Jahrhundert. Die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für Kanzleien wurden im Laufe der Zeit konkretisiert und spezialgesetzlich geregelt.

Mit dem Wachstum der Kanzleien und zunehmender Spezialisierung wandelte sich auch die Partnerposition: Neben der fachlichen Tätigkeit wurden Managementaufgaben, Business Development sowie Personalführung immer wichtiger. Die Einführung unterschiedlicher Partnerstatus (z. B. Non-Equity, Equity, Salary Partner) ist ein Zeichen für die zunehmende Professionalisierung der Kanzleiführung.

Anforderungen an die Position des Partners

Für die Aufnahme in den Partnerkreis sind in der Regel neben Fachkenntnissen auch unternehmerische Fähigkeiten, soziale Kompetenzen und langjährige Erfahrung erforderlich. Die Voraussetzungen für die Partnerschaft sind meist in Karrierewegen oder internen Richtlinien der Kanzlei geregelt.

Typische Voraussetzungen

  • Herausragende Leistungen in der Mandatsbearbeitung und -akquise
  • Langjährige Zugehörigkeit zur Kanzlei (häufig 6 bis 10 Jahre Berufserfahrung)
  • Fähigkeit zur Führung und Entwicklung von Mitarbeitenden
  • Strategisches und wirtschaftliches Denken
  • Nachweisbare Beiträge zur Geschäftsentwicklung
  • Akzeptanz durch den bestehenden Partnerkreis

Auswahlverfahren und Berufung

Die Auswahl potenzieller Partner erfolgt oft durch einen formalen Auswahlprozess, der sich über mehrere Jahre erstrecken kann (sogenannter „Track to Partnership“). Die Entscheidung über die Aufnahme trifft meist der Partnerkreis oder eine Gesellschaftersitzung auf Basis objektivierbarer Kriterien und kollegialer Abstimmung.

Typische Aufgaben und Verantwortungsbereiche

Mandatsakquisition und Geschäftsentwicklung

Partner tragen aktiv zur Akquisition neuer Mandate bei und pflegen Ihr Netzwerk zu Mandanten, Geschäftspartnern und Institutionen. Die Entwicklung von Geschäftsbereichen und die Positionierung der Kanzlei am Markt sind zentrale Aufgaben.

Personalführung und Ausbildung

Neben der Mandatsbearbeitung sind Partner häufig für die Auswahl, Entwicklung und Führung von Talenten innerhalb der Kanzlei verantwortlich. Sie unterstützen Nachwuchskräfte und jüngere Kolleginnen und Kollegen in ihrer beruflichen Entwicklung und sorgen für ein förderndes Arbeitsumfeld.

Strategie und Repräsentation

Partner stellen die strategische Ausrichtung sicher und sind Repräsentanten der Kanzlei nach außen – sei es gegenüber Mandanten, Kooperationspartnern oder der Öffentlichkeit. Sie engagieren sich an Standorten, planen Expansionen und gestalten die Zukunft der Kanzlei mit.

Administrative und organisatorische Aufgaben

Verwaltende Aufgaben wie Budgetplanung, interne Organisation und Einhaltung von Qualitätsstandards gehören ebenso zum Verantwortungsbereich der Partner. Sie wirken an Entscheidungen hinsichtlich IT-Strukturen, Geschäftsstellen, Marketing und weiteren betriebsinternen Themen mit.

Perspektiven und Entwicklungsmöglichkeiten

Mit der Aufnahme in den Partnerkreis erreicht man eine der höchsten Karrierestufen. Dennoch bestehen innerhalb der Partnerschaft unterschiedliche Möglichkeiten der Weiterentwicklung.

Verschiedene Partnerstufen

Große Kanzleien unterscheiden häufig weitere Partnerstufen:

  • Salary Partner: Teilhabende oder nach außen so benannte Personen ohne Kapitalbeteiligung, mit eingeschränkten Mitbestimmungsrechten.
  • Equity Partner: Miteigentümer mit Kapitalbeteiligung, umfassenden Rechten und Pflichten.
  • Managing Partner: Leitungsperson, häufig mit zusätzlichen Managementaufgaben (zum Beispiel in der Geschäftsführung).

Übergänge in höhere Karrierestufen

Über die Partnerstufe hinaus können Positionen wie Senior Partner, Managing Partner oder Chairman bestehen. Diese verantworten zentrale Managementaufgaben (z. B. als Teil von Geschäftsführungs- oder Leitungsgremien).

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, als Branchenvertreter oder in Aufsichtsgremien tätig zu werden, in professionelle Organisationen zu wechseln oder Führungsaufgaben in Unternehmen und Institutionen außerhalb der Kanzlei zu übernehmen.

Häufig gestellte Fragen zum Karrierepfad „Partner“

Wann kann ich Partner in einer Kanzlei werden?

Die nötige Berufserfahrung variiert, beträgt jedoch meist zwischen sechs und zehn Jahren nach Eintritt in die Kanzlei. Die konkrete Dauer hängt von individuellen Leistungen, Geschäftsentwicklung und den Strukturen der jeweiligen Kanzlei ab.

Wie unterscheidet sich ein Partner von anderen Berufsträgern in der Kanzlei?

Partner übernehmen neben der Mandatsbearbeitung umfassende Führungs-, Management- und Akquisitionsaufgaben. Sie sind wirtschaftlich am Unternehmen beteiligt und tragen eine weitreichende Mitverantwortung für strategische Entscheidungen.

Gibt es verschiedene Partnerrollen?

Ja. Häufig gibt es Equity Partner (Mitgesellschafter mit Kapitalbeteiligung), Non-Equity Partner oder Salary Partner (ohne Eigenkapitalbeteiligung), sowie Managing Partner mit besonderen Leitungsaufgaben.

Welche Risiken und Verpflichtungen gehen mit der Partnerstellung einher?

Als Partner beteiligt man sich an wirtschaftlichem Erfolg und Misserfolg der Kanzlei. Die jeweilige Haftung hängt von der Gesellschaftsstruktur und den vertraglichen Vereinbarungen ab. Zudem kommen umfangreiche Führungs- und Repräsentationspflichten hinzu.

Wie läuft der Aufnahmemechanismus zum Partner ab?

Der Weg in die Partnerschaft erfolgt üblicherweise über einen transparenten Auswahlprozess, in dem fachliche und unternehmerische Kompetenzen sowie Kollegialität und Engagement bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Partnerkreis oder die Gesellschafterversammlung.

Was sind typische nächste Karriereschritte für Partner?

Weiterentwicklungen sind beispielsweise die Übernahme von Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktionen within der Partnerschaft (z. B. Managing Partner), zusätzliche Aufgaben als Sprecher des Partnerkreises oder Wechsel in andere leitende Positionen in Kanzleien und darüber hinaus.

Zusammenfassung

Die Partnerposition vereint hohe fachliche und wirtschaftliche Verantwortung, Führungsaufgaben sowie Mitgestaltung des Unternehmenserfolgs. Sie ist geprägt durch anspruchsvolle Herausforderungen, bietet jedoch auch weitreichende Entwicklungsperspektiven und Gestaltungsspielräume im Rahmen der Kanzleiführung. Nachwuchskräfte, die diesen Weg anstreben, sollten neben fachlicher Exzellenz unternehmerisches Denken, Führungsstärke und Teamfähigkeit mitbringen. Die Aufnahme in den Partnerkreis signalisiert in der Regel einen bedeutenden Meilenstein und ist mit besonderen Rechten und Pflichten innerhalb der Kanzlei verbunden.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird der rechtliche Status von Partnern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften geregelt?

In Deutschland ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft – also das Zusammenleben von Partnern ohne Eheschließung – grundsätzlich gesetzlich nicht so umfassend geregelt wie die Ehe. Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erkennt Partner einer Lebensgemeinschaft rechtlich nicht als Familie an, vielmehr gelten sie im Sinne des Gesetzes als Einzelpersonen. Dies bedeutet unter anderem, dass keine gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zwischen den Partnern bestehen, außer es wurden ausdrücklich vertragliche Vereinbarungen dazu getroffen. Ebenso besteht kein Anspruch auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder ein gesetzliches Erbrecht. Lediglich im Sozialrecht gibt es teilweise Anerkennungen, beispielsweise bei der Bedarfsgemeinschaft im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 7 Abs. 3a SGB II). Partner können den rechtlichen Rahmen eigenständig ausgestalten, indem sie etwa Partnerschaftsverträge, Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen aufsetzen, um ihre Interessen abzusichern.

Welche Rechte und Pflichten haben Ehegatten im deutschen Recht?

Mit der Eheschließung entstehen für beide Ehegatten umfangreiche wechselseitige Rechte und Pflichten. Hierzu gehören insbesondere der Anspruch auf eheliche Lebensgemeinschaft, Unterhaltspflichten (§§ 1353 ff. BGB), Beteiligung am Vermögenszuwachs (Zugewinngemeinschaft, sofern kein anderer Güterstand gewählt wurde), gemeinsames Sorgerecht für gemeinsame Kinder, gegenseitiges Erbrecht (§ 1931 BGB) sowie Mitwirkungsrechte bei wichtigen Entscheidungen (bspw. Gesundheitsfragen). Während der Ehe besteht eine sogenannte Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB), was bedeutet, dass alltägliche Rechtsgeschäfte von einem Ehegatten auch für und gegen den anderen Partner wirken. Wird die Ehe geschieden, greifen Regelungen zum Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Trennungs- und nachehelichen Unterhalt sowie zum Umgangs- und Sorgerecht der Kinder.

Welche Möglichkeiten haben Partner, ihre Vermögensverhältnisse rechtlich zu regeln?

Partner, gleich ob verheiratet oder nicht, können ihre Vermögensverhältnisse individuell regeln. Ehegatten können durch notariell beurkundeten Ehevertrag beispielsweise den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abändern und Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren (§§ 1408 ff. BGB). Nichteheliche Partner können Partnerschaftsverträge schließen, in denen sie Eigentumsverhältnisse an gemeinsam angeschafftem Vermögen oder Regelungen im Trennungsfall festlegen. Besondere Sorgfalt gilt bei gemeinsamen Anschaffungen, da ohne klare Vereinbarungen rechtliche Unsicherheiten entstehen können. Wichtige Regelungen können auch in Bezug auf Verbindlichkeiten, Nutzungsrechte und Haushaltsführung getroffen werden.

Können Partner ein gemeinsames Kind rechtlich gemeinsam betreuen, wenn sie nicht verheiratet sind?

Nicht verheiratete Eltern haben die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind durch eine sogenannte Sorgerechtserklärung beim Jugendamt oder Notar zu erhalten (§ 1626a BGB). Ansonsten steht das Sorgerecht zunächst allein der Mutter zu. Das Sorge- und Umgangsrecht regelt umfassend die rechtlichen Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind. Auch ohne gemeinsames Sorgerecht steht beiden Elternteilen ein Umgangsrecht zu; der nicht betreuende Elternteil hat ein Recht auf regelmäßigen Kontakt mit dem Kind sowie eine Pflicht zur Unterhaltsleistung. Bei Uneinigkeit kann das Familiengericht eingeschaltet werden, welches Entscheidungen stets am Kindeswohl ausrichtet.

Was passiert im Todesfall eines Partners hinsichtlich des Erbrechts?

Im Fall des Todes eines Partners entstehen erhebliche Unterschiede zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren. Ehegatten sind gesetzliche Erben und erben in der Regel neben den Kindern des Verstorbenen einen Anteil am Nachlass (§§ 1931, 1371 BGB). Für nichteheliche Partner sieht das Erbrecht jedoch keine gesetzliche Erbenstellung vor, d. h. sie gehen ohne Testament oder Erbvertrag leer aus. Es empfiehlt sich daher für nicht verheiratete Paare, ein rechtsgültiges Testament zu errichten, um den Partner abzusichern. Zu beachten ist dabei das Pflichtteilsrecht nahe Verwandter und die steuerlichen Freibeträge, die für Ehegatten deutlich höher ausfallen als für Partner ohne Trauschein.

Welche Auswirkungen haben Partnerschaften auf steuerliche Aspekte?

Für Ehegatten besteht steuerrechtlich die Möglichkeit des Ehegattensplittings, das in der Regel zu einer günstigeren Besteuerung führt, insbesondere wenn die Partner unterschiedlich hohe Einkommen beziehen (§ 26 EStG). Auch bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer gelten hohe Freibeträge für Ehegatten. Für nichteheliche Lebenspartner bestehen diese steuerlichen Vorteile nicht; die Steuer wird für sie getrennt erhoben und die Freibeträge sind deutlich geringer. Insbesondere bei Immobilienübertragungen oder größeren Vermögensübertragungen kann dies erhebliche steuerliche Nachteile bedeuten. Einzig durch die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (für gleichgeschlechtliche Paare bis zur Öffnung der Ehe) konnten steuerliche Vorteile erreicht werden, heutzutage wird für alle Partnerschaften gleichen Geschlechts die Ehe ermöglicht.

Welche Regelungen gelten für Partner bei gemeinsamen Mietverträgen?

Bei gemeinsam unterzeichneten Mietverträgen sind beide Partner jeweils voll verantwortlich für die Erfüllung der Mietpflichten (Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB). Dies gilt unabhängig vom Bestehen einer Ehe oder Partnerschaft. Bei Alleinmietern besteht für den Lebenspartner grundsätzlich kein automatisches Wohnrecht; möchte er im Mietobjekt bleiben, ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Im Fall des Todes oder einer Trennung kann es zu Problemen kommen, insbesondere bei der Frage, wer das Mietverhältnis fortsetzen darf. Für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner bestehen nach § 563 BGB besondere Schutzrechte, wonach der überlebende Partner in das Mietverhältnis eintritt. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist ein solcher Eintrittsrecht im Gesetz hingegen nicht ausdrücklich normiert, wird jedoch von Gerichten insbesondere bei langjährigem Zusammenleben häufig analog gewährt.