Non-Equity Partner
Definition und Herkunft des Begriffs Non-Equity Partner
Der Begriff Non-Equity Partner stammt aus dem englischsprachigen Raum und wird häufig in Kanzleien mit internationaler Ausrichtung oder bei größeren, wirtschaftlich tätigen Sozietäten verwendet. Übersetzt bedeutet „Non-Equity Partner“ etwa „Partner ohne Kapitalbeteiligung“. Im Kanzleikontext bezeichnet der Begriff damit eine Person, die offiziell als Partner oder Partnerin einer Kanzlei geführt wird, jedoch keine direkte Beteiligung am Gesellschaftskapital der Kanzlei hält und daher auch nicht an deren Gewinn oder Verlust beteiligt ist.
Bedeutung im Kanzleikontext: Typische Verwendung und Relevanz
Non-Equity Partner sind vor allem in wirtschaftsrechtlich ausgerichteten, häufig international tätigen Kanzleien verbreitet. Die Position dient als Rang über klassischen angestellten Rechtsberatern, Counsel oder Senior Associates, aber unterhalb der sogenannten Equity Partner (also solchen mit Kapitalbeteiligung).
Die Ernennung zur Non-Equity Partnerschaft erkennt in der Regel besondere Leistungen, langjährige Kanzleizugehörigkeit oder Führungskompetenz an. Non-Equity Partner erhalten oftmals einen eigenen Verantwortungsbereich, etwa die Leitung eines Teams oder einer Praxisgruppe. Sie sind damit ein wichtiger Bestandteil des Führungskreises, ohne jedoch das unternehmerische Risiko oder die unternehmerische Mitverantwortung zu tragen, wie es bei Equity Partnern üblich ist.
Rahmenbedingungen: Rechtliche, organisatorische und kulturelle Aspekte
Ob und in welcher Ausgestaltung Non-Equity Partner in einer Kanzlei vorgesehen sind, hängt von deren Gesellschaftsstruktur sowie von landesspezifischen Regularien und kulturellen Gepflogenheiten ab. In einigen Jurisdiktionen ist die Partnerschaft mit Kapitalbeteiligung (Equity) formell klar geregelt, während die Rolle von Non-Equity Partnern vor allem auf arbeitsvertraglichen Vereinbarungen basiert. Das Mitspracherecht und die internen Befugnisse können je nach Kanzlei erheblich variieren.
Typischerweise beteiligt sich ein Non-Equity Partner nicht am Haftungsrisiko der Kanzlei, hat jedoch gelegentlich erweiterte Mitspracherechte im Vergleich zu angestellten Mitarbeitern. Organisatorisch kann die Position als Zwischenschritt zur vollen Partnerschaft etabliert sein – häufig als Teil eines Karrieremodells („Partner Track“).
Kulturell kann die Rolle sowohl als Endziel der Karriere als auch als Durchgangsstation auf dem Weg zum Equity Partner verstanden werden, je nach Kanzleigröße, Struktur und interner Personalpolitik.
Praxisbeispiele und typische Szenarien
In international tätigen Großkanzleien ist die Rolle des Non-Equity Partners häufig fest verankert. Ein typisches Szenario ist die Beförderung eines erfahrenen Teammitglieds, dessen Marktpräsenz, Mandantenbindung und Führungsverantwortung geschätzt werden, dem jedoch (noch) keine Gesellschaftsanteile angeboten werden. Non-Equity Partner übernehmen teilweise Mandatsverantwortung, vertreten die Kanzlei nach außen und leiten interne Projekte.
Ein weiteres Beispiel sind spezialisierte Positionen, in denen Führungskompetenz gefordert ist, jedoch keine dauerhafte Einbindung in die Gesellschaftsstruktur der Kanzlei vorgesehen ist. Hier bietet die Non-Equity Partnerschaft eine Lösung, um Fähigkeiten und Erfahrung formal anzuerkennen und einzubinden.
Unterschiede zu ähnlichen Begriffen und mögliche Missverständnisse
Oftmals besteht Verwechslungsgefahr mit anderen Begriffen wie „Equity Partner“ oder „Counsel“. Der entscheidende Unterschied liegt in der Beteiligung am Kapital der Kanzlei:
- Equity Partner: Halten Anteile am Gesellschaftskapital und tragen ein unternehmerisches Risiko. Sie sind an Gewinn und Verlust beteiligt und haben in der Regel umfassende Mitspracherechte.
- Non-Equity Partner: Werden als Partnerinnen bezeichnet, sind jedoch keine Gesellschafterinnen. Sie haben ein höheres Gehalt (meist mit Bonusregelungen), aber keine Kapitalbeteiligung oder ein unternehmerisches Risiko.
- Counsel, Senior Associate oder ähnliche Bezeichnungen: Diese Rollen sind im Allgemeinen weiterhin als Angestellte definiert und werden häufig noch nicht als Teil der Partnerschaft betrachtet.
Ein weitverbreitetes Missverständnis ist, dass der Titel Non-Equity Partner immer eine Durchgangsstation zur Equity Partnerschaft ist. Vielmehr kann es sich auch um eine dauerhafte Karriereposition handeln.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der wesentliche Unterschied zwischen einem Non-Equity Partner und einem Equity Partner?
Der Hauptunterschied liegt in der Kapitalbeteiligung und der Gewinn- und Verlustteilnahme. Non-Equity Partner sind nicht Gesellschafterinnen, Equity Partner hingegen schon.
Hat ein Non-Equity Partner Führungsaufgaben?
Häufig übernehmen Non-Equity Partner Leitungs- und Führungsaufgaben, beispielsweise als Teamleader oder bei der Mandatsführung. Das genaue Aufgabenprofil variiert jedoch je nach Kanzlei.
Ist der Non-Equity Partner eine dauerhafte Position?
Sowohl als Karriereschritt auf dem Weg zur Equity Partnerschaft als auch als dauerhafte Position kann die Rolle ausgestaltet sein. Dies ist abhängig von interner Kanzleipolitik und persönlicher Entwicklungsplanung.
Wie wirkt sich die Rolle auf das Gehalt aus?
Non-Equity Partner erhalten meist ein deutlich höheres Grundgehalt als angestellte Berufsträgerinnen. Die Gehaltsstruktur kann Bonusregelungen enthalten, ist aber nicht direkt an das Gesamtergebnis der Kanzlei geknüpft.
Warum gibt es in manchen Kanzleien Non-Equity Partner und in anderen nicht?
Das Modell hängt von der Kanzleigröße, dem Geschäftsfeld, der Internationalität und der gewählten Gesellschaftsstruktur ab. Vor allem große, international tätige Sozietäten nutzen diese Karrierestufe zur flexiblen Personalentwicklung.
Fazit: Die Rolle des Non-Equity Partners ist eine anerkannte und flexibel ausgestaltbare Karrierestufe in vielen modernen Kanzleien. Sie bietet erfahrenen Kolleginnen und Kollegen Anerkennung, Führungsverantwortung und neue Entwicklungsmöglichkeiten, ohne eine unmittelbare unternehmerische Beteiligung vorauszusetzen. Damit ist der Begriff insbesondere für internationale Bewerberinnen sowie Einsteigerinnen in internationalen Arbeitsumgebungen von hoher Relevanz.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtliche Stellung hat ein Non-Equity Partner in einer Kanzlei?
Ein Non-Equity Partner ist rechtlich meist als Angestellter oder freier Mitarbeiter in einer Kanzlei tätig, nicht jedoch als Gesellschafter. Das bedeutet, dass er insbesondere nicht am Gesellschaftskapital beteiligt ist und somit keine Gesellschafterrechte wie etwa Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung oder einen Anteil am Kanzleigewinn beziehungsweise -verlust innehat. Nach außen kann ein Non-Equity Partner aufgrund seiner Position und der ihm übertragenden Verantwortung zwar häufig als Partner auftreten, haftet jedoch, anders als Equity Partner, in der Regel nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Kanzlei. Die konkrete rechtliche Ausgestaltung hängt aber maßgeblich von der jeweiligen Kanzleistruktur und den zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen ab. Arbeitsrechtlich unterliegt er entweder einem Arbeitsvertrag einschließlich sämtlicher Schutzrechte eines Arbeitnehmers (z. B. Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Sozialversicherungspflicht) oder bei freiberuflicher Tätigkeit einem Dienstleistungsvertrag. Die Bezeichnung „Partner“ ist vielmehr eine Funktions- und Statusbezeichnung als eine förmliche rechtliche Qualifikation im Gesellschaftsrecht.
Welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten gelten für Non-Equity Partner?
Da Non-Equity Partner regelmäßig keine Gesellschafter, sondern Arbeitnehmer im weiteren Sinne sind, finden die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung, sofern kein Status eines freien Mitarbeiters vorliegt. Dies umfasst insbesondere den Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, Urlaubsansprüche, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und den Anspruch auf Sozialversicherung. In der Praxis kann es jedoch zu Mischformen kommen, bei denen die Vereinbarungen im Dienstvertrag einzelne Sonderregelungen (z. B. bezüglich variabler Vergütungskomponenten oder vertraglicher Zusatzleistungen) beinhalten. Für Non-Equity Partner, die in einer freiberuflichen Stellung tätig sind, gelten die arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen, wie sie für Arbeitnehmer vorgesehen sind, in der Regel nicht, es sei denn, es wird ein Scheinarbeitsverhältnis festgestellt. Die genaue arbeitsrechtliche Einordnung hängt wesentlich von den konkret vereinbarten Modalitäten und der tatsächlichen vertraglichen Ausgestaltung ab.
Welche Haftungsregelungen gelten für Non-Equity Partner?
Ein Non-Equity Partner haftet im Unterschied zu Equity Partnern grundsätzlich nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Kanzlei, da er nicht als Gesellschafter in Erscheinung tritt. Seine Haftung beschränkt sich auf deliktische Handlungen, insbesondere eigene Fehler im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit, im Innenverhältnis gegenüber der Kanzlei sowie im Außenverhältnis gegenüber Mandanten, für die entsprechende Haftpflichtversicherungen meist zur Absicherung bestehen. Ein Durchgriff auf das Privatvermögen des Non-Equity Partners kommt daher im Regelfall nicht in Betracht. Die Ausnahme besteht nur dann, wenn im Einzelfall gesonderte vertragliche Haftungsvereinbarungen existieren oder er sich im Außenverhältnis ausdrücklich als (Mit-)Gesellschafter ausgegeben hat und daraus eine Rechtsscheinhaftung ableitbar ist.
Welche Mitbestimmungsrechte stehen einem Non-Equity Partner zu?
Ein Non-Equity Partner hat regelmäßig keine gesellschaftsrechtlichen Mitbestimmungsrechte, da ihm die Gesellschafterstellung fehlt. Er nimmt an Gesellschafterversammlungen nur teil, sofern dies ausdrücklich arbeitsvertraglich oder in Kanzleirichtlinien geregelt ist; ein Stimmrecht bei gesellschaftsrechtlichen Entscheidungen steht ihm mangels Gesellschafterstellung grundsätzlich nicht zu. Seine Einbindung in die Leitung oder Verwaltung der Kanzlei beschränkt sich in der Regel auf die ihm delegierten Aufgaben und Verantwortungsbereiche, etwa bei der Mandatsführung oder Personalführung. Bei Fragen der strategischen Ausrichtung oder Kanzleipolitik ist er meist auf eigene Initiative und Überzeugungskraft im Rahmen der innerbetrieblichen Kommunikation angewiesen.
Inwiefern unterliegen Non-Equity Partner den standesrechtlichen Vorgaben der Anwaltschaft?
Auch Non-Equity Partner unterliegen uneingeschränkt den berufs- und standesrechtlichen Bestimmungen des anwaltlichen Berufsrechts, insbesondere der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Da sie als Rechtsanwälte auftreten und Mandanten beraten, sind sie an dieselben berufsrechtlichen Pflichten gebunden wie andere Anwälte auch, dies umfasst insbesondere die Verschwiegenheitspflicht, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, die Fortbildungsverpflichtung und Regeln zu Werbung und Außendarstellung. Verstöße gegen diese Pflichten können berufsrechtliche Sanktionen unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Stellung nach sich ziehen.
Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für Non-Equity Partner im Hinblick auf Mandantenschutz und Kanzleiwettbewerb?
Die Rechte und Pflichten eines Non-Equity Partners in Bezug auf Mandantenschutz und Wettbewerbsbeschränkungen richten sich in erster Linie nach der vertraglichen Vereinbarung mit der Kanzlei. Häufig enthalten die Verträge sogenannte Mandantenschutzklauseln oder nachvertragliche Wettbewerbsverbote, wonach der Non-Equity Partner während und insbesondere nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dazu verpflichtet ist, keine Mandanten abzuwerben oder mit Mandanten in Konkurrenz zur Kanzlei zu treten. Die Wirksamkeit solcher Klauseln hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung und Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der Zulässigkeit nach §§ 74 ff. HGB sowie dem Berufsrecht, ab. Ein Verstoß kann zu Schadensersatzansprüchen und, sofern vereinbart, zu Vertragsstrafenzahlungen führen.
Wie wird die Vergütung eines Non-Equity Partners rechtlich geregelt?
Die Vergütung eines Non-Equity Partners wird nicht durch gesellschaftsrechtliche Gewinnbeteiligungsregelungen festgelegt, sondern basiert auf vertraglichen Absprachen. Üblich sind feste Jahresgehälter, oft ergänzt durch variable, leistungsabhängige Vergütungsbestandteile (z. B. Bonusregelungen, Mandatserfolgsbeteiligungen, Umsatzbeteiligungen), die im Arbeits- oder Dienstvertrag detailliert geregelt werden. Rechtlich gelten hierfür die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts bzw. Zivilrechts über Dienstverträge; dies schließt insbesondere die Transparenzgebote, das Gebot der Angemessenheit, aber auch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Grundsätze (z. B. Lohnsteuerabzug, Sozialversicherungspflicht) ein. Alle Sondervergütungen und Zusatzleistungen wie Altersvorsorge oder Dienstwagen sind ebenfalls vertraglich festzuhalten.