Legal Lexikon

Nebentätigkeit im Referendariat


Definition und Bedeutung der Nebentätigkeit im Referendariat

Die Nebentätigkeit im Referendariat bezeichnet jede zusätzliche Arbeit, die von Rechtsreferendaren während ihres Vorbereitungsdienstes außerhalb ihrer gesetzlichen Ausbildungsaufgaben ausgeübt wird. Unter Nebentätigkeiten versteht man generell Tätigkeiten neben dem Hauptdienstverhältnis – im Fall des Referendariats neben dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis mit dem Dienstherrn (in der Regel dem jeweiligen Bundesland). Der rechtliche Rahmen hierzu ist in zahlreichen bundes- wie landesrechtlichen Vorschriften geregelt und unterliegt besonderen Bedingungen sowie Einschränkungen.


Rechtlicher Rahmen der Nebentätigkeit im Referendariat

Die rechtlichen Grundlagen für Nebentätigkeiten während des Referendariats finden sich insbesondere in folgenden Vorschriften:

  • beamtenrechtliche Vorschriften, die analog auf den Vorbereitungsdienst Anwendung finden (u.a. Bundesbeamtengesetz (BBG), Beamtenstatusgesetz (BeamtStG))
  • Landesverordnungen und -erlasse zum Vorbereitungsdienst (z. B. Juristenausbildungsgesetze und -verordnungen der Länder)
  • spezifische Regelungen in Ausbildungsordnungen oder Verwaltungsvorschriften der zuständigen Justizprüfungsämter

Abgrenzung zur Haupttätigkeit und zulässige Nebentätigkeiten

Das Referendariat ist ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, dessen Hauptzweck die Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen ist. Nebentätigkeiten sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, die nicht zum Ausbildungsprogramm gehören und außerhalb des offiziellen Ausbildungsrahmens ausgeübt werden. Sie können sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich erfolgen und reichen beispielsweise von Tätigkeiten in Anwaltssozietäten, wissenschaftliche Hilfsarbeiten bis hin zu Tätigkeiten in Unternehmen, Verwaltungen oder Lehrtätigkeiten.


Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten im Referendariat

Erfordernis der vorherigen Genehmigung

In den meisten Bundesländern ist jede Nebentätigkeit während des Referendariats grundsätzlich genehmigungspflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird. Die Genehmigungspflicht dient dem Schutz dienstlicher Interessen sowie der Wahrung der Unabhängigkeit und Integrität des staatlichen Ausbildungsverhältnisses.

Zuständigkeit und Verfahren zur Beantragung

Für die Erteilung der Genehmigung ist in der Regel die Stammdienststelle, das jeweilige Oberlandesgericht, das Justizprüfungsamt oder das für den Referendar zuständige Landesjustizministerium zuständig. Der Antrag ist schriftlich und rechtzeitig vor Aufnahme der Nebentätigkeit zu stellen. Die erforderlichen Angaben umfassen regelmäßig Art, Umfang, zeitlichen Rahmen und Ort der Tätigkeit sowie den Auftraggeber.

Voraussetzungen für die Genehmigung

Die Nebentätigkeit darf den Ausbildungsverpflichtungen des Referendariats nicht entgegenstehen. Insbesondere dürfen durch die Nebentätigkeit:

  • keine Interessenskonflikte entstehen,
  • keine dienstlichen Pflichten verletzt werden,
  • keine Beeinträchtigung der Ausbildung oder der dienstlichen Leistungsfähigkeit eintreten,
  • keine unzulässige Nähe zu laufenden Akten oder Ausbildern entstehen.

In der Praxis wird insbesondere darauf geachtet, dass Ausbildungszeiten, Stationsinhalte und dienstliche Obliegenheiten uneingeschränkt wahrgenommen werden. Eine regelmäßige Begrenzung des zeitlichen Umfangs (z. B. maximal eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Woche) ist üblich.


Zulässigkeit und Grenzen typischer Nebentätigkeiten

Tätigkeiten bei Rechtsanwälten, Notaren und Unternehmen

Die Nebentätigkeit in einer Anwaltskanzlei, bei einem Notar oder in privatwirtschaftlichen Unternehmen ist insbesondere dann zulässig, wenn keine Überschneidungen mit Ausbildungsinhalten im Referendariat bestehen, z. B. besteht ein grundsätzliches Verbot, während der Anwaltsstation in derselben Kanzlei eine Nebentätigkeit auszuüben. Auch Interessenskonflikte innerhalb einer Station oder gegenüber Dritten müssen ausgeschlossen werden.

Wissenschaftliche oder lehrende Tätigkeiten

Wissenschaftliche Tätigkeiten (z. B. für Hochschulen, Institute, im Rahmen von Forschungsvorhaben) sind zulässig, sofern diese nicht das Ausbildungsziel beeinträchtigen und keine sonstigen dienstlichen Gründe entgegenstehen.

Ehrenamtliche und unentgeltliche Tätigkeiten

Ehrenamtliche, gemeinnützige oder unentgeltliche Tätigkeiten (z. B. im Vereinswesen, bei Wohlfahrtsorganisationen) fallen häufig nicht unter die strenge Genehmigungspflicht, sofern sie geringfügig sind und keinen Bezug zu rechtlichen Angelegenheiten aufweisen. Bei Zweifel ist stets eine vorherige Abstimmung mit der zuständigen Stelle ratsam.


Vergütung und Sozialversicherung bei Nebentätigkeiten

Nebentätigkeiten während des Referendariats können grundsätzlich vergütet werden. Die Höhe der Vergütung unterliegt jedoch rechtlichen Grenzen, die sich aus beamtenrechtlichen Vorschriften ergeben. Eine übermäßige Vergütung, die nicht dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entspricht, ist unzulässig und kann zur Versagung der Genehmigung führen.

Hinsichtlich der Sozialversicherung hängt die Beitragspflicht maßgeblich vom Umfang und der Art der Nebentätigkeit ab. In der Regel unterliegt der Referendar als Beamt*in auf Widerruf nicht der Sozialversicherungspflicht; eine separate Mitarbeit in sozialversicherungspflichtigen Nebenjobs ist jedoch individuell zu prüfen (z. B. bei Anstellung im privaten Sektor).


Folgen unerlaubter oder rechtswidriger Nebentätigkeiten

Wer als Referendar ohne Genehmigung oder im Widerspruch zu den geltenden Regelungen eine Nebentätigkeit ausübt, riskiert erhebliche dienstrechtliche Konsequenzen. Diese reichen von der Abmahnung bis zur Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. Hinzu können rückwirkende Versagungen, Rückforderungen von Nebentätigkeitsentgelten oder zivilrechtliche Haftungsansprüche treten.


Rechtsprechung und Einzelfrage

Die Verwaltungsgerichte haben in mehreren Entscheidungen die Voraussetzungen und Grenzen von Nebentätigkeiten im Referendariat konkretisiert. Die Rechtsprechung nimmt dabei eine strenge Betrachtung bezüglich des Vorrangs der Ausbildungsaufgaben und der Vermeidung jeder Form von Interessenskollision ein. Die Erlaubniserteilung ist stets eine Ermessensentscheidung der Verwaltung.


Zusammenfassung und praktische Hinweise

Eine Nebentätigkeit im Referendariat bleibt unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, sofern sie im Vorfeld genehmigt wurde, die Ausbildung nicht beeinträchtigt und keine Interessenskonflikte entstehen. Referendare sollten frühzeitig vor Aufnahme einer Nebentätigkeit die geltenden Regelungen prüfen und eine schriftliche Genehmigung einholen. Die jeweiligen Ministerien, Oberlandesgerichte oder Justizprüfungsämter bieten hierzu entsprechende Merkblätter und Formulare an.


Literaturhinweis:
Eine vollständige Übersicht zu den gesetzlichen Grundlagen und typischen Fallkonstellationen findet sich in den einschlägigen Kommentaren zum Beamtenrecht, den landesrechtlichen Ausführungsvorschriften sowie auf den Internetseiten der Landesjustizprüfungsämter. Empfehlungen und Detailregelungen können je nach Bundesland variieren.


Häufig gestellte Fragen

Muss ich eine Nebentätigkeit während des Referendariats genehmigen lassen?

Eine Nebentätigkeit während des Referendariats unterliegt in der Regel der Genehmigungspflicht durch die jeweilige Dienststelle bzw. das zuständige Ministerium. Nach den beamtenrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 42 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, müssen Rechtsreferendare bereits vor Aufnahme einer Nebentätigkeit einen entsprechenden Antrag stellen. Dies gilt für jegliche entgeltliche Tätigkeit außerhalb des Hauptamtes, wobei Ausnahmen nur für geringfügige Tätigkeiten, wie etwa wissenschaftliche oder künstlerische Betätigung, bestehen können. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, etwa wenn die Nebentätigkeit die Arbeitskraft oder Neutralität des Referendars in Frage stellt. Unangemeldete oder nicht genehmigte Nebentätigkeiten können disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Gibt es Beschränkungen hinsichtlich der Art und des zeitlichen Umfangs der Nebentätigkeit?

Die rechtlichen Vorschriften sehen vor, dass die Nebentätigkeit die ordnungsgemäße Erfüllung der Hauptdienstpflichten als Referendar nicht beeinträchtigen darf. Gemäß § 99 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. der entsprechenden Landesgesetze darf die Nebentätigkeit einen bestimmten zeitlichen Umfang nicht überschreiten. Üblicherweise gelten maximal acht bis zehn Stunden pro Woche als unproblematisch, wobei bei juristischen Referendaren individuelle Regelungen je nach Bundesland Anwendung finden können. Tätigkeiten, die mit dem Status des Referendars unvereinbar sind, wie zum Beispiel politische Betätigungen im Sinne von Mandatsträgerschaften, Tätigkeiten, die im Konflikt mit den Ausbildungsstellen stehen, oder Arbeiten für Examensrepetitorien (in bestimmten Bundesländern), können ausgeschlossen sein.

Wie wirkt sich die Nebentätigkeit auf die Unterhaltsbeihilfe aus?

Die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe im Referendariat setzt grundsätzlich voraus, dass die Ausbildung im Vordergrund steht. Werden mit einer Nebentätigkeit Einkünfte erzielt, kann das Auswirkungen auf die Höhe der Unterhaltsbeihilfe haben. In manchen Bundesländern werden Einkünfte aus genehmigten Nebentätigkeiten teilweise oder vollständig auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, sofern bestimmte Freibeträge überschritten werden. Die genauen Regelungen variieren zwischen den Ländern; oftmals gelten Freibeträge, etwa bis zu einer bestimmten Summe monatlich, die nicht angerechnet wird. Werden diese Beträge überschritten, kann es zur Kürzung oder sogar zum vollständigen Wegfall der Unterhaltsbeihilfe kommen.

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei nicht ordnungsgemäß angezeigter oder unzulässiger Nebentätigkeit?

Das Ausüben einer nicht genehmigten oder untersagten Nebentätigkeit kann disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen. Dies reicht von einer förmlichen Ermahnung über Geldbußen bis hin zur Entfernung aus dem Referendardienst. Darüber hinaus können zivil- und haftungsrechtliche Konsequenzen entstehen, etwa wenn durch die Nebentätigkeit dienstliche Pflichten verletzt werden. Außerdem ist die Rückforderung zu Unrecht bezogener Unterhaltsbeihilfe möglich, falls durch nicht korrekt gemeldete Einkünfte unzulässige Zahlungen erfolgen. Im Extremfall kann dies auch Auswirkungen auf die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe haben.

Ist es erlaubt, während des Referendariats einer Nebentätigkeit im juristischen Bereich nachzugehen?

Die Aufnahme einer juristischen Nebentätigkeit, etwa als freie/r Mitarbeiter/in in einer Anwaltskanzlei, ist grundsätzlich möglich, allerdings im Referendariat besonders rechtlich sensibel zu betrachten. Sie bedarf stets der expliziten Genehmigung durch die jeweilige Ausbildungsleitung. Von besonderer Relevanz ist der Ausschluss von Interessenkollisionen: Nebentätigkeiten bei Ausbildungseinrichtungen, bei denen parallel Ausbildungsabschnitte absolviert werden (z. B. Gerichte, Behörden), sind in aller Regel unzulässig. Auch Tätigkeiten in Konkurrenz zu den Aufgaben der Ausbildungsstellen werden häufig untersagt, um Konflikte und den Anschein der Befangenheit zu vermeiden.

Wie verhält es sich mit Versicherungspflichten und Haftung bei Nebentätigkeiten?

Rechtsreferendare sind für Tätigkeiten innerhalb des öffentlich-rechtlichen Referendariatsverhältnisses versichert, jedoch nicht automatisch für Nebentätigkeiten außerhalb dieses Rahmens. Für die Nebentätigkeit besteht keine staatliche Haftung; der Referendar muss selbst für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen, insbesondere im Bereich der Haftpflichtversicherung. Sollte im Rahmen der Nebentätigkeit ein Schaden verursacht werden, haftet der Referendar persönlich. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass für bestimmte Tätigkeiten (z. B. selbständige juristische Beratung) ggf. eine besondere Berufshaftpflichtversicherung erforderlich ist.

Welche Mitteilungspflichten bestehen bei Beendigung oder Wechsel der Nebentätigkeit?

Endet eine genehmigte Nebentätigkeit oder ändern sich die in der Genehmigung angegebenen Umstände (Art, Zeitumfang, Arbeitsort, Arbeitgeber), so ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderung bedarf einer erneuten Überprüfung durch die Ausbildungsstellen, um die weitere Genehmigungsfähigkeit zu gewährleisten. Unterbleibt diese Mitteilung, kann dies ebenfalls disziplinarrechtliche Folgen haben und zur nachträglichen Untersagung führen.