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Mentoringprogramme für Referendare


Mentoringprogramme für Referendare

Begriff und Definition

Mentoringprogramme für Referendare bezeichnen strukturierte Fördermaßnahmen, in denen Berufseinsteiger im Vorbereitungsdienst, insbesondere im Rahmen des Rechtsreferendariats, gezielt von erfahrenen Personen (Mentoren) begleitet, beraten und unterstützt werden. Ziel solcher Programme ist es, die fachliche und persönliche Entwicklung der Referendare zu fördern, den Einstieg in den juristischen Berufsalltag zu erleichtern und eine qualitätsvolle Ausbildung zu gewährleisten.

Rechtsgrundlagen und Rahmenbedingungen

Regelung im Deutschen Recht

Die Teilnahme an einem Referendariat ist für angehende Volljuristen gemäß Deutschem Richtergesetz (DRiG) und den jeweiligen Ausbildungsordnungen der Bundesländer verpflichtend. Das DRiG (§ 5 DRiG) legt die Grundlagen des Vorbereitungsdienstes fest, während die weitere Ausgestaltung auf Landesebene durch Juristenausbildungsordnungen erfolgt. Mentoringprogramme sind jedoch keine gesetzlich zwingenden Bestandteile, sondern können als freiwillige Zusatzangebote durch Landesjustizverwaltungen, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Verwaltungseinrichtungen, Universitäten oder private Institutionen etabliert werden.

Freiwilligkeit und Verpflichtung

Die Teilnahme an Mentoringprogrammen für Referendare ist in der Regel freiwillig, solange keine verbindliche Regelung im jeweiligen Ausbildungsgesetz oder in Ausbildungsordnungen getroffen wurde. Vereinzelt kann die Teilnahme an bestimmten Elementen eines Programms verpflichtend ausgestaltet sein, etwa wenn das Mentoring als Teil eines strukturierten Begleitprogramms während bestimmter Stationen (z. B. Wahlstation) vorgesehen ist.

Ziele und Inhalte der Mentoringprogramme

Förderung der Ausbildung und Integration

Die Programme zielen auf eine intensive Förderung der fachlichen Qualifikation, Persönlichkeitsentwicklung, ethischen Bildung und sozialen Integration. Insbesondere der Austausch zwischen Mentor und Mentee (Referendar) soll dazu beitragen, praktische Fragen des Berufsalltags zu klären, Entscheidungsprozesse zu reflektieren und Lernfortschritte zu begleiten.

Struktur und Ablauf

Mentoringprogramme können unterschiedlich ausgestaltet sein, beispielsweise als Einzel- oder Gruppenmentoring, mit regelmäßigen persönlichen Treffen, digitalen Sprechstunden oder im Rahmen gemeinsamer Veranstaltungen. Zu den regelmäßig behandelten Themen zählen:

  • Organisatorische Abläufe des Referendariats
  • Vorbereitung auf Prüfungen (insbesondere das Zweite Staatsexamen)
  • Strategien zur Vereinbarkeit von Ausbildung und Privatleben
  • Unterstützung bei der Karriereplanung
  • Ethik sowie berufliches Selbstverständnis
  • Reflexion über den Umgang mit Mandanten, Justiz und Verwaltung

Rechte und Pflichten von Mentoren und Mentees

Rechte der Referendare (Mentees):

  • Freiwilligkeit der Teilnahme, sofern keine abweichenden landesrechtlichen Bestimmungen bestehen
  • Anspruch auf fachliche Unterstützung und Begleitung
  • Recht auf Vertraulichkeit im Mentoring-Prozess
  • Anrecht auf individuelle Betreuung, sofern dies die Programmgenerierung vorsieht

Pflichten von Referendaren (Mentees):

  • Bereitschaft zur aktiven Mitwirkung und Offenheit
  • Beachtung der geltenden Verschwiegenheitspflichten hinsichtlich im Mentoring-Prozess erlangter Informationen

Rechte und Pflichten der Mentoren:

  • Auswahl von qualifizierten und erfahrenen Mentorinnen und Mentoren durch die Programme
  • Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit über persönliche oder prüfungsrelevante Belange der Mentees
  • Sicherstellung der regelmäßigen Durchführung von Mentoring-Sitzungen
  • Neutralität und Förderung der Chancengleichheit
  • Keine Beteiligung an Prüfungsentscheidungen bezüglich des eigenen Mentees, um Neutralitätskonflikte zu vermeiden

Datenschutz und Verschwiegenheitspflichten

Mentoringprogramme für Referendare unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Personenbezogene Daten von Referendaren und Mentorinnen dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung verarbeitet und gespeichert werden. Eine Weitergabe von Informationen ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, gesetzliche Bestimmungen machen dies unabdingbar.

Mentorinnen und Mentoren sind zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht erstreckt sich auf sämtliche Informationen über die persönliche oder fachliche Entwicklung der Mentees, die im Rahmen des Mentorings bekannt werden.

Implementierung und Organisation

Träger und Institutionen

Mentoringprogramme können durch verschiedene Institutionen realisiert werden. Häufige Träger sind:

  • Landesjustizverwaltungen und Oberlandesgerichte
  • Universitäten und juristische Fakultäten
  • Öffentliche Arbeitgeber im Rahmen von Verwaltung und Justiz
  • Berufsverbände und Interessenvertretungen

Auswahl und Qualifikation der Mentorinnen und Mentoren

Zur Sicherstellung der Programmqualität wird im Regelfall die Auswahl qualifizierter Mentorinnen und Mentoren durch das Organisationsteam vorgenommen. Oftmals bestehen Mindestanforderungen an die Berufserfahrung und pädagogische Fähigkeit der potentiellen Mentorinnen und Mentoren. Programmbegleitende Schulungen oder Fortbildungen sind verbreitet.

Evaluation, Kontrolle und rechtliche Überwachung

Die Wirksamkeit und Rechtssicherheit von Mentoringprogrammen für Referendare wird regelmäßig durch interne Evaluationsmaßnahmen sowie externe Überprüfungen der zuständigen Aufsichtsbehörden sichergestellt. Feedbackrunden und anonyme Evaluationen tragen dazu bei, die Qualität zu optimieren und etwaige rechtliche Konflikte frühzeitig zu beheben.

Im Falle von Beschwerden oder Konflikten stehen innerbetriebliche Beschwerdemechanismen sowie im Streitfall die jeweiligen Aufsichts- und Disziplinarbehörden zur Verfügung.

Bedeutung in der Rechtspraxis

Mentoringprogramme für Referendare sind ein zunehmend beliebtes Element moderner juristischer Ausbildung und nehmen einen wichtigen Stellenwert im Rahmen der Nachwuchsförderung und Qualitätssicherung ein. Sie fördern nicht nur die fachliche und persönliche Entwicklung sondern tragen auch nachweislich zur Reduzierung von Ausbildungsabbrüchen und zur Verbesserung der Prüfungsergebnisse bei.

Vergleich zu anderen Förderinstrumenten

Im Unterschied zu klassischen Ausbildungsprogrammen, die vornehmlich auf die Vermittlung von Fachwissen und die Bewertung der Examensleistungen ausgerichtet sind, setzen Mentoringprogramme den Schwerpunkt auf eine individuelle Begleitung, psychosoziale Unterstützung und langfristige Begleitung über den Verlauf des Referendariats hinaus.

Zusammenfassung

Mentoringprogramme für Referendare stellen ein umfassendes Instrument der persönlichen und fachlichen Förderung im juristischen Vorbereitungsdienst dar. Obwohl sie in deutschlandweiten Ausbildungsordnungen grundsätzlich freiwillig ausgestaltet sind, leisten sie einen bedeutenden Beitrag zur Sicherung der Ausbildungsqualität, zur Persönlichkeitsentwicklung und zum beruflichen Erfolg der Teilnehmenden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen betreffen vor allem Bereiche des Datenschutzes, der Verschwiegenheitspflichten sowie des Neutralitätsgrundsatzes, deren Einhaltung maßgeblich zur Funktionsfähigkeit und Akzeptanz dieser Programme beiträgt.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Pflichten haben Mentorinnen und Mentoren im Rahmen eines Mentoringprogramms für Referendarinnen und Referendare?

Mentorinnen und Mentoren, die in einem Mentoringprogramm für Referendarinnen und Referendare tätig sind, unterliegen verschiedenen rechtlichen Pflichten, insbesondere im Hinblick auf ihre Funktion als weisungsbefugte Personen im Rahmen der dienstlichen Ausbildung. Dazu gehören vor allem die Fürsorge- und Schutzpflichten gegenüber den Mentees, die Einhaltung dienstrechtlicher Vorgaben sowie die Pflicht zur Neutralität und zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Je nach Bundesland können spezifische schulrechtliche Regelungen greifen, die etwa im jeweiligen Beamtengesetz, im Schulgesetz oder in Ausbildungsordnungen verankert sind. Mentorinnen und Mentoren müssen gewährleisten, dass sämtliche gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich Diskriminierungsfreiheit, Datenschutz, Schweigepflicht und Chancengleichheit eingehalten werden. Sie sind zudem verpflichtet, alle berufsbezogenen Anweisungen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufsichtspflicht zu koordinieren und zu überwachen. Bei Verstößen gegen diese rechtlichen Verpflichtungen können dienstrechtliche Konsequenzen eintreten.

Wie ist das Verhältnis zwischen Mentoringprogramm und Beamtenrecht juristisch geregelt?

Das Mentoringprogramm für Referendarinnen und Referendare wird grundsätzlich als Teil der Ausbildung im Vorbereitungsdienst verstanden, der durch das Beamtenrecht und die jeweiligen landesspezifischen Regelungen – wie etwa das Landesbeamtengesetz und zugehörige Ausbildungs- und Prüfungsordnungen – geregelt ist. Mentorinnen und Mentoren handeln innerhalb dieses rechtlichen Rahmens als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbilder im Sinne des Beamtenrechts, wodurch sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt und verpflichtet sind. Die Zuweisung von Mentorinnen und Mentoren erfolgt meist per Verfügung oder Dienstanweisung, wodurch sie explizit in den Ausbildungsprozess eingebunden werden. Das Dienstrecht regelt dabei sowohl die Pflichten gegenüber den Auszubildenden als auch die Rechte zur Beaufsichtigung und Bewertung der Referendarinnen und Referendare.

Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten im Zusammenhang mit Mentoringprogrammen für Referendare?

Im Rahmen von Mentoringprogrammen greifen strenge datenschutzrechtliche Anforderungen, da personenbezogene Daten der Referendarinnen und Referendare erhoben, verarbeitet und gespeichert werden. Maßgeblich sind dabei die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie ggf. die landesspezifischen Datenschutzgesetze. Es dürfen nur solche Daten erhoben werden, die für die Durchführung des Mentoringprogramms unerlässlich sind. Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Mentorinnen, Mentoren und weiteren am Ausbildungsprozess Beteiligten (z.B. Seminarleitungen, Schulleitung) ist ausschließlich im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Befugnisse zulässig. Mentees sind über die Verarbeitung ihrer Daten transparent zu informieren, und ihnen stehen umfassende Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch zu. Mentorinnen und Mentoren müssen zudem sicherstellen, dass Unterlagen und Aufzeichnungen gegen unbefugten Zugriff geschützt sind.

Inwiefern besteht eine rechtliche Haftung der Mentorinnen und Mentoren im Rahmen der Programme?

Mentorinnen und Mentoren können im Rahmen des Mentoringprogramms potenziell haftbar gemacht werden. Die Haftung betrifft sowohl dienstrechtliche als auch ggf. zivilrechtliche Aspekte. Im Rahmen ihrer dienstrechtlichen Tätigkeit unterliegen sie der Amtshaftung, d.h. der Dienstherr haftet grundsätzlich für Schäden, die Mentorinnen und Mentoren im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachen, es sei denn, sie handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. Bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten können Mentorinnen und Mentoren selbst regresspflichtig werden. Außerdem ist die Einhaltung der Aufsichtspflicht und der Schutz des Wohlbefindens der Mentees rechtlich geboten. Bei Verletzung dieser Pflichten, beispielsweise im Falle von Diskriminierung oder Mobbing, sind rechtliche Konsequenzen wie dienstrechtliche Ermittlungen oder Disziplinarmaßnahmen möglich.

Welche juristischen Besonderheiten gelten bei der Beurteilung und Bewertung durch Mentorinnen und Mentoren?

Rechtlich bindend ist, dass jede Beurteilung und Bewertung durch Mentorinnen und Mentoren dem Grundsatz der sachlichen Richtigkeit, Nachvollziehbarkeit und Gleichbehandlung zu entsprechen hat. Das Gebot der Objektivität ist im öffentlichen Dienstrecht fest verankert und stellt sicher, dass Wertungen stets an nachprüfbaren, objektiven Kriterien ausgerichtet sind. Subjektive oder diskriminierende Bemerkungen sind unzulässig. Referendarinnen und Referendaren steht ein Recht auf Anhörung und Akteneinsicht (Art. 19 Abs. 4 GG, § 29 VwVfG) zu, sodass Bewertungen ausführlich begründet und auf Wunsch erläutert werden müssen. Fehlerhafte oder willkürliche Bewertungen können im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren (z.B. Widerspruchs- oder Klageverfahren) überprüft und ggf. korrigiert werden.

Unterliegen Inhalte aus Mentoringgesprächen einer besonderen Schweigepflicht?

Mentorinnen und Mentoren unterliegen als Angehörige des öffentlichen Dienstes einer dienstlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG), die auch auf schutzwürdige Informationen aus Mentoringgesprächen Anwendung findet. Informationen, über die im Rahmen der persönlichen Gespräche gesprochen wird, dürfen grundsätzlich nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Referendarinnen und Referendare an Dritte weitergegeben werden, sofern sie nicht für dienstliche Zwecke oder im Rahmen gesetzlicher Meldungspflichten erforderlich sind (z.B. Gefährdungsanzeigen). Der vertrauliche Umgang mit Inhalten aus den Mentoringgesprächen ist nicht nur eine arbeitsrechtliche, sondern auch eine unmittelbar rechtliche Verpflichtung, deren Missachtung mit dienstrechtlichen oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen einhergehen kann.

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Referendarinnen und Referendare bei Konflikten im Mentoring?

Im Falle von juristisch relevanten Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten während eines Mentoringprogramms können Referendarinnen und Referendare verschiedene Rechtswege und Beschwerdemechanismen nutzen. Ihnen steht ein dienstlicher Beschwerdeweg offen, bei dem sie sich formal an die Schulleitung, Seminarleitung oder, falls notwendig, an die übergeordnete Schulaufsichtsbehörde wenden können. Zusätzlich bestehen die Möglichkeiten, diskriminierende oder willkürliche Handlungen sowie Verstöße gegen die Fürsorgepflicht bzw. dienstrechtliche oder datenschutzrechtliche Regelungen an spezielle Beschwerdestellen weiterzuleiten. Im Einzelfall kann auch eine rechtliche Vertretung (z.B. über eine Personalvertretung oder Gewerkschaft) in Anspruch genommen und gegebenenfalls vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.