Legal Lexikon

LL.M. nach dem Referendariat


Definition und Bedeutung des LL.M. nach dem Referendariat

Der Master of Laws (LL.M.) nach dem Referendariat bezeichnet einen weiterführenden rechtswissenschaftlichen Studiengang, der einem abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und dem juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) nachfolgt. Der Erwerb eines LL.M.-Titels dient der juristischen Weiterbildung, Spezialisierung und Internationalisierung. Abschluss suchende Absolventinnen und Absolventen erweitern damit nach dem zweiten Staatsexamen ihre wissenschaftliche Qualifikation, um den LL.M. ausdrücklich als Zusatzqualifikation gegenüber Arbeitgebern, Hochschulen und im internationalen Rechtsverkehr auszuweisen.

Voraussetzungen und Zulassung zum LL.M.-Studium nach dem Referendariat

Nachweis der formalen Qualifikation

Die grundsätzliche Voraussetzung für die Aufnahme in ein LL.M.-Programm ist ein abgeschlossenes erstes Staatsexamen in Rechtswissenschaften. Wenn das LL.M.-Studium nach dem Referendariat angetreten wird, ist zudem regelmäßig das zweite Staatsexamen nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für weiterführende Programme, die sich an Absolventen richten, die bereits beide Examina erfolgreich abgeschlossen haben. Einige Programme akzeptieren auch Bewerbungen mit abgeschlossenem ersten Staatsexamen und Referendariat ohne bestandene zweite Staatsprüfung, jedoch verringert dies in vielen Fällen die Zugangsmöglichkeiten.

Sprachkenntnisse und weitere Erfordernisse

Ein Großteil der LL.M.-Programme im Ausland setzt den Nachweis ausreichender Fremdsprachenkenntnisse voraus, beispielsweise durch Sprachtests wie TOEFL oder IELTS im englischsprachigen Ausland. Einige Programme verlangen zusätzlich Referenzschreiben, Motivationsschreiben und einen Lebenslauf. In Deutschland und im europäischen Ausland können alternative Qualifikationen wie gute Examensnoten oder praktische Erfahrungen erwünscht sein.

Aufbau und Inhalte von LL.M.-Studiengängen

Studiendauer und Aufbau

LL.M.-Programme im Anschluss an das Referendariat dauern in der Regel ein Jahr (Vollzeit) beziehungsweise zwei Jahre (Teilzeit). Das Studium kann in Präsenz, hybrid oder im Fernstudium absolviert werden. Der Studienaufbau besteht üblicherweise aus Pflicht- und Wahlmodulen, Seminaren, Fallstudien, Hausarbeiten sowie einer wissenschaftlichen Abschlussarbeit (Masterthesis).

Fachliche Ausrichtung

Die thematische Bandbreite reicht von Allgemeinen Rechtswissenschaften, Wirtschaftsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Umweltrecht bis hin zu internationalen und vergleichenden Rechtsgebieten wie Völkerrecht, Europarecht oder Handelsrecht. Studierende können sich so gezielt auf bestimmte Rechtsgebiete konzentrieren, die individuelles Interesse oder berufliche Zielsetzungen widerspiegeln.

Internationalität

Der LL.M. nach dem Referendariat wird sowohl an deutschen Universitäten als auch an Hochschulen weltweit angeboten. Viele Graduierte wählen insbesondere ausländische Hochschulen, um sich für den internationalen Arbeitsmarkt aufzustellen oder Einblick in andere Rechtsordnungen zu erhalten. Ein im Ausland erworbener LL.M. ist ein wichtiger Indikator für grenzüberschreitende Mobilität und fördert die Entwicklung interkultureller und fremdsprachlicher Kompetenz.

Rechtliche Einordnung und Anerkennung des LL.M.-Titels

Status des LL.M. im deutschen Rechtssystem

Der LL.M. ist ein akademischer Grad; sein Erwerb berechtigt zur Führung des Titels „Master of Laws“ beziehungsweise „LL.M.“ Dem LL.M.-Grad liegt eine hochschulrechtliche Anerkennung zugrunde. Gemäß Kultusministerkonferenz wird die Titelführung zugelassen, sofern das LL.M.-Studium an einer anerkannten ausländischen oder deutschen Hochschule absolviert wurde. Der erworbene Titel ist eintragungsfähig in öffentlichen Dokumenten und kann im Namen geführt werden.

Bedeutung für das Berufsleben

Ein LL.M.-Abschluss nach dem Referendariat gilt als Nachweis vertiefter fachlicher Qualifikation. Insbesondere bei international tätigen Kanzleien, Unternehmen oder Organisationen kann der LL.M. die Chancen auf eine Anstellung oder Beförderung verbessern. Das Studium vermittelt wissenschaftliche Arbeitsweisen, Auslandserfahrung und Kenntnisse in spezifischen Rechtsgebieten, die im Rahmen gerichtlicher oder außergerichtlicher Tätigkeit von Vorteil sein können.

LL.M. und Berufsqualifikation

Der Erwerb eines LL.M. nach dem Referendariat ersetzt nicht das zweite Staatsexamen als Qualifikation für hoheitliche juristische Tätigkeiten in Deutschland, insbesondere die Zulassung als Rechtsanwalt oder die Tätigkeit als Richter bzw. Staatsanwalt. Der LL.M. ist vielmehr eine zusätzliche, fakultative akademische Qualifikation. In bestimmten Ländern kann ein LL.M.-Abschluss jedoch zur Zulassung zu weiteren juristischen Prüfungen oder Berufen berechtigen (zum Beispiel in den USA der Zugang zur Bar Exam).

Unterschiedliche Ausgestaltungen des LL.M. nach dem Referendariat

LL.M. im In- und Ausland

Während deutsche LL.M.-Programme Wert auf theoretische und methodische Vertiefung legen, bieten ausländische Programme oftmals eine enge Praxisorientierung und internationale Ausrichtung. Kriterien bei der Wahl des Studienortes sind Reputation, Kostenstruktur, Netzwerkmöglichkeiten und Zugang zu einer bestimmten Rechtsordnung.

Teilzeit-, Fern- und Weiterbildungs-LL.M.

Insbesondere für Absolventinnen und Absolventen nach dem Referendariat, die bereits berufstätig sind, bestehen flexible Studienangebote. Teilzeit- und Fernstudiengänge bieten die Möglichkeit, den LL.M. berufsbegleitend zu erwerben. Weiterbildungs-LL.M.s setzen häufig Berufserfahrung voraus und zielen auf eine praxisnähere Schulung ab.

Finanzierungsmöglichkeiten des LL.M.-Studiums

Die Finanzierung eines LL.M. nach dem Referendariat kann durch Stipendien, Kredite, Eigenmittel oder Unterstützung durch Arbeitgeber erfolgen. Stipendien werden von nationalen und internationalen Organisationen, Stiftungen und Universitäten vergeben. In manchen Fällen fördern Kanzleien und Unternehmen die Qualifizierung ihrer Mitarbeitenden durch Kostenbeteiligungen oder Bildungsurlaub.

Rechtliche Anerkennung ausländischer LL.M.-Abschlüsse

Für den in Deutschland geführten LL.M.-Grad nach einem Auslandsstudium gelten Bestimmungen zur Gradführung nach dem jeweiligen Landeshochschulgesetz. Ein im Ausland erworbener LL.M. ist in Deutschland grundsätzlich anerkennungsfähig, sofern das Studium an einer offiziell anerkannten Hochschule und mit dem geforderten Studienumfang (mindestens ein akademisches Jahr) erbracht wurde.

Fazit zum LL.M. nach dem Referendariat

Der LL.M. nach dem Referendariat ist ein anerkannter, akademischer Zusatzabschluss, der Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftlern vielfältige Weiterbildungsmöglichkeiten und Perspektiven eröffnet. Er hat jedoch keine berufsqualifizierende Wirkung für klassische hoheitliche Jurafunktionen in Deutschland, erhöht jedoch die Wettbewerbsfähigkeit und Mobilität auf dem nationalen und internationalen Arbeitsmarkt sowie im wissenschaftlichen Bereich. Die Entscheidung für ein LL.M.-Studium nach dem Referendariat sollte nach einer genauen Abwägung der eigenen Karriereziele, finanziellen Möglichkeiten und fachlichen Interessen erfolgen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um nach dem Referendariat einen LL.M. aufnehmen zu können?

Damit Absolventen des Referendariats einen Master of Laws (LL.M.) aufnehmen können, sind in der Regel das erfolgreich bestandene Erste Juristische Staatsexamen sowie der Abschluss des Referendariats mit dem Zweiten Staatsexamen erforderlich. Juristische Fakultäten, insbesondere im Ausland, verlangen oft den Nachweis eines abgeschlossenen juristischen Studiums, was in Deutschland dem J.D., LLB oder dem Staatsexamen entspricht. Zudem kann eine beglaubigte Übersetzung der Examensurkunden sowie ein Transcript of Records gefordert werden. Einige Länder oder Hochschulen setzen zusätzlich ein Empfehlungsschreiben, einen Lebenslauf und in vereinzelten Fällen auch Berufserfahrung voraus. Im Hinblick auf etwaige Visumsbestimmungen sind weitere Dokumente wie Finanzierungsnachweise oder Sprachtests (meist TOEFL oder IELTS) nötig. Es empfiehlt sich, die genauen rechtlichen Zulassungskriterien der jeweiligen Fakultät oder des Ziellandes zu prüfen, da diese erheblich variieren können.

Welche rechtlichen Auswirkungen hat ein LL.M.-Abschluss auf die anwaltliche Zulassung in Deutschland?

Ein LL.M.-Abschluss allein begründet keine unmittelbare Berechtigung zur selbstständigen Führung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in Deutschland. Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bleibt die zweimalige staatliche Pflichtfachprüfung gemäß § 5 Abs. 1 DRiG. Ein im Anschluss an das Referendariat abgelegter LL.M. kann jedoch als zusätzliche Qualifikation dienlich sein, die etwaige Fachanwaltsausbildungen, eine Schwerpunktsetzung oder einen Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse erleichtert (§ 4 FAO). In bestimmten Bundesländern lassen sich durch ein LL.M.-Studium, insbesondere im Ausland, Teile des Pflichtpraktikums oder die Vermittlung spezifischer Kenntnisse für den Fachanwalt anrechnen. Ein LL.M. aus dem Ausland kann darüber hinaus im Rahmen der Vorschriften zur anwaltlichen Zulassung von EU-Anwälten gemäß der Richtlinie 98/5/EG, beispielsweise bei dauerhaftem Berufswechsel, Bedeutung erlangen. Rechtliche Relevanz erhält er ebenfalls im Kontext von Bewerbungsgesprächen und der Erstellung von Zeugnissen.

Welche rechtlichen Aspekte sind bei der Finanzierung eines LL.M.-Studiums nach dem Referendariat zu beachten?

Bei der Finanzierung eines LL.M.-Studiums nach dem Referendariat sind verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen zu prüfen. Zum einen kann BAföG für ein postgraduales Studium nur unter strengen Voraussetzungen gewährt werden, insbesondere wenn es sich um das erste Masterstudium handelt und die Altersgrenze nicht überschritten wurde (§ 7 BAföG). Bei Beantragung von Bildungskrediten sind die Kreditrichtlinien des Bundes und die jeweiligen Vertragsbedingungen zu beachten. Stipendienprogramme privater und staatlicher (z.B. DAAD) Träger verlangen in der Regel die Einhaltung spezifischer Förderbedingungen – etwa Leistungsnachweise, Rückzahlungsmodalitäten bei Abbruch oder Verpflichtungen zur Rückkehr nach Deutschland („Rückkehrklausel“). Bei Auslands-LL.M.-Programmen sind zudem nationale Steuervorschriften relevant: Studiengebühren und Lebenshaltungskosten können, teilweise beschränkt, als Werbungskosten abgesetzt werden (§ 9 EStG), wenn ein hinreichender Zusammenhang zur späteren Berufsausübung vorliegt. Ferner sind im Rahmen von Studienkrediten die Regelungen zur Verzinsung, Rückzahlung und Absicherung bei Arbeitslosigkeit zu prüfen.

Ist ein im Ausland erworbener LL.M.-Abschluss in Deutschland rechtlich anerkannt?

Die rechtliche Anerkennung eines im Ausland erworbenen LL.M.-Abschlusses in Deutschland richtet sich maßgeblich nach dem Anerkennungsgesetz (AnerkG) und spezialgesetzlichen Vorschriften wie dem Hochschulrahmengesetz (HRG) oder den Regeln der Kultusministerkonferenz (KMK). In Deutschland gilt ein ausländischer LL.M. nicht als vollständig gleichwertig mit dem deutschen juristischen Staatsexamen; er ist vielmehr als postgraduale Zusatzqualifikation zu werten. Die Führung des im Ausland erworbenen Titel ist nach den Landeshochschulgesetzen regelmäßig, unter Angabe der verleihenden Institution, zulässig (sog. „Titelschutz“, z.B. LL.M. (Harvard)). Für den Berufszugang ist der LL.M. zwar eine Aufwertung, ersetzt jedoch nicht die nationalen Zugangsvoraussetzungen zum Referendariat, zur Anwaltschaft oder zum Richteramt. Eine Ausnahme kann für EU-Mitgliedstaaten auf Grundlage der Anerkennungsrichtlinie bestehen, wenn ein Weg in die nationale Qualifikation (z.B. „Eignungsprüfung“ für EU-Juristen nach § 112a DRiG) vorgesehen ist.

Welche besonderen rechtlichen Regelungen sind bei einem Auslandsaufenthalt im Rahmen des LL.M.-Studiums zu beachten?

Wer einen LL.M. nach dem Referendariat im Ausland anstrebt, muss verschiedene rechtliche Vorgaben beachten. Hierzu zählt insbesondere die Pflicht zur Beantragung eines Studentenvisums gemäß den jeweils geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Ziellandes. Darüber hinaus sind Meldepflichten bei der zuständigen Ausländerbehörde einzuhalten. Sozialversicherungsrechtliche Aspekte spielen ebenfalls eine Rolle: Die freiwillige Weiterversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung während des Auslandsstudiums ist möglich, sollte jedoch rechtzeitig beantragt werden (§ 7 SGB IV). Hinsichtlich etwaiger Arbeitsaufenthalte (etwa als „Student Assistant“, „Teaching Assistant“ o.Ä.) sind die jeweiligen lokalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie Beschränkungen durch das Studentenvisum zu beachten. Im Hinblick auf die Rückkehr nach Deutschland kann unter Umständen ein Nachweis über den ordnungsgemäßen Aufenthalt und das Studium erforderlich werden, etwa für Reisekostenerstattungen durch Stipendiengeber oder zur Geltendmachung von Steuervergünstigungen.

Welche rechtlichen Fristen und Formerfordernisse müssen bei der Bewerbung für einen LL.M. nach dem Referendariat eingehalten werden?

Die Bewerbung für ein LL.M.-Studium unterliegt teils komplexen rechtlichen Fristen und Formerfordernissen. Die Einreichungsfristen variieren je nach Programm und Hochschule, fallen aber international meist zwischen Dezember und Mai für einen Start im kommenden akademischen Jahr. Zwingend einzureichen sind üblicherweise amtlich beglaubigte Urkunden zum Ersten und Zweiten Staatsexamen, Nachweise über Sprachkenntnisse, beglaubigte Übersetzungen sowie, bei internationalen Bewerbungen, gegebenenfalls eine Anerkennung der Qualifikation durch eine zentrale Anerkennungsstelle (z.B. NARIC). Die Bewerbungsunterlagen müssen rechtzeitig und oft ausschließlich über elektronische Bewerbungsportale eingereicht werden; verspätete oder unvollständige Unterlagen führen in der Regel zum formellen Ausschluss vom Verfahren. Zu beachten sind zudem mögliche Gebühren für die Bearbeitung der Bewerbung und besondere Anforderungen bezüglich der Datenerhebung (Datenschutz, Einwilligungserklärung).

Gibt es rechtliche Besonderheiten bei der Anrechnung des LL.M. auf spätere Weiterbildungen und Fachanwaltslehrgänge?

Der erfolgreiche Abschluss eines LL.M.-Studiums kann in begrenztem Umfang auf spätere fachliche Weiterbildungen und Fachanwaltslehrgänge angerechnet werden. Nach § 4 Fachanwaltsordnung (FAO) ist es möglich, bestimmte im LL.M.-Studium erworbene theoretische Kenntnisse für die Fachanwaltschaft als Nachweis vorzulegen, jedoch ist hierfür die inhaltliche Übereinstimmung mit den Anforderungen des jeweiligen Fachanwaltsgebiets zwingend. Die Anerkennung erfolgt im Ermessen der Rechtsanwaltskammern, die Einzelfallprüfungen vornehmen. In anderer Hinsicht können LL.M.-Module, etwa aus dem Steuer- oder Arbeitsrecht, als Teilleistungen für spezialisierte Masterprogramme oder für formale Qualifikationen im Ausland dienen, sofern sie in Umfang und Inhalt dem jeweiligen Qualifikationsrahmen (z.B. ECTS, Bologna-Rahmen) entsprechen. Eine automatische, rechtliche Anerkennung oder Gleichwertigkeit ist nicht garantiert und sollte vorab mit den jeweiligen Kammern oder Weiterbildungsinstitutionen abgeklärt werden.