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Krankenversicherung im Referendariat


Krankenversicherung im Referendariat

Die Krankenversicherung im Referendariat bildet einen zentralen Aspekt der sozialen Absicherung während des juristischen oder pädagogischen Vorbereitungsdienstes in Deutschland. Dieser Artikel erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen, Besonderheiten sowie die verschiedenen Varianten der Krankenversicherung für Referendarinnen und Referendare. Ziel ist eine umfassende Darstellung aller relevanten gesetzlichen, praktischen und finanziellen Aspekte.


Rechtsgrundlagen der Krankenversicherung im Referendariat

Versicherungspflicht und gesetzliche Bestimmungen

Referendarinnen und Referendare unterliegen, abhängig vom Land und der Art des Vorbereitungsdienstes (beispielsweise als Lehramts- oder Rechtsreferendar), unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Maßgeblich sind hierbei insbesondere das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie die Beihilfevorschriften der Länder und der Bundesdienststellen. Besonders relevant ist der Status als Beamtin oder Beamter auf Widerruf, der für viele Referendare während der Ausbildungszeit gilt.

Referendare als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Sie haben stattdessen die Möglichkeit, sich privat zu versichern oder unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der GKV zu verbleiben.

Beihilfeanspruch im Referendariat

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf haben während des Referendariats Anspruch auf Beihilfe. Diese staatliche Unterstützung deckt in der Regel zwischen 50 % und 80 % der anfallenden beihilfefähigen Krankheitskosten ab. Der genaue Beihilfebemessungssatz variiert je nach Bundesland, Familienstatus und weiteren individuellen Faktoren. Die Beihilfe deckt jedoch nicht alle entstehenden Kosten ab, weswegen eine ergänzende Krankenversicherung erforderlich ist.


Optionen der Krankenversicherung im Referendariat

Private Krankenversicherung (PKV)

Referendarinnen und Referendare im Beamtenverhältnis können sich freiwillig privat krankenversichern. Die PKV bietet spezielle Tarife für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf (sogenannte Anwärtertarife), die meist einen umfassenden Versicherungsschutz zu vergleichsweise günstigen Konditionen abdecken. In Verbindung mit dem Beihilfeanspruch ist lediglich der verbleibende Eigenanteil gegenüber der jeweiligen Privatversicherung abzusichern.

Besondere Merkmale der PKV im Referendariat sind:

  • Anwärtertarife: Zeitlich begrenzte Tarife mit verbessertem Preis-Leistungsverhältnis für die Dauer des Vorbereitungsdienstes.
  • Individuelle Tarifwahl: Bedarfsgerechte Anpassung möglich, etwa hinsichtlich Selbstbeteiligung und Leistungsumfang.
  • Gesundheitsprüfung: Die Aufnahme in die PKV ist regelmäßig mit einer Gesundheitsprüfung verbunden.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, in der gesetzlichen Krankenversicherung zu verbleiben. Dies betrifft primär Referendare, die bereits vor Beginn ihres Dienstverhältnisses in der GKV pflichtversichert waren. Sie können die freiwillige Weiterversicherung beantragen (§ 9 SGB V).

Die GKV übernimmt im Gegensatz zur PKV nicht nur einen Teil der Kosten, sondern gewährt grundsätzlich einen umfassenden Basisschutz. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bestehen, jedoch wird diese im Umfang reduziert, da die gesetzliche Krankenkasse bereits die vorrangigen Kosten übernimmt.

Sonderfälle und Wahlmöglichkeiten

Für Lehramtsreferendarinnen und -referendare gelten grundsätzlich die gleichen Rahmenbedingungen. Im Bundesland Bayern beispielsweise werden Referendare für den Vorbereitungsdienst als Arbeitnehmer eingestuft und unterliegen der Versicherungspflicht in der GKV. In anderen Bundesländern ist grundsätzlich die internationale Krankenversicherung für ausländische Referendare relevant, sofern sie nicht im Beamtenverhältnis stehen.


Beendigung des Referendariats und Versicherungswechsel

Mit Abschluss oder Abbruch des Referendariats endet regelmäßig das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Betroffene müssen in der Regel eine neue Krankenversicherung wählen, insbesondere, wenn der Eintritt in den öffentlichen Dienst oder ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis erfolgt. Der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 9 SGB V, § 10 SGB V).


Beitragshöhe und Leistungsumfang

Die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung im Referendariat schwankt deutlich zwischen privater und gesetzlicher Absicherung. Faktoren sind insbesondere:

  • Alter der versicherten Person
  • Gesundheitszustand (bei PKV)
  • Tarifauswahl
  • Höhe des Beihilfebemessungssatzes
  • Mitversicherung von Kindern oder Ehepartnern

Der Anspruch auf Krankenversicherungsschutz erstreckt sich sowohl auf ambulante als auch stationäre Heilbehandlung, Arztbesuche, Medikamente und zahntechnische Leistungen. Die genauen Leistungen orientieren sich am gewählten Versicherungstarif oder dem gesetzlichen Leistungskatalog.


Nachweispflichten und Anmeldefristen

Beamte auf Widerruf sind verpflichtet, eine lückenlose Krankenversicherung nachzuweisen. Bei Wechsel zwischen GKV und PKV sind entsprechende Nachweise der Versicherungszeiten vorzulegen. Die Anmeldung zur PKV muss spätestens mit Dienstantritt erfolgen, anderenfalls droht der Ausschluss von günstigen Anwärtertarifen.


Fazit

Die Krankenversicherung im Referendariat ist durch besondere rechtliche und praktische Rahmenbedingungen geprägt. Die Wahl zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung ist abhängig vom persönlichen Status, den bundeslandspezifischen Vorgaben und individuellen Lebensumständen. Die Beihilfe des Dienstherrn bildet ein wesentliches Element der Versicherungsabsicherung während des Referendariats. Referendarinnen und Referendare sollten die rechtlich unterschiedlichen Versicherungsoptionen und die sich daraus ergebenden finanziellen sowie versorgungsrechtlichen Konsequenzen sorgfältig prüfen.


Weiterführende Rechtsgrundlagen

  • Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
  • Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
  • Beihilfevorschriften der Länder
  • Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Häufig gestellte Fragen

Muss ich mich während des Referendariats grundsätzlich selbst um meine Krankenversicherung kümmern?

Während des Referendariats besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung für Referendarinnen und Referendare nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, sofern nicht bereits eine anderweitige Versicherung im System der gesetzlichen Krankenversicherung oder eine Befreiung hiervon nach § 8 SGB V greift. Da Referendarinnen und Referendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Regel Beihilfeleistungen vom Dienstherrn erhalten, ergibt sich regelmäßig die Wahlmöglichkeit zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Der Abschluss der Krankenversicherung ist eigenverantwortlich vorzunehmen, der Dienstherr tritt nicht als Versicherungsgeber auf. Ein automatisches Überführen in die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt nur, wenn der Status sich verändert, etwa beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis oder in Sonderfällen. Es empfiehlt sich, vor Beginn des Referendariats eigenständig das Versicherungsverhältnis zu klären und gegebenenfalls formal einen Nachweis über bestehenden Versicherungsschutz vorzulegen.

Welche Optionen habe ich bei der Wahl der Krankenversicherung als Referendar?

Rechtlich besteht für Referendarinnen und Referendare grundsätzlich die Möglichkeit, sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 9 SGB V) oder in einer privaten Krankenversicherung abzusichern, sofern sie beihilfeberechtigt sind. Die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung ist nach § 8 Abs. 1 SGB V einmalig möglich, bei Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Widerruf kann eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht erfolgen. Bei privater Krankenversicherung übernimmt die Beihilfestelle des Landes oder Bundes in der Regel einen Teil der anfallenden Krankheitskosten (meist 50%, je nach Familiensituation auch mehr), während der Rest über die private Restkostenversicherung abzudecken ist. Ein Wechsel zurück in die GKV ist nach dieser Wahl nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich, etwa bei Rückkehr in ein Angestelltenverhältnis. Wichtig ist die rechtzeitige schriftliche Beantragung der Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung, sollten Sie sich für die PKV entscheiden.

Muss ich während des Referendariats eine Anwartschaftsversicherung in Betracht ziehen?

Eine Anwartschaftsversicherung empfiehlt sich insbesondere für den Fall, dass ein Wechsel aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung oder umgekehrt absehbar ist, etwa bei einer eventuellen Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe oder im Falle eines absehbaren Zeitraums ohne eigenen Versicherungsschutz. Rechtlich gesehen besteht jedoch keine Verpflichtung zum Abschluss einer Anwartschaftsversicherung; sie stellt vielmehr eine freiwillige Vorsorgemaßnahme dar, um die erneute Aufnahme in den bisherigen Versicherungsstatus (insbesondere PKV) ohne erneute Gesundheitsprüfung und mit dem Alter des ursprünglichen Eintritts zu ermöglichen. Diese Option sollte mit Bedacht geprüft werden, wenn z. B. familiäre Veränderungen, Dienstunfähigkeit oder ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nach Beendigung des Referendariats wahrscheinlich ist.

Was geschieht mit der Krankenversicherung, wenn das Referendariat vorzeitig beendet wird?

Endet das Referendariat gesetzlich vor Ablauf der regulären Zeit, etwa durch Entlassung, Rücktritt oder Nicht-Bestehen, entfällt gleichzeitig der Beamtenstatus auf Widerruf. In der Folge endet in der Regel auch der Anspruch auf Beihilfe. Aus Sicht des § 2 SGB V entsteht dann eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern zuvor keine anderweitige Absicherung bestand. Die vormals private Krankenversicherung muss in eine Anwartschaft oder ggf. eine freiwillige Weiterversicherung überführt werden, während in der gesetzlichen Krankenversicherung die Pflicht besteht, sich innerhalb von zwei Wochen nach Statusänderung zur Versicherung anzumelden. Es empfiehlt sich daher, den Statuswechsel umgehend dem bisherigen und künftigen Versicherer anzuzeigen, um Versicherungslücken und Nachzahlungspflichten zu vermeiden.

Wie hoch ist der Krankenversicherungsbeitrag während des Referendariats und wird er durch den Dienstherrn bezuschusst?

Im Beamtenverhältnis auf Widerruf während des Referendariats besteht kein Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung wie bei Angestellten. Bei der privaten Krankenversicherung erhalten Referendarinnen und Referendare eine Beihilfe vom Dienstherrn, deren Höhe sich nach Familienstand und Beihilferegelungen des jeweiligen Bundeslands richtet und meist bei 50% der Krankheitskosten liegt. Der verbleibende Anteil ist privat zu versichern und unterliegt individuellen Beiträgen, die abhängig sind von Alter, Gesundheitszustand und gewähltem Leistungsumfang. In der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt der Beitrag freiwillig nach § 240 SGB V und bemisst sich auf Grundlage der aktuellen Mindesteinnahmen, abzüglich eventuell zu berücksichtigender Einkünfte. Eine direkte Bezuschussung des Krankenversicherungsbeitrags durch den Dienstherrn erfolgt in keinem Fall; lediglich die Beihilfe reduziert bei Wahl der PKV die tatsächlichen Selbstkosten.

Was ist im Fall einer längeren Krankheit oder Mutterschutz hinsichtlich der Krankenversicherung zu beachten?

Während des Referendariats bleibt bei längerer Krankheit oder im Mutterschutz das Beamtenverhältnis grundsätzlich bestehen, sofern keine Entlassung oder Eigenkündigung erfolgt. Das Versicherungsverhältnis bleibt davon rechtlich unberührt: Beihilfeanspruch und gewählter Krankenversicherungsschutz laufen weiter. Im Mutterschutz kann durch besondere Regelungen des Bundes- oder Landesbeamtengesetzes eine Anpassung der Beihilfeleistungen greifen. Im Übrigen bestehen bei längerer Erkrankung keine gesetzlichen Beiträge seitens des Dienstherrn, sodass privat abgesicherte Referendarinnen und Referendare für eine Krankentagegeldversicherung sorgen sollten. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung besteht auch während Krankheit regelmäßig Beitragspflicht, unabhängig von der Höhe der laufenden Bezüge.

Kann ich als verheiratete/r Referendar/in über meinen Ehepartner familienversichert sein?

Eine beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V ist für Ehepartnerinnen und Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich, sofern die/der Referendar/in dort nicht selbst versicherungspflichtig oder beihilfeberechtigt als Beamter auf Widerruf ist. Da Beamtinnen und Beamte grundsätzlich eine eigenständige Krankenversicherung abschließen müssen, ist eine beitragsfreie Familienversicherung während des Referendariats in der Praxis gesetzlich ausgeschlossen, unabhängig davon, ob der Ehepartner gesetzlich versichert ist. Bei der privaten Krankenversicherung gilt entsprechend, dass nach Beihilfeberechtigung und individueller Situation versichert werden muss. Lediglich unter bestimmten Voraussetzungen bei nachträglicher Statusänderung (z. B. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis) könnte kurzfristig Familienversicherung in Frage kommen, dies ist jedoch rechtlich im Einzelfall zu prüfen.