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Karriere im Staatsdienst nach dem Referendariat


Definition: Karriere im Staatsdienst nach dem Referendariat

Als Karriere im Staatsdienst nach dem Referendariat wird der berufliche Werdegang innerhalb des öffentlichen Dienstes verstanden, der Absolventinnen und Absolventen eines Referendariats, insbesondere im Bereich der Rechtswissenschaften, nach Abschluss der Zweiten Staatsprüfung offensteht. Die Karrierewege umfassen klassische Beamtenlaufbahnen und Angestelltentätigkeiten in Bund, Ländern und Kommunen. Dem Referendariat kommt hierbei eine Schlüsselfunktion als Vorbereitungsdienst für den Eintritt in den höheren Dienst zu.

Rechtlicher Rahmen des Referendariats

Referendariat als Vorbereitungsdienst

Das Referendariat stellt einen gesetzlich geregelten Vorbereitungsdienst dar. Insbesondere im Bereich der Rechtswissenschaften ist das Referendariat nach dem Ersten Staatsexamen verpflichtend, um zum Zweiten Staatsexamen zugelassen zu werden (§ 5 DRiG – Deutsches Richtergesetz). Es vermittelt praktische Kenntnisse in verschiedenen Stationen, beispielsweise in Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden. Die Ausbildungsinhalte sowie die Dauer sind durch die jeweiligen Juristenausbildungsgesetze der Länder und ergänzenden Ausbildungsordnungen geregelt.

Zugangsvoraussetzungen

Die wesentlichen Zugangsvoraussetzungen zum Referendariat liegen im erfolgreichen Abschluss des Ersten Staatsexamens und der deutschen Staatsangehörigkeit oder einer gleichgestellten Staatsangehörigkeit der Europäischen Union. Für den direkten Berufseinstieg in den Staatsdienst ist das Bestehen des Zweiten Staatsexamens erforderlich, das mit der Befähigung zum Richteramt („Befähigung zum Richteramt“ gemäß § 5 Abs. 1 DRiG) erlangt wird.

Karrierewege im Staatsdienst nach dem Referendariat

Beamtenlaufbahn im höheren Dienst

Die klassische Karriere im Staatsdienst nach dem Referendariat erfolgt in Form einer Laufbahn im höheren Dienst. Die gesetzlichen Grundlagen für die Einstellung und den Aufstieg in die Ämter ergeben sich aus den Beamtenlaufbahngesetzen des Bundes (Bundesbeamtengesetz, BBG; Bundeslaufbahnverordnung, BLV) sowie den entsprechenden Landesbeamtengesetzen.

Einstellung, Ernennung und Probezeit

Nach dem Bestehen des Zweiten Staatsexamens können Staatsdienerinnen, je nach Bedarfslage, auf eine Stelle im höheren Dienst (Eingangsamt: Besoldungsgruppe A 13) ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde; die rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und in den jeweiligen Beamtengesetzen festgelegt. Vor einer Verbeamtung auf Lebenszeit ist eine Probezeit (in der Regel drei Jahre, vgl. § 10 BeamtStG) zu absolvieren, während der die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung beobachtet werden.

Beförderung und Laufbahnrecht

Innerhalb des höheren Dienstes besteht die Möglichkeit des beruflichen Aufstiegs durch Übertragung höherwertiger Ämter. Hierbei sind besoldungsrechtliche und laufbahnrechtliche Vorschriften zu beachten. Der Aufstieg ist an dienstliche Beurteilungen, Regelverwendungen und Weiterbildungsmaßnahmen geknüpft (vgl. §§ 16-18 BLV). Beförderungen richten sich nach den Grundsätzen der Bestenauslese (§ 9 BeamtStG).

Weitere Karrieremöglichkeiten im öffentlichen Dienst

Staatsanwaltschaft und Justiz

Absolventinnen mit Befähigung zum Richteramt können sich auf Planstellen als Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte bewerben. Die Einstellungsvoraussetzungen und Auswahlverfahren sind durch das Deutsche Richtergesetz (DRiG), insbesondere §§ 12-15 DRiG, geregelt. Die Ernennung zum Beamten auf Probe ist auch hier zwingende Voraussetzung. Ein späterer Wechsel zwischen Justiz, Verwaltung und anderen Bereichen des höheren Dienstes ist unter Umständen möglich (vgl. § 12 DRiG).

Verwaltung und Ministerien

Neben richterlichen Laufbahnen eröffnen sich auch Positionen in Ministerien, Landesverwaltungen, nachgeordneten Behörden oder auch in der Europäischen Union. Die Einstellung erfolgt gemäß den Regelungen des jeweiligen Bundes- oder Landeslaufbahnrechts. Die zu besetzende Position ist üblicherweise mit der Besoldungsgruppe A 13 oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe dotiert.

Auswärtiger Dienst und Bundesverwaltung

Auch der Auswärtige Dienst (Auswärtiges Amt, Diplomatinnenlaufbahn) sowie Bundesbehörden (z. B. Bundesministerium, Bundeskartellamt, Bundeskriminalamt) ziehen Absolventinnen des Referendariats für höhere Verwaltungspositionen heran. Diese unterliegen spezifischen Auswahl- und Förderungsverfahren und oftmals ergänzenden Prüfungen sowie Auswahlgesprächen.

Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst

Neben der klassischen Verbeamtung besteht für Absolvent*innen auch die Möglichkeit, in ein Arbeitsverhältnis nach Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD/TV-L) einzutreten. Die Einstellungsvoraussetzungen und Entwicklungsmöglichkeiten orientieren sich dabei an den Tarifregelungen und den Anforderungen der jeweiligen Stellenbeschreibung.

Besoldung und Vergütung

Die Vergütung im Staatsdienst richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und entsprechenden Landesgesetzen. Das Eingangsamt im höheren Dienst ist üblicherweise die Besoldungsgruppe A 13. Für Angestellte erfolgt die Eingruppierung nach TVöD/TV-L, ebenfalls zumeist in den höheren Entgeltgruppen (z. B. E 13).

Disziplinarrechtliche und beamtenrechtliche Aspekte

Staatsbedienstete unterliegen sowohl dienstrechtlichen als auch disziplinarrechtlichen Regelungen. Die Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten sind im BeamtStG und in ergänzenden Rechtsordnungen geregelt. Disziplinarmaßnahmen im Falle von Pflichtverletzungen sind im Bundesdisziplinargesetz bzw. den Landesdisziplinargesetzen konkretisiert.

Fortbildung, Spezialisierungen und Aufstiegsmöglichkeiten

Für eine nachhaltige Karriere im Staatsdienst bestehen zahlreiche Regelungen und Angebote zur Fort- und Weiterbildung, bspw. durch die verpflichtende Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen (§ 42 BLV). Aufstiegschancen ergeben sich durch die Übernahme von Leitungspositionen oder durch den Wechsel in Sonderlaufbahnen.

Beendigung und Ruhestand

Die Beendigung des Dienstverhältnisses im Staatsdienst erfolgt entweder durch Eintritt in den Ruhestand, Entlassung, Entlassung auf eigenen Antrag oder durch disziplinarische Maßnahmen. Die maßgeblichen Regelungen für den Ruhestand sind in den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes sowie in den Pensionsgesetzen der Länder normiert.

Rechtsschutz- und Mitwirkungsrechte

Staatsbedienstete genießen ein umfassendes System des Rechtsschutzes, welches es ermöglicht, Entscheidungen der Verwaltung in Widerspruchs- und Klageverfahren überprüfen zu lassen. Personalvertretungsrechte und Beteiligungsmöglichkeiten sind in den Personalvertretungsgesetzen geregelt.

Fazit

Die Karriere im Staatsdienst nach dem Referendariat ist rechtlich umfassend geregelt. Sie eröffnet vielfältige Laufbahnen im Bereich von Justiz, Verwaltung, Ministerien und anderen öffentlichen Einrichtungen. Die Zugangsvoraussetzungen, Struktur und Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs, Rechte und Pflichten sowie Vergütung und Rechtsschutz spiegeln ein komplexes, rechtsstaatliches Rahmenwerk wider, das eine gezielte Planung und Vorbereitung für den Einstieg und den weiteren Verlauf der beruflichen Laufbahn unabdingbar macht.

Häufig gestellte Fragen

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nach dem juristischen Referendariat?

Nach Abschluss des juristischen Vorbereitungsdienstes (Referendariat) setzt die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe gemäß §§ 9 ff. BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) bestimmte rechtliche Voraussetzungen voraus. Dazu zählen insbesondere die erfolgreiche Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung, die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates oder einer gleichgestellten Nation (§ 7 BeamtStG), die persönliche Eignung (z. B. charakterliche Zuverlässigkeit, Verfassungstreue nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG), die gesundheitliche Eignung – in der Regel nachzuweisen durch Einstellungsuntersuchungen -, sowie die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG (Deutsches Richtergesetz). Zusätzlich sind die Vorschriften des jeweils zuständigen Landesbeamtengesetzes und etwaige laufbahnrechtliche Vorgaben zu beachten (z. B. Altersgrenzen gemäß Landesrecht). Ein vollwertiger Abschluss des Referendariats ersetzt dabei eine in anderen Laufbahnen geforderte Vorbildung und erfüllt die laufbahnrechtlichen Anforderungen in den meisten Fällen.

Inwiefern bestehen rechtliche Unterschiede bei der Bewerbung auf eine Beamtenstelle zwischen Bund und Ländern?

Die Bewerbung auf Beamtenstellen im Anschluss an das Referendariat unterliegt sowohl bundesrechtlichen als auch länderspezifischen Regelungen. Zwar bildet das BeamtStG bundeseinheitliche Grundregeln, jedoch regeln einzelne Bundesländer durch eigene Landesbeamtengesetze (z. B. BayBG für Bayern, LBG NRW für Nordrhein-Westfalen) Details wie Altersgrenzen, Auswahlverfahren und etwaige Erfordernisse zusätzlicher Nachweise. Darüber hinaus bestehen für den Bund (bundesunmittelbare Behörden, z. B. Bundesministerien) spezielle Vorgaben aus dem Bundesbeamtengesetz (BBG). Für Bewerberinnen und Bewerber bedeutet dies, dass sie die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen kennen und einhalten müssen. Ausschreibung, Auswahlverfahren, Anforderungen an Unterlagen und Fristen können somit voneinander abweichen und sollten im konkreten Fall im jeweiligen Gesetz und der Ausschreibung nachgelesen werden.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen nach dem Referendariat für den Wechsel in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst?

Wer nach dem Referendariat in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst wechseln möchte, benötigt rechtlich die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes, die gemäß §§ 7, 13 BLV (Bundeslaufbahnverordnung) bzw. entsprechender länderspezifischer Laufbahnverordnungen durch das Bestehen des zweiten juristischen Staatsexamens erworben ist. Der Zugang erfolgt insbesondere über Auswahlverfahren nach dem Grundsatz der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG sowie §§ 9, 14 BeamtStG. Darüber hinaus gelten oftmals spezielle beamtenrechtliche Qualifikationsvoraussetzungen (z. B. die gesundheitliche Eignung, Höchstaltersgrenzen und die deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit). Für den unmittelbaren Einstieg ist regelmäßig eine Bewerbung auf ausgeschriebene Stellen notwendig, da Reservierungen oder bevorzugte Einstellungen für Absolventen des juristischen Referendariats nicht allgemein bestehen.

Gibt es gesetzliche Altersgrenzen für den Eintritt in den Staatsdienst nach dem juristischen Referendariat?

Ja, die Festlegung von Höchstaltersgrenzen ist rechtlich durch die jeweiligen Landesbeamtengesetze beziehungsweise das Bundesbeamtengesetz geregelt und variiert zwischen den Bundesländern und dem Bund. So enthalten beispielsweise § 48 BBG sowie korrespondierende Vorschriften der Landesbeamtengesetze Regelungen, wonach das Höchstalter für eine Einstellung meist zwischen 40 und 45 Jahren liegt, wobei einzelne Bundesländer abweichende Altersgrenzen vorsehen oder durch Ausnahmeregelungen (z. B. für Schwerbehinderte oder Zeiten der Kindererziehung) eine Verlängerung zulassen. Die Altersgrenze bezieht sich auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe. Überschreitet ein Bewerber die jeweilige Altersgrenze, kann dies eine Einstellung grundsätzlich ausschließen; jedoch ist in bestimmten Fallkonstellationen eine Befreiung von dieser Grenze auf Antrag möglich, wenn zwingende persönliche oder dienstliche Gründe vorliegen und Diskriminierungsverbot sowie Gleichheitsgrundsatz beachtet werden.

Was ist rechtlich bei der Verbeamtung auf Probe nach dem Referendariat zu berücksichtigen?

Die Verbeamtung auf Probe stellt nach § 10 BeamtStG die erste Stufe einer dauerhaften Übernahme in den Staatsdienst dar. Rechtlich zu beachten ist dabei insbesondere, dass während der Probezeit die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten weiter überprüft wird. Die Probezeit beträgt – je nach Laufbahn und Bundesland – in der Regel zwischen drei und fünf Jahren und endet spätestens mit Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist oder vorzeitig bei besonders herausragender Leistung (§ 10 Abs. 2 BeamtStG). Während der Probezeit ist eine Entlassung aufgrund fehlender Bewährung rechtlich zulässig (§ 34 Abs. 1 BeamtStG), wobei dem Betroffenen rechtliches Gehör und Begründung zustehen. Nach erfolgreich absolvierter Probezeit erfolgt auf Antrag und bei festgestellter Eignung die Verbeamtung auf Lebenszeit. Ferner sind bei Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder gesundheitlicher Mängel während der Probezeit besondere Verfahren und rechtliche Schutzmechanismen zu beachten.

Welche rechtlichen Regelungen gelten für die Versetzung in ein Richterverhältnis im Anschluss an das Referendariat?

Die Übernahme in das Richterverhältnis ist im Deutschen Richtergesetz (DRiG) geregelt. Nach § 5 DRiG ist Voraussetzung die Befähigung zum Richteramt, welche mit dem Bestehen des zweiten juristischen Staatsexamens erworben wird. Die Einstellung als Richter auf Probe erfolgt nach den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zum DRiG unter Beachtung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß § 9 DRiG. Das Auswahlverfahren muss den Grundsatz des Artikels 33 Abs. 2 GG („Bestenauslese“) beachten. Für den Eintritt als Richter bestehen oftmals ebenfalls Höchstaltersgrenzen und Einzelfallregelungen. Die Übernahme in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit setzt nach einer Probezeit regelmäßig die erneute Überprüfung der dienstlichen Bewährung und Eignung voraus; ferner sind Versetzungen, Ernennungen und Entlassungsverfahren detailliert durch das DRiG sowie das jeweilige Landesrichtergesetz geregelt.

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen im Fall einer Ablehnung der Verbeamtung nach dem Referendariat?

Erfolgt eine Ablehnung der Verbeamtung – etwa aus Gründen fehlender gesundheitlicher oder charakterlicher Eignung, Überschreitung der Altersgrenze oder unzureichender Leistungen – bestehen gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und den einschlägigen beamten- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften umfassende Rechtsschutzmöglichkeiten. Gegen die Ablehnungsentscheidung kann innerhalb einer festgelegten Frist (meist ein Monat ab Bekanntgabe) Widerspruch eingelegt werden; anschließend steht der Verwaltungsrechtsweg offen (Klage vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 40 VwGO). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wird die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung umfassend überprüft, insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Vorgaben des Beamtenstatusgesetzes, der Landesbeamtengesetze oder des DRiG sowie verfassungsrechtlicher Grundsätze wie der Bestenauslese und des Gleichbehandlungsgebots. Asylrechtliche und europarechtliche Aspekte können im Einzelfall ebenfalls berührt werden.

Welche rechtlichen Folgen ergeben sich bei einem freiwilligen Austritt aus dem Staatsdienst nach der Verbeamtung auf Probe?

Ein freiwilliger Austritt aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist jederzeit durch schriftliche Entlassungsantragstellung möglich (§ 22 BeamtStG). Der Beamte verliert damit grundsätzlich sofort sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Rechtlich relevant ist dabei die Sperrzeitregelung des § 23 Abs. 3 BeamtStG, die insbesondere Wiederaufnahme in den Staatsdienst oder Ruhestandsansprüche betrifft. Pensionsansprüche werden nicht erworben, da hierzu regelmäßig eine Mindestdienstzeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erforderlich ist. Während der Probezeit erworbene Ansprüche auf Versorgung oder Beihilfeansprüche enden mit Wirksamwerden der Entlassung. Sofern nach dem Austritt eine anderweitige Verwendung im öffentlichen Dienst angestrebt wird, ist die Einstellung erneut an die gesetzlichen Voraussetzungen und Auswahlverfahren gebunden.