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interne Zielvereinbarung


Interne Zielvereinbarung

Definition und Ursprung

Die interne Zielvereinbarung bezeichnet eine schriftliche oder mündliche Abrede zwischen Mitarbeitenden und deren Vorgesetzten innerhalb einer Organisation, durch die gemeinsam konkrete Ziele für einen definierten Zeitraum festgelegt werden. Diese Ziele beziehen sich auf die Arbeitsinhalte, Projekte oder Kompetenzen der Mitarbeitenden und dienen häufig der Leistungsbewertung, Vergütungsgestaltung sowie der persönlichen Entwicklung im beruflichen Kontext.

Ursprünglich entwickelte sich das Konzept der Zielvereinbarung vor allem in der Managementlehre der 1950er Jahre, insbesondere durch das sogenannte „Management by Objectives“ (MbO), das maßgeblich von Peter F. Drucker geprägt wurde. Während Zielvereinbarungen zunächst vor allem im Allgemeinen Management in Unternehmen etabliert wurden, finden sie heute in vielfältigen Organisationen – darunter auch Kanzleien – Anwendung.

Bedeutung im Kanzlei- und Unternehmenskontext

Interne Zielvereinbarungen spielen in Organisationen eine zentrale Rolle für die Leistungssteuerung und Motivation. Im Kanzleiumfeld werden über Zielvereinbarungen zwischen Mitarbeitenden und Vorgesetzten konkrete Erwartungen an die Arbeitsergebnisse und -prozesse formuliert. Häufig werden die Zielerreichung und der Grad der Zielerfüllung mit variablen Vergütungsbestandteilen, sogenannten Bonuszahlungen, verknüpft.

Darüber hinaus werden Zielvereinbarungen genutzt, um die individuelle Entwicklung, die Übernahme von Verantwortung oder die Mitwirkung an Kanzleiprojekten gezielt zu fördern. Sie schaffen Transparenz hinsichtlich der Erwartungen beider Seiten und ermöglichen es, Erfolge sichtbar zu machen und Entwicklungspotenziale zu identifizieren. Neben quantitativen Zielen (etwa Umsatz, Mandantenakquise, Projektabschlüsse) sind in Kanzleien auch qualitative Ziele (z. B. Teamarbeit, Weiterbildung, Mandantenbetreuung) üblich.

Rahmenbedingungen: Rechtliche, organisatorische und marktübliche Standards

Rechtliche Aspekte

Interne Zielvereinbarungen sind grundsätzlich freiwillige Abreden und ergänzen den Arbeitsvertrag. Rechtlich gesehen gelten sie als Nebenabrede, sofern sie nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag aufgenommen sind. Zielvereinbarungen dürfen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder tarifliche Regelungen verstoßen. Die Ziele müssen zudem erreichbar, messbar sowie verständlich formuliert sein („SMART“-Kriterien: spezifisch, messbar, attraktiv, realistisch, terminiert).

Da Zielvereinbarungen Auswirkungen auf variable Vergütungsbestandteile haben können, empfiehlt sich eine schriftliche Fixierung der Vereinbarungen. Bei unklaren oder unerreichbaren Zielen können arbeitsrechtliche Streitigkeiten entstehen. Es obliegt der Fürsorgepflicht der Führungskraft, realistische Zielsetzungen zu wählen.

Organisatorische Standards

Üblicherweise finden Zielvereinbarungsgespräche in einem festgelegten Turnus statt, meist jährlich oder halbjährlich. Die Geschäftsführung oder Teamleitung und die Mitarbeitenden reflektieren dabei die bisherige Zielerreichung und setzen neue Ziele für die kommende Periode. Der Prozess kann Bestandteil eines umfassenden Performance-Management-Systems sein. In größeren Organisationen werden häufig digitale Plattformen oder standardisierte Vorlagen zur Dokumentation genutzt.

Marktübliche Standards

Die Verwendung interner Zielvereinbarungen ist in vielen Kanzleien und Wirtschaftsunternehmen etabliert, insbesondere an Standorten mit internationaler Ausrichtung. Im Rahmen von Talentmanagement und Personalentwicklung dienen sie dazu, individuelle Anliegen mit den Zielen der Gesamtorganisation in Einklang zu bringen.

Einfluss auf Karrierewege und Entwicklungsmöglichkeiten

Die Erreichung vereinbarter Ziele kann eine direkte Auswirkung auf den Karrierefortschritt haben. Beispielsweise werden Beförderungen, Verantwortungsübernahmen oder Weiterentwicklungsmöglichkeiten oftmals an das konsequente Erreichen oder Übertreffen von gemeinsam festgelegten Zielen geknüpft. Interne Zielvereinbarungen wirken in diesem Zusammenhang als Messinstrument zur objektiven Bewertung der individuellen Leistung.

Darüber hinaus dienen Zielvereinbarungen dazu, die persönliche Entwicklung, etwa durch Weiterbildungsziele, Einbindung in neue Aufgabenbereiche oder Übernahme von Projektverantwortung, systematisch zu fördern. Für Berufseinsteigerinnen und -einsteiger bieten interne Zielvereinbarungen eine klare Orientierung hinsichtlich der Erwartungen und Entwicklungspfade im Unternehmen oder in der Kanzlei.

Vor- und Nachteile sowie typische Diskussionspunkte

Vorteile

  • Transparenz: Festgelegte Ziele schaffen Klarheit hinsichtlich der Erwartungen und Bewertungskriterien.
  • Motivation: Angemessen gewählte Ziele können die Motivation der Mitarbeitenden steigern.
  • Leistungsorientierung: Zielvereinbarungen fördern eine proaktive und ergebnisorientierte Arbeitsweise.
  • Entwicklung: Individuelle und praxisnahe Ziele unterstützen gezielte Weiterentwicklung.
  • Feedback-Kultur: Regelmäßige Gespräche ermöglichen kontinuierliches Feedback.

Nachteile

  • Fehlende Flexibilität: Starre Zielsetzungen können auf wechselnde Rahmenbedingungen zu wenig Rücksicht nehmen.
  • Überforderung: Unrealistische Ziele können demotivierend wirken oder zu Überlastung führen.
  • Subjektivität: Die Bewertung und Formulierung von Zielen kann potenziell subjektiv beeinflusst werden.
  • Administrative Belastung: Die Dokumentation und Nachverfolgung von Zielerreichung erfordert zusätzlichen Aufwand.

Diskussionspunkte

In Praxis und Fachöffentlichkeit werden Zielvereinbarungen insbesondere hinsichtlich ihrer Ausgestaltung und Messbarkeit, ihres Einflusses auf die Vergütung sowie ihrer Rolle für eine nachhaltige Personalentwicklung diskutiert. Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass qualitative Ziele (z. B. Teamleistung, Arbeitsklima) schwieriger zu messen sind als quantitative Ziele. Der individuelle Zuschnitt der Ziele und eine faire, transparente Kommunikation sind entscheidend für die Akzeptanz und Wirksamkeit von Zielvereinbarungen.

Praktische Beispiele und Anwendungsszenarien

Im Alltag einer Kanzlei könnten interne Zielvereinbarungen wie folgt aussehen:

  • Quantitative Ziele: Vereinbarung eines Umsatzziels für das kommende Geschäftsjahr oder eine bestimmte Anzahl erfolgreich abgeschlossener Mandate.
  • Qualitative Ziele: Ausbau der Fähigkeiten zur Mandantenkommunikation, Teilnahme an Weiterbildungen oder Förderung der Zusammenarbeit im Team.
  • Projektbezogene Ziele: Mitwirkung an einem Digitalisierungsprojekt, Übernahme der Koordination eines Fachbereichs oder Initiierung einer internen Wissensdatenbank.

Das Zielvereinbarungsgespräch wird typischerweise am Anfang des Jahres geführt und dient der Definition individueller Zielkriterien. Zum Ende der Zielperiode erfolgt eine gemeinsame Bewertung und Reflexion der Zielerreichung. Darauf basierend werden Entwicklungsschritte, Lernfelder und gegebenenfalls die Auszahlung variabler Gehaltsbestandteile (Boni) festgelegt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine interne Zielvereinbarung?

Eine interne Zielvereinbarung ist eine formale Absprache zwischen Mitarbeitenden und Führungskraft, bei der konkrete Arbeitsziele für einen festgelegten Zeitraum vereinbart werden.

Sind Zielvereinbarungen verpflichtend?

Für das Zustandekommen einer Zielvereinbarung ist die Zustimmung beider Parteien erforderlich. Sie sind grundsätzlich freiwillig, es sei denn, eine solche Vereinbarung ist arbeitsvertraglich geregelt.

Haben Zielvereinbarungen Auswirkungen auf das Gehalt?

Häufig werden Zielvereinbarungen mit variablen Vergütungsbestandteilen verknüpft. Die Zielerreichung kann somit Einfluss auf Bonuszahlungen oder materielle Anreize haben.

Was passiert, wenn Ziele nicht erreicht werden?

Im Falle nicht erreichter Ziele finden üblicherweise Gespräche zur Ursachenklärung und Festlegung neuer Entwicklungsmaßnahmen statt. In größeren Unternehmen oder Kanzleien erfolgen solche Prozesse transparent und nach festgelegten Maßgaben.

Können Zielvereinbarungen nachträglich angepasst werden?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Zielvereinbarungen während des Zyklus einvernehmlich anzupassen, insbesondere bei veränderten Rahmenbedingungen.

Worin liegt der Nutzen für Berufseinsteigerinnen und -einsteiger?

Zielvereinbarungen bieten besonders für Mitarbeitende am Beginn ihrer Laufbahn eine konkrete Orientierung und helfen, individuelle Entwicklungsschritte im Einklang mit den Zielen der Organisation zu planen und zu steuern.


Interne Zielvereinbarungen sind somit ein zentrales Instrument moderner Personalführung. Sie dienen einer klaren Leistungssteuerung, unterstützen individuelle Entwicklungsmöglichkeiten und tragen zu Motivation, Feedback und Transparenz in Kanzleien sowie Unternehmen bei.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist rechtlich für die Erstellung und Umsetzung interner Zielvereinbarungen verantwortlich?

Nach deutschem Arbeitsrecht ist grundsätzlich der Arbeitgeber für die Erstellung, Ausgestaltung und Umsetzung von Zielvereinbarungen zuständig, sofern dies im Arbeitsvertrag oder in einer betrieblichen Regelung vorgesehen ist. Die Zielvereinbarung entsteht meist im Rahmen eines zweiseitigen Verhandlungsprozesses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Einigung beider Parteien. Einseitige Zielvorgaben durch den Arbeitgeber stellen hingegen keine Zielvereinbarung, sondern Zielvorgaben dar und sind rechtlich anders zu behandeln. Der Arbeitgeber trägt zudem die Hauptverantwortung, das Zielvereinbarungsverfahren ordnungsgemäß einzuleiten, rechtzeitig Termine zu setzen und klar zu definieren, an welchen Erfolgskriterien die Ziele gemessen werden. Versäumt er dies, kann eine Schadensersatzpflicht entstehen, etwa im Hinblick auf variable Gehaltsbestandteile.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat das Fehlen einer Zielvereinbarung?

Kommt keine Zielvereinbarung zustande, obwohl arbeitsvertraglich eine entsprechende Regelung vorgesehen ist, kann dies erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Ist die Zielerreichung Voraussetzung für variable Vergütungsbestandteile, kann der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig sein, wenn er die Verhandlungen schuldhaft nicht geführt oder eine Zielvereinbarung nicht abgeschlossen hat (vgl. BAG, Urteil vom 12.12.2007, Az. 10 AZR 97/07). In der Regel wird dann der Arbeitnehmer so gestellt, als hätte er die Ziele zu 100 % erreicht. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer das Fehlen der Zielvereinbarung zu verantworten hat. Es empfiehlt sich daher, das Zustandekommen oder Scheitern der Zielvereinbarung stets zu dokumentieren.

Inwiefern unterliegt die Zielvereinbarung der Mitbestimmung durch den Betriebsrat?

Der Betriebsrat hat bei der Einführung und Ausgestaltung von Zielvereinbarungsprozessen ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG, soweit es um Fragen der betrieblichen Lohngestaltung und der Festlegung von Entlohnungsmethoden geht. Dies betrifft insbesondere die Modalitäten der Zielerreichung, die Bewertung der Ziele sowie die Grundlagen der variablen Vergütung. Dagegen hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der inhaltlichen Zielsetzung einzelner Arbeitnehmer, da dies der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit unterliegt. Dennoch kann eine Betriebsvereinbarung zu Zielvereinbarungen allgemeinverbindliche Rahmenbedingungen schaffen.

Wie sind Zielvereinbarungen rechtlich zu dokumentieren?

Für die rechtliche Wirksamkeit empfiehlt sich die Schriftform, zwingend vorgeschrieben ist sie in der Regel jedoch nicht. Mündliche Zielvereinbarungen sind zwar wirksam, bergen jedoch erhebliche Beweisprobleme im Streitfall. Eine klare und nachvollziehbare schriftliche Dokumentation der Ziele, der Messkriterien, des Bezugszeitraums sowie der personenbezogen vereinbarten Maßnahmen ist daher aus juristischer Sicht dringend zu empfehlen. Zudem sollte festgehalten werden, wie mit nicht erreichten oder nicht vereinbarten Zielen umgegangen wird, um späteren Auseinandersetzungen vorzubeugen.

Unter welchen Bedingungen sind Zielvereinbarungen rechtlich nichtig oder anfechtbar?

Zielvereinbarungen können nichtig oder anfechtbar sein, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften, tarifliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstoßen. Darüber hinaus sind Ziele, deren Erreichung außerhalb des Einflussbereichs des Arbeitnehmers liegt (sog. unrealistische oder unerreichbare Ziele), rechtlich problematisch. Auch bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), beispielsweise bei einer Diskriminierung durch Benachteiligung einzelner Beschäftigungsgruppen, kann die Zielvereinbarung anfechtbar sein. Zudem können Willensmängel wie Drohung oder arglistige Täuschung eine Anfechtung ermöglichen.

Welche rechtlichen Folgen hat die Anpassung oder Änderung einer laufenden Zielvereinbarung?

Eine einseitige Änderung der Zielvereinbarung durch den Arbeitgeber ist rechtlich nicht zulässig. Änderungen bedürfen stets der Zustimmung beider Parteien. Insbesondere bei unvorhergesehenen Ereignissen (z. B. Restrukturierungen, Markteinflüssen, langfristigen Krankheiten) sollte eine Anpassung erfolgen, um eine angemessene, den Parteien zumutbare Lösung zu erzielen. Häufig enthalten Zielvereinbarungen Klauseln, die eine Anpassung bei wesentlichen Veränderungen der Rahmenbedingungen gestatten. Im Streitfall obliegt die Beweislast für die Notwendigkeit und den Umfang solcher Änderungen in jedem Einzelfall bei der Partei, die sich darauf beruft.

Unterliegen interne Zielvereinbarungen datenschutzrechtlichen Anforderungen?

Ja, interne Zielvereinbarungen unterliegen den datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die in Zielvereinbarungen enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke der Leistungsbeurteilung und Vergütung verarbeitet werden. Zugriff auf diese Daten dürfen nur autorisierte Personen erhalten. Eine Weitergabe oder Veröffentlichung der erzielten Ergebnisse ist nur zulässig, sofern sie durch Gesetz, Betriebsvereinbarung oder mit Einwilligung der betroffenen Person gedeckt ist. Grundsätze wie Transparenz, Datenminimierung und Speicherbegrenzung müssen strikt beachtet werden.