Fee Earner
Definition und Herkunft des Begriffs Fee Earner
Der Begriff Fee Earner stammt aus dem englischsprachigen Rechts- und Dienstleistungswesen und bezeichnet eine Person, die innerhalb einer Kanzlei oder Beratungsorganisation abrechenbare Leistungen gegenüber Mandantinnen und Mandanten erbringt. Die Bezeichnung setzt sich aus den Worten „fee“ (Gebühr, Honorar) und „earner“ (Erwerber, Verdiener) zusammen. Eine wörtliche Übersetzung ins Deutsche wäre etwa „Gebührenerwerber“ oder vereinfacht „Honorarempfänger“. Im deutschen Sprachraum hat sich jedoch häufig der englische Originalbegriff etabliert, insbesondere in international ausgerichteten Kanzleien und Unternehmensberatungen.
Bedeutung im Kanzleikontext
Fee Earner bezeichnet in der Regel alle Mitarbeitenden einer Kanzlei, die direkt an Fällen, Mandaten oder Projekten arbeiten und deren Tätigkeit den Mandantinnen und Mandanten in Rechnung gestellt wird. Der Begriff umfasst dabei nicht nur berufserfahrene Mitarbeitende, sondern oft auch diejenigen, die erst am Anfang ihrer Laufbahn stehen und bereits an abrechenbaren Aufgaben beteiligt sind.
Im Gegensatz zu Personen, die unterstützende oder administrative Tätigkeiten ausüben (in englischsprachigen Organisationen als „Non Fee Earners“ oder „Support Staff“ bezeichnet), erwirtschaften Fee Earners den überwiegenden Teil der Kanzleiumsätze durch ihre Dienstleistungen. Daher ist die Rolle von Fee Earners zentral für den wirtschaftlichen Erfolg einer Kanzlei.
Rahmenbedingungen
Organisatorische Aspekte
Die Zuordnung als Fee Earner ist in Kanzleien häufig klar geregelt. Typischerweise zählen dazu Personen, die mit der Bearbeitung von Mandaten, Erstellung von Gutachten, Beratung, Vertretung und weiteren abrechenbaren Tätigkeiten betraut sind. Die jeweilige Position innerhalb der Kanzleihierarchie (zum Beispiel Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger oder erfahrene Mitarbeitende) spielt dabei eine untergeordnete Rolle, solange eine direkte Verrechnung mit Mandanten erfolgt.
Rechtliche und kulturelle Einflüsse
Ob und wie der Begriff Fee Earner verwendet wird, hängt vom Land und der jeweiligen Kanzleikultur ab. In international tätigen Einheiten und insbesondere in Großkanzleien ist die Unterscheidung zwischen Fee Earner und Non Fee Earner fester Bestandteil der Organisationsstruktur. Das Verständnis darüber, wer als Fee Earner gilt, kann sich je nach Vergütungsmodell und Aufgabenverteilung unterscheiden – oft gibt es genaue Abrechnungsrichtlinien und Vorgaben zur Erfassung der abrechenbaren Zeiten („billable hours“).
Praxisbeispiele und typische Szenarien
Im Kanzleialltag begegnet der Begriff Fee Earner unter anderem in folgenden Situationen:
- Zeiterfassung und Abrechnung: Fee Earners dokumentieren ihre Arbeitszeit für Mandate, um eine korrekte Abrechnung gegenüber Mandantinnen und Mandanten zu ermöglichen.
- Geschäftszahlen und Berichte: In Monats- oder Jahresberichten einer Kanzlei wird häufig die Leistung der Fee Earners ausgewertet, z.B. in Form von abgerechneten Stunden oder generierten Umsätzen.
- Karrierewege: In Stellenausschreibungen, Schulungsangeboten oder Feedbackgesprächen wird die Rolle als Fee Earner häufig genannt, insbesondere wenn es um Kompetenzaufbau und Mandatsverantwortung geht.
Unterschiede zu ähnlichen Begriffen und mögliche Missverständnisse
Der Begriff Fee Earner ist abzugrenzen von zahlreichen anderen Bezeichnungen:
- Non Fee Earner: Dies umfasst Personen innerhalb einer Kanzlei, die keine abrechenbaren Tätigkeiten ausüben. Hierzu zählen beispielsweise Mitarbeitende im Rechnungswesen, Personalmanagement oder in der IT.
- Associate / Counsel / Partner: Diese Begrifflichkeiten beschreiben Positionen oder Karrierelevel innerhalb einer Organisation. Ein Associate kann ein Fee Earner sein, muss es aber nicht zwangsläufig (abhängig vom Aufgabenprofil und der Aufbauorganisation). Der Begriff Fee Earner bezieht sich ausschließlich auf die Art der abgerechneten Tätigkeit, nicht auf die Hierarchiestufe oder den Grad der Berufserfahrung.
- Consultant: In Beratungsunternehmen wird der Begriff Consultant mitunter ähnlich verwendet, bezieht sich aber weniger direkt auf das Abrechnungskonzept. Ein Consultant kann sowohl Fee Earner als auch Non Fee Earner sein.
Ein häufiges Missverständnis besteht darin, alle Mitarbeitenden einer Kanzlei als Fee Earners zu bezeichnen. Entscheidend ist aber stets, ob die jeweilige Leistung vergütet und mit Mandantinnen und Mandanten abgerechnet wird.
Häufig gestellte Fragen
Wie erkenne ich, ob ich als Fee Earner gelte?
Als Fee Earner gelten alle Personen in einer Kanzlei, deren Arbeit direkt abrechenbar ist und die Mandantenleistungen erbringen – unabhängig von Titel oder Berufserfahrung.
Welche Bedeutung hat der Status als Fee Earner für meine Karriere?
Die Rolle als Fee Earner ist oft mit besonderen Entwicklungschancen und Verantwortlichkeiten verbunden, da die erbrachte Leistung einen direkten Einfluss auf den Erfolg und die Umsätze der Kanzlei hat.
Werden Praktikantinnen und Praktikanten auch als Fee Earner gezählt?
In der Regel nicht, da sie meist nicht selbstständig abrechenbare Aufgaben übernehmen. In Einzelfällen, etwa bei direkter Mitarbeit an Mandaten, kann jedoch eine Zuordnung als Fee Earner erfolgen.
Warum ist die Unterscheidung zwischen Fee Earner und Non Fee Earner wichtig?
Diese Unterscheidung ist relevant, um interne Strukturen, Abrechnungen und Personalplanung innerhalb einer Kanzlei effizient zu organisieren.
Ist der Begriff Fee Earner im deutschsprachigen Raum geläufig?
Er findet besonders in international agierenden und größeren Kanzleien Anwendung. In kleineren oder national orientierten Kanzleien wird eher auf deutsche Begriffe zurückgegriffen.
Häufig gestellte Fragen
Welche gesetzlichen Anforderungen muss ein Fee Earner im deutschen Recht erfüllen?
Im deutschen Recht gibt es für den Begriff des Fee Earners keine einheitliche gesetzliche Definition, da der Ausdruck meist aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis übernommen wurde. Ein Fee Earner ist jedoch in der Regel eine Person, die berechtigt ist, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Rechtsdienstleistungen zu erbringen und hierfür Honorare (Fees) zu verlangen. In Deutschland sind dies typischerweise Rechtsanwälte, Steuerberater, Patentanwälte und Notare. Diese Berufsgruppen unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben: Sie müssen nach der jeweiligen Berufsordnung (z. B. BRAO für Rechtsanwälte, StBerG für Steuerberater) zugelassen und in die entsprechende Berufskammer eingetragen sein. Zudem gelten besondere Anforderungen an die Berufsausbildung, Berufserfahrung, Fortbildung und Verschwiegenheitspflicht. Die Tätigkeit als Fee Earner setzt somit zwingend die entsprechende Qualifikation, Zulassung und die Einhaltung der berufsrechtlichen Rahmenbedingungen voraus.
Welche Haftungsregelungen gelten für Fee Earner in Anwaltskanzleien?
Fee Earner unterliegen in Deutschland spezifischen Haftungsregelungen, die sich hauptsächlich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem jeweiligen Berufsrecht ergeben. Bei Pflichtverletzungen im Rahmen anwaltlicher Dienstleistungen haften sie grundsätzlich für Schäden, die dem Mandanten durch fehlerhafte Beratung oder Vertretung entstehen (§ 280 BGB). Neben der zivilrechtlichen Haftung können auch disziplinarische Maßnahmen durch die Aufsichtsbehörden drohen, etwa bei Verletzung von Berufspflichten gemäß BRAO oder BORA. Anwälte sind zudem verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme abzuschließen (§ 51 BRAO), um Mandanten im Schadensfall finanziell abzusichern. Die Haftung kann durch Mandatsvereinbarung in gewissen Grenzen beschränkt werden, wobei hierfür strenge gesetzliche Vorgaben zu beachten sind (§ 52 BRAO).
Unterliegen Fee Earner einer besonderen Verschwiegenheitspflicht?
Ja, Fee Earner unterliegen in Deutschland einer ausgeprägten Verschwiegenheitspflicht, die im Berufsrecht geregelt ist. Für Rechtsanwälte ist diese Pflicht in § 43a Absatz 2 BRAO normiert und erstreckt sich auf alle Informationen, die im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit bekannt werden. Die Verschwiegenheitspflicht gilt gegenüber jedermann, auch gegenüber Gerichten und Behörden (außer in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen). Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können straf- und berufsrechtliche Konsequenzen haben. Gleiche oder vergleichbare Verschwiegenheitspflichten bestehen auch für andere typische Fee Earner, wie Steuerberater oder Patentanwälte, jeweils geregelt in den einschlägigen Berufsordnungen.
Wie werden Honorare für Fee Earner rechtlich bestimmt und abgerechnet?
Die Abrechnung der Vergütung für Fee Earner erfolgt im deutschen Recht grundsätzlich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für Rechtsanwälte bzw. nach den jeweiligen gesetzlichen Gebührenordnungen für andere berufliche Gruppen (z. B. Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV). Eine abweichende Honorarvereinbarung ist möglich, muss aber bestimmte formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen (§ 3a RVG). Besonders relevant ist die Transparenz gegenüber dem Mandanten: Fee Earner sind verpflichtet, über die Kostenstruktur und mögliche Gebühren aufzuklären. Bei unerlaubter Überschreitung gesetzlicher Gebührenrahmen oder fehlender Aufklärung drohen berufs- und haftungsrechtliche Konsequenzen.
Was ist bei der Mandatsannahme durch Fee Earner aus rechtlicher Sicht zu beachten?
Bei der Mandatsannahme müssen Fee Earner verschiedene berufsrechtliche und gesetzliche Vorgaben einhalten. Zunächst ist zu prüfen, ob Interessenkonflikte vorliegen (§ 43a Abs. 4 BRAO), da Mandate nicht angenommen werden dürfen, wenn eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit oder ein Loyalitätskonflikt bestehen könnte. Weiterhin müssen Fee Earner die sogenannte Identitätsprüfung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) vornehmen, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden oder es sich um risikobehaftete Mandate handelt. Ebenfalls ist zu prüfen, ob für das potenzielle Mandat ausreichender Versicherungsschutz besteht. Schließlich ist der Mandant umfassend über die Rechte, Pflichten und voraussichtlichen Kosten zu informieren.
Können auch angestellte Juristen oder Referendare als Fee Earner tätig sein?
Im deutschen Recht gilt, dass nur Personen, die zur selbständigen Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt sind, als echte Fee Earner anzusehen sind. Angestellte Juristen und Referendare können zwar an der Mandatsbearbeitung beteiligt sein, dürfen aber nur unter Anleitung und Verantwortung eines voll zugelassenen Berufsträgers rechtsberatend tätig werden. Ihre Arbeit wird in der Regel im Namen und auf die Rechnung des Arbeitgebers (meist der Kanzlei) abgerechnet. Eigenverantwortliche Mandatsführung und Abrechnung sind ihnen grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn, sie verfügen ihrerseits über eine entsprechende Zulassung (z. B. als Associate Anwalt nach Bestehen des 2. Staatsexamens und Zulassung zur Anwaltschaft).
Welche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten treffen Fee Earner?
Fee Earner sind verpflichtet, im Zusammenhang mit der Mandatsbearbeitung umfangreiche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten zu erfüllen. Gemäß § 50 BRAO müssen Rechtsanwälte für jedes Mandat eine eigene Handakte führen, in der alle wesentlichen Informationen, Schriftwechsel, Fristen und die Abwicklung des Mandates lückenlos dokumentiert werden. Diese Handakten sind mindestens sechs Jahre, teils auch länger (z. B. bei notariellen Tätigkeiten gemäß § 50a BRAO), aufzubewahren. Verstöße gegen diese Pflichten können zu berufsrechtlichen Maßnahmen führen und die Durchsetzung oder Verteidigung gegen Ansprüche im Rahmen der Berufshaftpflicht beeinflussen. Aktenvernichtungen dürfen erst nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen erfolgen und müssen datenschutzkonform gestaltet sein.