Einstieg in das Thema Equity Partner
Der Begriff „Equity Partner“ bezeichnet in wirtschaftsrechtlich orientierten Kanzleien eine Karrierestufe innerhalb der Teilhaberschaft. Equity Partner sind anwaltliche Mitglieder, die am wirtschaftlichen Erfolg einer Kanzlei beteiligt sind und ein Stimmrecht in wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen ausüben. Diese Position unterscheidet sich maßgeblich von der des sogenannten Salary Partners, der meist eine angestellte Position mit Festgehalt und ohne Anteil am Gewinn besitzt. Das Modell der Equity Partnerschaft ist besonders in internationalen, vorwiegend angelsächsisch geprägten Kanzleien verbreitet, hat sich jedoch in verschiedenen Ausprägungen auch im deutschsprachigen Raum etabliert.
Grundlagen der Equity Partnerschaft
Der Status eines Equity Partners ist mit weitreichenden Rechten und Pflichten verbunden. Equity Partner halten in der Regel einen bestimmten gesellschaftsrechtlichen Anteil (Equity) an der Sozietät. Ihr Einkommen besteht aus einer am Kanzleigewinn orientierten Ausschüttung, deren Höhe vom wirtschaftlichen Erfolg, dem eigenen Beitrag und vom jeweiligen Beteiligungsmodell der Kanzlei abhängt.
Gesellschaftsrechtliche Einbindung
In vielen Kanzleien erfolgt die Beteiligung als Equity Partner auf Basis einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) oder einer vergleichbaren Rechtsform. Equity Partner gelten hier als Mitunternehmer. Dies bringt zusätzliche Verantwortlichkeiten mit sich, wie etwa Haftungsrisiken (abhängig von der Kanzleistruktur und ggf. Versicherungslösungen) sowie Rechte auf Mitbestimmung bezüglich der strategischen Ausrichtung der Kanzlei.
Unterschied zu Salary Partner
Salary Partner sind zumeist nicht am Kapital der Kanzlei beteiligt und erhalten ein festes Gehalt oder eine Bonusregelung, während Equity Partner sowohl vom unternehmerischen Risiko als auch vom wirtschaftlichen Potenzial ihrer Kanzlei unmittelbar betroffen sind. Oft wird die Position als Salary Partner als Zwischenschritt auf dem Weg zur Vollpartnerschaft genutzt.
Historische Entwicklung
Die Trennung zwischen Equity und Non-Equity Partnerschaft stammt aus dem angelsächsischen Raum und verbreitete sich insbesondere seit den 1990er Jahren mit der Internationalisierung von Rechtsberatungsdienstleistungen. Während in kleinen und mittelständischen Kanzleien häufig alle Partner in gleicher Weise beteiligt waren, differenzieren internationale Kanzleien heute standardmäßig zwischen Equity und Non-Equity Partnern, um Flexibilität bei der Vergütung und Unternehmensführung zu gewährleisten.
Voraussetzungen und Anforderungen
Der Weg zur Equity Partnerschaft setzt in der Regel mehrere Jahre Berufspraxis sowie herausragende Leistungen als Associate und meist auch als Salary Partner voraus.
Typische Anforderungen
- Nachweislicher Beitrags zur Mandatsakquise: Eigenverantwortliche Gewinnung und Betreuung von Mandanten gilt als zentrales Kriterium.
- Fachliche Exzellenz und Renommee am Markt: Erfolgreiche und eigenständige Akquise und Bearbeitung von komplexen Mandaten.
- Soziale Kompetenz und Führungserfahrung: Fähigkeit zur Ausbildung, Führung und Motivation von Teammitgliedern.
- Unternehmerisches Denken: Verständnis für betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, Beitrag zum strategischen Wachstum und zur Wirtschaftlichkeit der Kanzlei.
- Kulturelle Passung: Identifikation mit der Philosophie und den Werten der Kanzlei, Bereitschaft zur aktiven Mitgestaltung.
Auswahlverfahren
Der Aufnahmeprozess erfolgt meist über ein mehrstufiges Auswahlverfahren, das häufig aus Leistungsanalysen, Mandatserfolgsnachweisen, „Business Cases“, internen Empfehlungsschreiben sowie Abstimmungen innerhalb der anderen Equity Partner besteht.
Rechte und Pflichten von Equity Partnern
Rechte
- Gewinnbeteiligung: Anteil an den erwirtschafteten Profiten je nach Beteiligungsformel.
- Mitbestimmung: Stimmrecht bei Kanzleientscheidungen, inklusive strategischer Weichenstellungen, Aufnahme neuer Partner, Auswahl wichtiger Mandate oder Änderung organisatorischer Abläufe.
- Zugriff auf interne Ressourcen: Nutzung der Infrastruktur auf Partnerebene, Teilnahme an exklusiven Partnermeetings und Zugang zu strategischen Informationen.
Pflichten
- Haftung: Abhängig von der Rechtsform der Kanzlei auch Mitverantwortung für Verbindlichkeiten der Kanzlei bis hin zur Eigenhaftung; bei PartG mbB ist diese meist berufsbedingt limitiert.
- Akquise und Mandatsentwicklung: Kontinuierliche Aufrechterhaltung und Entwicklung eines eigenständigen Mandantenportfolios.
- Personalführung: Verantwortung für Ausbildung, Entwicklung und Förderung nachfolgender Generationen.
- Beitrag zum Kanzleimanagement: Teilnahme an internen Ausschüssen, Geschäftsführungsaufgaben oder Übernahme spezieller organisatorischer Funktionen.
Vergütungsmodelle
Vergütungsstrukturen für Equity Partner variieren stark zwischen Kanzleien und Regionen. Die Gewinnausschüttung kann anhand von „Lockstep-Modellen“, leistungsabhängigen Modellen („Eat-what-you-kill“) oder hybriden Varianten erfolgen.
Lockstep-Modell
Nach Dienstalter oder Stufen erfolgt die Vergabe von Beteiligungsrechten, die regelmäßig angepasst werden.
Leistungsbasierte Modelle
Die Beteiligungsquote richtet sich nach dem individuellen Beitrag zum Umsatz und zur Profitabilität, z. B. durch eigenständig akquirierte Mandate.
Mischformen
Verschiedene Modelle werden kombiniert, um individuellen und kollektiven Beitrag angemessen zu würdigen.
Perspektiven und Weiterentwicklung
Die Position als Equity Partner stellt einen Wendepunkt in der Laufbahn dar. Innerhalb der Partnerschaft können weitere Leitungsaufgaben – etwa als Managing Partner, Kanzleileitung oder in internationalen Gremien – übernommen werden.
Übergang in Führungspositionen
Viele Equity Partner treten nach mehreren Jahren in noch größere organisatorische oder strategische Verantwortlichkeiten ein. Diese können bis hin zur Geschäftsführung („Managing Partner“) oder zu Vorstandsposten in internationalen Sozietäten reichen. Alternativ erfolgt ein Rückzug aus der aktiven Mandatsarbeit, etwa als Of Counsel.
Ausscheiden aus der Partnerschaft
Der Ausstieg aus der Equity Partnerschaft kann durch Eintritt ins Rentenalter, Wechsel in andere Rechtsformen oder Verkauf der Beteiligung an die Kanzlei oder andere Partner erfolgen.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich vor allem aus dem Gesellschaftsrecht und berufsrechtlichen Bestimmungen. In Deutschland, Österreich und der Schweiz beeinflussen die jeweiligen Gesetze über Partnerschaftsgesellschaften, bürgerliches Recht und Haftung die Struktur und Rechte von Equity Partnern. Versicherungspflichten, Verschwiegenheit und Interessenkonflikte sind weitere zentrale Regelungspunkte. Die Berufsausübung bleibt an bestimmte Zulassungsvoraussetzungen, Fortbildungsverpflichtungen und standesrechtliche Regeln geknüpft.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Equity Partnerschaft
Wie wird man Equity Partner?
In der Regel erfolgt die Aufnahme nach mehreren Jahren Tätigkeit in der Kanzlei, häufig zunächst als Associate oder Salary Partner. Nach erfolgreichem Nachweis von Mandatsakquise, Teamführung und wirtschaftlichem Beitrag wird in einem strukturierten Verfahren über die Aufnahme entschieden.
Welche Unterschiede bestehen zwischen Equity und Non-Equity Partnern?
Equity Partner sind wirtschaftlich an der Kanzlei beteiligt und haben ein vollständiges Stimmrecht. Non-Equity Partner (z. B. Salary Partner) haben in der Regel keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung und erhalten ein festes Gehalt.
Wie hoch ist das Einkommen eines Equity Partners?
Die Einkünfte variieren stark und sind abhängig von Kanzleigröße, Geschäftsmodell, Gewinn und individueller Beteiligung. Es existiert keine einheitliche Bezugsgröße.
Welche Risiken bestehen für Equity Partner?
Hauptsächlich bestehen unternehmerische und ggf. auch persönliche Haftungsrisiken, abhängig von der Gesellschaftsform sowie von Versicherungsregelungen der Kanzlei.
Welche Entwicklungsmöglichkeiten gibt es nach der Equity Partnerschaft?
Weitere Karriereschritte führen häufig in Managementpositionen innerhalb der Kanzlei oder in Gremientätigkeiten. Alternativ kann ein Rückzug ins Mandatsgeschäft oder eine beratende Funktion angestrebt werden.
Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über das Karrieremodell des Equity Partners, beleuchtet die grundlegenden Strukturen, Anforderungen und Perspektiven und dient damit als Orientierung für alle, die sich für diesen Karriereschritt in einer Kanzlei interessieren.
Häufig gestellte Fragen
Wie erfolgt die Aufnahme als Equity Partner rechtlich in einer Partnerschaftsgesellschaft?
Die Aufnahme als Equity Partner in eine Partnerschaftsgesellschaft (zum Beispiel Partnerschaftsgesellschaft nach PartGG oder als Partner in einer Anwaltskanzlei GbR/PartG mbB) setzt rechtlich voraus, dass zwischen der Gesellschaft und dem aufzunehmenden Partner ein entsprechender Aufnahmevertrag abgeschlossen wird. Im Regelfall bedarf es zudem einer Änderung des Gesellschaftsvertrages, meist in Form eines Gesellschafterbeschlusses, da die bisherigen Partner dem Beitritt und den damit verbundenen Änderungen der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse explizit zustimmen müssen. Die Aufnahme als Equity Partner wird zudem häufig mit der Verpflichtung zur Einlageleistung verbunden, deren Höhe und Modalitäten im Gesellschaftsvertrag oder in einem separaten Beteiligungsvertrag geregelt sein können. In bestimmten Fällen ist auch die notarielle Beurkundung des Beitritts sowie eine Anmeldung im Partnerschaftsregister gesetzlich vorgeschrieben. Rechtlich kann die Bestellung zum Equity Partner zudem zur Folge haben, dass der Partner fortan mitunternehmerische Mitwirkungsrechte und -pflichten sowie eine Teilhabe am Gesellschaftsvermögen und den Haftungsrisiken erhält.
Welche rechtlichen Pflichten treffen Equity Partner gegenüber der Gesellschaft und den anderen Partnern?
Equity Partner unterliegen weitreichenden rechtlichen Pflichten gegenüber der Partnerschaft und ihren Mitgesellschaftern gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zum Gesellschaftsrecht sowie etwaiger Spezialgesetze (z. B. PartGG für anwaltliche Partnerschaften oder HGB für Partnerschaften mit kaufmännischem Geschäftsbetrieb). Zu den zentralen Pflichten gehört die Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, die insbesondere die Interessenwahrung, das Verbot von Wettbewerbstätigkeiten sowie eine Verschwiegenheitspflicht umfasst. Ferner sind Equity Partner verpflichtet, ihren Kapitalanteil einzubringen und den Geschäftsbetrieb aktiv mitzugestalten; zudem besteht eine Verpflichtung zur Mitwirkung an Gesellschafterbeschlüssen und zur Loyalität gegenüber den getroffenen Entscheidungen. Rechtlich sind sie weiterhin zur Unterstützung gemeinschaftlicher Verpflichtungen und Risikotragung bei Verlusten und Verbindlichkeiten der Partnerschaft herangezogen, wobei der genaue Umfang gesellschaftsvertraglich ausgestaltet sein kann.
Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Kündigung oder das Ausscheiden eines Equity Partners?
Das Ausscheiden eines Equity Partners – sei es durch Kündigung, Tod, Ausschluss oder im Rahmen einer einvernehmlichen Auseinandersetzung – hat vielfältige rechtliche Konsequenzen. Zunächst erlischt die Mitgliedschaft in der Gesellschaft sowie das damit verbundene Stimm- und Mitverwaltungsrecht ab dem Wirksamwerden des Ausscheidens. Rechtsfolgen ergeben sich hinsichtlich der Abfindung: Equity Partner haben in aller Regel einen Anspruch auf Auszahlung ihres Kapitalanteils und ggf. auf einen Anteil am Gesellschaftswert, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde. Das Ausscheiden kann auch Haftungsfolgen nach sich ziehen: Nach §§ 160, 736 II BGB und – bei rechtsfähigen Personengesellschaften – nach §§ 128 ff. HGB haften die ausgeschiedenen Partner unter Umständen nach wie vor für zu diesem Zeitpunkt bereits begründete Verbindlichkeiten. Ferner müssen rechtliche Schritte wie die Austragung aus dem Partnerschaftsregister und gegebenenfalls die Anpassung des Gesellschaftsvertrages erfolgen.
Inwieweit haften Equity Partner für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus rechtlicher Sicht?
Die Haftung von Equity Partnern hängt maßgeblich von der Rechtsform der Partnerschaft ab. In der klassischen Partnerschaftsgesellschaft oder BGB-Gesellschaft (GbR) haften Equity Partner grundsätzlich unbeschränkt, persönlich und gesamtschuldnerisch für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sofern im Gesellschaftsvertrag keine Haftungsbegrenzung oder Haftungsvereinbarung anderweitig rechtswirksam geregelt ist. Bei Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) kann die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen für bestimmte Berufshaftungsrisiken beschränkt werden. Gesetzliche Vorschriften, insbesondere §§ 128 ff. HGB sowie das PartGG, regeln den Umfang und die Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche gegenüber den einzelnen Partnern. Im Innenverhältnis kann durch gesellschaftsvertragliche Regelungen eine Ausgleichspflicht geschaffen werden, ändert jedoch im Außenverhältnis nichts an der gesetzlichen Haftungsverteilung gegenüber Gläubigern.
Wer entscheidet rechtlich über die Aufnahme und den Ausschluss eines Equity Partners?
Die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss eines Equity Partners liegt regelmäßig bei der Gesellschafterversammlung oder einem entsprechend im Gesellschaftsvertrag bestimmtem Organ der Gesellschaft. Rechtsgrundlage hierfür sind die maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften sowie die Regelungen des Gesellschaftsvertrages, die meist qualifizierte Mehrheiten für solche Grundlagengeschäfte verlangen. Für die Aufnahme ist gewöhnlich ein Zustimmungsbeschluss der bestehenden Partner Voraussetzung. Der Ausschluss eines Partners kann aus wichtigen Gründen (z. B. bei nachhaltiger Pflichtverletzung, Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit) auf Grundlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses erfolgen, wobei häufig die Einhaltung einer vorherigen Abmahnung und/oder eines Schlichtungsverfahrens vorgesehen ist. Die Wirksamkeit des Ausschlusses kann oftmals gerichtlich überprüft werden, wenn der ausgeschlossene Partner die Entscheidung anficht. Gesetzliche Grundlagen sind insbesondere § 737 BGB, § 140 HGB und ggf. Regelungen im PartGG.
Welche Mitbestimmungsrechte stehen Equity Partnern rechtlich zu?
Equity Partner verfügen grundsätzlich über umfassende Mitbestimmungsrechte innerhalb der Gesellschaft, die gesetzlich sowie im Gesellschaftsvertrag normiert sind. Diese umfassen das Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen, Mitwirkungsrechte bei zentralen Beschlüssen (z. B. Aufnahme neuer Partner, Änderung des Gesellschaftsvertrages, Geschäftsführungsmaßnahmen von besonderer Bedeutung, Gewinnverwendung), das Recht auf Einsichtnahme in die Bücher und Unterlagen, sowie generelle Informationsrechte zum Gesellschaftsbetrieb. Gesetzlich normiert sind diese Rechte hauptsächlich in den §§ 709-716 BGB bzw. den jeweiligen Spezialgesetzen für die jeweilige Gesellschaftsform. Der Umfang der Mitbestimmungsrechte kann gesellschaftsvertraglich angepasst, jedoch nicht in einer Weise beschränkt werden, die zwingende gesetzliche Rechte aushebelt.
Wie sind die Gewinn- und Verlustbeteiligung rechtlich geregelt?
Die rechtliche Regelung der Gewinn- und Verlustbeteiligung von Equity Partnern erfolgt primär durch den Gesellschaftsvertrag. Sofern dort keine spezifische Verteilung vorgesehen ist, greifen die gesetzlichen Grundlagen nach § 722 BGB bzw. für bestimmte Gesellschaftsformen auch die Spezialnormen im HGB oder PartGG, wonach grundsätzlich eine Gewinn- und Verlustverteilung nach Köpfen erfolgt. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch eine quotale Verteilung, etwa anhand der Kapitaleinlagen oder individueller Vereinbarungen (z. B. Leistungsbewertung), festgelegt sein. Rechtlich zwingend ist, dass eine Verlustbeteiligung nicht gänzlich ausgeschlossen sein darf, um die gesellschaftsrechtliche Mitunternehmerschaft aufrechtzuerhalten, sodass Equity Partner sowohl am Gewinn als auch am Verlust partizipieren. Eine einseitige Änderung der Beteiligungsquoten bedarf grundsätzlich eines Gesellschafterbeschlusses und der Zustimmung aller hiervon betroffenen Partner.