Legal Lexikon

Bewerbung um die Anwaltsstation


Begriffserläuterung und rechtlicher Rahmen der Bewerbung um die Anwaltsstation

Die Bewerbung um die Anwaltsstation bezeichnet den formalen Prozess, in dem Rechtsreferendare während ihres Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsplatz für den sogenannten anwaltlichen Ausbildungsabschnitt suchen und beantragen. Die Anwaltsstation ist ein verpflichtender Bestandteil des Rechtsreferendariats in Deutschland und dient der praktischen Ausbildung in einer Anwaltskanzlei, einer Rechtsabteilung von Unternehmen oder anderen ausbildungsberechtigten Stellen. Die rechtlichen Grundlagen und Anforderungen im Rahmen der Bewerbung um die Anwaltsstation sind insbesondere in den Juristenausbildungsgesetzen (JAG) der Länder und in den Ausbildungsordnungen geregelt.


Rechtliche Grundlagen der Anwaltstation

Gesetzliche Grundlagen

Die Anwaltstation ist in § 35 Deutsches Richtergesetz (DRiG) sowie den jeweiligen Rechtsreferendariatsvorschriften der Bundesländer geregelt. Die konkreten Vorgaben zur Bewerbung, zu Fristen und zur Ableistung des Ausbildungsabschnitts können sich je nach Bundesland unterscheiden.

Nach § 35 Abs. 3 DRiG umfasst der Vorbereitungsdienst eine Anwaltstation mit einer Dauer von in der Regel neun Monaten. In dieser Zeit sollen die Referendare praktische Kenntnisse und Fähigkeiten zur späteren Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts erwerben.

Ausbildungsinhalte der Anwaltsstation

Während der Anwaltsstation werden Referendare durch eine ausbildungsberechtigte Person betreut. Die Ausbildung umfasst typischerweise:

  • Betreuung von Mandanten
  • Teilnahme an Gerichtsverfahren
  • Verfassen von Schriftsätzen und Gutachten
  • Mitwirkung an Beratungen und Vertragsgestaltungen
  • Teilnahme an Besprechungen und Mandantengesprächen

Ablauf des Bewerbungsverfahrens

Auswahl der Ausbildungsstelle

Referendare sind in der Wahl der Ausbildungsstelle grundsätzlich frei, sofern die gewünschte Stelle die Vorgaben der jeweiligen Landesausbildungsordnung erfüllt und zur praktischen Ausbildung berechtigt ist. Dies können zugelassene Rechtsanwälte, aber auch bestimmte öffentliche Institutionen und Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sein, sofern sie entsprechende Ausbildungsplätze bieten.

Form und Fristen der Bewerbung

Bewerbungsform

Die Bewerbung um die Anwaltsstation bedarf in der Regel der Schriftform. Typischerweise umfasst die Bewerbung folgende Unterlagen:

  • Bewerbungsschreiben
  • Lebenslauf
  • Zeugnisse (z. B. Erstes Staatsexamen)
  • Immatrikulationsbescheinigung für das Referendariat

In einigen Fällen können zusätzliche Unterlagen wie Praktikumsbescheinigungen, Arbeitsproben oder Empfehlungsschreiben gefordert werden. Die Anforderungen ergeben sich in erster Linie aus den Vorgaben der jeweiligen Ausbildungsstelle.

Bewerbungsfristen

Die Einhaltung bestimmter Fristen ist erforderlich, da die Anwaltsstation oft direkt im Anschluss an einen anderen Ausbildungsabschnitt beginnt. Die genauen Fristen werden entweder durch die Ausbildungsstelle selbst oder die jeweilige Landesjustizverwaltung vorgegeben. Häufig sind Bewerbungen drei bis sechs Monate vor dem geplanten Beginn einzureichen.

Auswahlverfahren

Viele Ausbildungsstellen führen Auswahlgespräche oder laden zu einem persönlichen Gespräch ein. Kriterien für die Auswahl sind neben den Examensnoten häufig die Motivation des Bewerbers, einschlägige Vorerfahrungen oder besondere Interessengebiete.


Rechte und Pflichten während der Anwaltsstation

Pflichten der Referendare

Referendare sind während der Anwaltsstation verpflichtet, die Ausbildungsziele in aktiver Mitarbeit zu verfolgen und an den ihnen zugewiesenen Aufgaben teilzunehmen. Die konkrete Arbeitszeit und Anwesenheit werden üblicherweise mit der jeweiligen Ausbildungsstelle vereinbart.

Pflichten der Ausbildenden

Die Ausbildenden müssen sicherstellen, dass dem Referendar eine vielseitige und praxisnahe Ausbildung geboten wird. Sie sind verpflichtet, einen Ausbildungsplan aufzustellen, regelmäßige Anleitung zu geben und die Ausbildungsfortschritte zu dokumentieren.

Ausbildungsnachweis

Am Ende der Anwaltsstation stellt die Ausbildungsstelle eine Bescheinigung über die abgeleistete Ausbildung aus. Darin werden Dauer und Inhalt der Station dokumentiert. Dieser Nachweis ist Voraussetzung für die Zulassung zur weiteren Ausbildung und zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung.


Sonstige rechtliche Aspekte und Besonderheiten

Vergütung

Eine Vergütung in der Anwaltsstation ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Viele Ausbildungsstellen zahlen aber eine freiwillige Aufwandsentschädigung, deren Höhe je nach Kanzlei oder Unternehmen variiert. Es bestehen keine gesetzlichen Ansprüche auf gezahlte Bezüge.

Besonderheiten bei der Wahl der Ausbildungsstelle

Bestimmte Einschränkungen gelten für familiäre Verhältnisse oder bei Abordnung an ausländische Ausbildungsstellen. Eine Ausbildung im Ausland ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, bedarf aber der vorherigen Zustimmung der zuständigen Justizverwaltung.

Ausbildungsdienstverhältnis

Das Rechtsverhältnis zwischen Referendar und Ausbildungsstelle ist kein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn, sondern ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Der Referendar verbleibt rechtlich und versicherungsrechtlich im juristischen Vorbereitungsdienst seines Bundeslandes.


Abschluss der Anwaltsstation und rechtliche Weiterführungen

Mit Ablauf der Anwaltsstation endet das Ausbildungssegment automatisch. Die erbrachten Leistungen und das erworbene Wissen dienen als Grundlage für die abschließende Prüfungsstation und die anschließende Zweite Staatsprüfung. Die Bewerbungsphase für die Anwaltstation gilt damit als wesentlicher Baustein in der juristischen Ausbildung und ist rechtlich maßgeblich für einen erfolgreichen Ein- und Aufstieg in juristische Berufe.


Zusammenfassung

Die Bewerbung um die Anwaltsstation ist ein komplex geregeltes Verfahren im Rahmen des Rechtsreferendariats, in dessen Mittelpunkt die Auswahl und der Nachweis eines geeigneten Ausbildungsplatzes bei einer ausbildungsberechtigten Stelle steht. Die rechtlichen Vorgaben zur Bewerbung, zum Ablauf und zur Durchführung der Station sind in den einschlägigen juristischen Ausbildungsordnungen und gesetzlichen Grundlagen festgelegt. Die Einhaltung aller Vorschriften ist Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss der juristischen Ausbildung.

Häufig gestellte Fragen

Wie erfolgt die Auswahl der ausbildenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für die Anwaltsstation?

Die Auswahl der ausbildenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Anwaltsstation obliegt grundsätzlich der oder dem Rechtsreferendar/in selbst. Nach den einschlägigen Juristenausbildungsgesetzen der Bundesländer ist die Eigeninitiative der Referendarinnen und Referendare ausdrücklich vorgesehen. Voraussetzung ist, dass die gewählte Anwältin oder der Anwalt bei einem deutschen Gericht als solche/r zugelassen ist (§ 9 Abs. 1 DRiG, § 46 BRAO). Die Genehmigung durch das jeweilige Oberlandesgericht bzw. die Ausbildungsbehörde ist erforderlich, wobei regelmäßig geprüft wird, ob die Ausbilderin oder der Ausbilder die notwendige fachliche und persönliche Eignung besitzt sowie in der Lage ist, die praxisbezogene Ausbildung zu gewährleisten. Es dürfen keine Ausschlussgründe wie familiäre Beziehungen oder eine Interessenkollision zwischen Ausbilder und Auszubildendem bestehen. Ein entsprechender Ausbildungsvertrag beziehungsweise ein schriftlicher Antrag mit Zustimmung des oder der Ausbildenden muss rechtzeitig vor Beginn der Station eingereicht werden. Die Station kann grundsätzlich bei Einzelanwälten, kleineren Kanzleien, Großkanzleien oder der Rechtsabteilung eines Unternehmens (wenn eine/r der dort tätigen Juristinnen/Juristen als Anwältin/Anwalt zugelassen ist) absolviert werden.

Welche rechtlichen Vorgaben gibt es bezüglich der Dauer und Struktur der Anwaltsstation?

Die Dauer der Anwaltsstation ist im Deutschen Richtergesetz (DRiG) sowie in den jeweiligen Juristenausbildungsgesetzen der Bundesländer geregelt und beträgt regelmäßig neun Monate. Der genaue Zeitraum und gegebenenfalls Teilungen (z.B. Wahl- und Pflichtstation innerhalb der Anwaltsstation) werden durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder bestimmt. In vielen Bundesländern besteht die Möglichkeit, einen Teil der Station flexibel auf verschiedene Ausbildungsstellen zu verteilen, wenn dies der Förderung der Ausbildung dient und bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Die Ausbildungsinhalte richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und sind darauf ausgelegt, Referendarinnen und Referendare umfassend mit der anwaltlichen Praxis und den gerichtlichen Verfahren vertraut zu machen. Die Dokumentation der Ausbildungsinhalte erfolgt durch das Führen eines Ausbildungstagebuchs und das Anfertigen von Ausbildungsberichten, die von der Ausbilderin oder dem Ausbilder zu bestätigen sind.

Ist es möglich, die Anwaltsstation im Ausland abzuleisten, und welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten?

Die Ableistung der Anwaltsstation im Ausland ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Maßgebliche Grundlage sind hierzu die jeweiligen Landesverordnungen und -erlasse, die den Auslandsaufenthalt regeln (§ 5d Abs. 2 DRiG, entsprechende landesrechtliche Regelungen). Es muss sichergestellt sein, dass die gewählte Ausbildungsstelle über eine/n im Aufnahmestaat zugelassene/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder eine nach dem Recht des Gastlandes vergleichbare juristische Berufsangehörige/r verfügt und die Ausbildung den Anforderungen des deutschen Rechtsreferendariats entspricht. Ein Antrag auf Genehmigung ist regelmäßig mit einer detaillierten Ausbildungsbeschreibung, einer Bestätigung der Ausbildungsstelle sowie einer Begründung des Vorhabens bei der zuständigen Ausbildungsbehörde einzureichen. Die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschnitte erfolgt nicht automatisch, sondern nach sorgfältiger Einzelfallprüfung. Eine unzulässige oder nicht genehmigte Ableistung im Ausland kann dazu führen, dass die Ausbildungszeit nicht angerechnet wird.

Welche Rechte und Pflichten bestehen während der Anwaltsstation aus rechtlicher Sicht?

Referendare unterliegen während der Anwaltsstation den dienstrechtlichen Verpflichtungen gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen auf Widerruf. Sie sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erledigen und den Weisungen der Ausbildenden Folge zu leisten, soweit diese im Rahmen der sachlichen und persönlichen Ausbildung stehen. Zu den Pflichten gehören die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung, das Führen eines Ausbildungstagebuchs, das fristgerechte Anfertigen von Aktenvorträgen und Ausarbeitungen sowie die Bereitschaft zur Teilnahme an ergänzenden Ausbildungsangeboten. Referendare genießen während der Anwaltsstation einen bestimmten Versicherungsschutz (Unfall- und Diensthaftpflichtversicherung). Urlaubs- und Krankheitszeiten sind entsprechend rechtzeitig anzumelden und zu dokumentieren; eine eigenmächtige Abwesenheit ohne Genehmigung stellt eine Dienstpflichtverletzung dar.

Unter welchen Bedingungen kann die Ausbildungsstelle während der Anwaltsstation gewechselt werden?

Ein Wechsel der Ausbildungsstelle während der Anwaltsstation ist aus wichtigem Grund auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Ausbildungsbehörde möglich. Wichtige Gründe können etwa eine erhebliche Störung des Ausbildungsverhältnisses, nachhaltige Differenzen zwischen Referendar/in und Ausbilder/in oder unvorhersehbare Veränderungen der Lebensumstände (beispielsweise Umzug, Krankheit, Schließung der Kanzlei) sein. Der Antrag muss die Gründe substantiiert darlegen und gegebenenfalls durch Belege untermauert werden. Die Ausbildungsbehörde prüft das Vorliegen des wichtigen Grundes und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Wechsel aus persönlichen Präferenzen ist in der Regel nicht ausreichend und kann zur Ablehnung des Antrags führen. Die Anerkennung der bis zu diesem Zeitpunkt abgeleisteten Ausbildungszeiten und Tätigkeiten ist gesondert zu klären.

Welche rechtlichen Vorgaben gelten hinsichtlich einer Nebentätigkeit in der Anwaltsstation?

Das Ausüben einer Nebentätigkeit während der Anwaltsstation ist grundsätzlich zulässig, bedarf aber der vorherigen Genehmigung durch die Ausbildungsbehörde. Die Genehmigung setzt voraus, dass die Nebentätigkeit sowohl inhaltlich als auch zeitlich die ordnungsgemäße Erfüllung der Ausbildungs- und Prüfungsaufgaben nicht beeinträchtigt (§ 67 BBG, § 48 BeamtStG i.V.m. entsprechenden landesrechtlichen Regelungen). Eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine Mitarbeit bei der ausbildenden Kanzlei ist häufig erlaubt, allerdings dürfen Interessenkonflikte oder Überschneidungen mit den Ausbildungsinhalten nicht entstehen. Umfang und Art der Nebentätigkeit sind anzuzeigen und prüfen zu lassen; Verstöße können disziplinarisch geahndet werden. Zudem sind die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen zu beachten.

Welche rechtlichen Konsequenzen können sich aus Pflichtverletzungen während der Anwaltsstation ergeben?

Pflichtverletzungen während der Anwaltsstation, etwa in Form von Verletzungen der Dienstpflichten, wiederholtem unentschuldigtem Fernbleiben oder schwerwiegenden Verstößen gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 43a BRAO), können dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Diese reichen von einer förmlichen Ermahnung über eine Kürzung der Unterhaltsbeihilfe bis hin zur vorzeitigen Entlassung aus dem Referendardienstverhältnis (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG). Zudem können explizit straf- oder standesrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden, wenn ein Verhalten auch außerhalb des Dienstverhältnisses die Integrität des Justizdienstes gefährdet. Eine Nichtanrechnung der Station sowie eine Verzögerung der Zulassung zur Zweiten Juristischen Staatsprüfung können ebenso folgen. Die jeweilige Ausbildungsbehörde ist verpflichtet, den Sachverhalt sorgfältig zu untersuchen und dem Betroffenen Gehör zu gewähren.